Absatz einsEine beim Bundeskanzleramt eingerichtete Kommission gemäß Paragraph 8, des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,, hat – sofern ihr diese nicht ohnehin angehören – unter Beiziehung von jedenfalls zwei Professoren eines rechtswissenschaftlichen Faches an einer Universität sowie zwei medizinischen Fachexperten dem Nationalrat, dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister und der Bundesregierung im Abstand von drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes oder im Falle einer grundlegenden Änderung jener Umstände, die für die Erlassung dieses Bundesgesetzes maßgeblich waren, unverzüglich, insbesondere über
- Ziffer einsdie wesentlichen wissenschaftlichen Entwicklungen im Bereich der Schutzimpfung und der Medikamente gegen COVID-19,
- Ziffer 2die Entwicklung der Durchimpfungsrate im Hinblick auf COVID-19,
- Ziffer 3die Eignung der Impfpflicht zur Verhinderung einer Überlastung der medizinischen Versorgung, und
- Ziffer 4die in Absatz 2, genannten Kriterien
zu berichten.