Absatz einsDas Verwaltungsgericht kann ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG lediglich mit der Behauptung, dieses Bundesgesetz sei verfassungswidrig, erhoben wird, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 Sitzung 389, entgegenstehen.