Kurztitel

COVID-19-Impfpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11,

Inkrafttretensdatum

05.02.2022

Außerkrafttretensdatum

17.03.2022

Abkürzung

COVID-19-IG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Strafverfahren

Paragraph 11,

  1. Absatz einsWird das Strafverfahren nicht auf Grund der Ermittlung der impfpflichtigen Personen gemäß Paragraph 6, geführt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde die impfpflichtige Person zur Vorlage eines Nachweises über die Erfüllung der Impfpflicht oder gegebenenfalls über das Vorliegen eines Ausnahmegrundes gemäß Paragraph 3, Absatz eins, binnen zwei Wochen aufzufordern. Nach fruchtlosem Verstreichen der Frist kann die Bezirksverwaltungsbehörde eine Impfstrafverfügung gemäß Absatz 2, erlassen. Vor Aufforderung ist die Bezirksverwaltungsbehörde berechtigt, auf die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten (Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer 2, GTelG 2012) der angezeigten Person unter Anwendung des Paragraph 24 d, Absatz eins, GTelG 2012 zuzugreifen, um sich über deren Impfstatus zu informieren. Die Zugriffe der Bezirksverwaltungsbehörde sind unter Anwendung des Paragraph 24 f, Absatz 5, GTelG 2012 zu protokollieren. Solche Verfahren dürfen höchstens vier Mal pro Kalenderjahr zu einer Bestrafung führen.
  2. Absatz 2Wird das Strafverfahren auf Grund der Ermittlung der impfpflichtigen Personen gemäß Paragraph 6, geführt, kann die Bezirksverwaltungsbehörde gegenüber den nach dem Abgleich am Impfstichtag gemäß Paragraph 6, Absatz 3, verbliebenen Personen ohne weiteres Verfahren durch Impfstrafverfügung eine Geldstrafe bis zu 600 Euro festsetzen.
  3. Absatz 3In der Impfstrafverfügung müssen angegeben sein:
    1. Ziffer eins
      die Behörde, die die Impfstrafverfügung erlässt;
    2. Ziffer 2
      der Vorname und der Familienname sowie der Wohnort des Beschuldigten;
    3. Ziffer 3
      die Tat, die als erwiesen angenommen ist;
    4. Ziffer 4
      die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
    5. Ziffer 5
      die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
    6. Ziffer 6
      allenfalls der Ausspruch über die vom Beschuldigten zu ersetzenden Kosten;
    7. Ziffer 7
      die Belehrung über den begründeten Einspruch.
  4. Absatz 4Der Beschuldigte kann gegen die Impfstrafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung begründeten Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch ist bei der Behörde einzubringen, die die Impfstrafverfügung erlassen hat.
  5. Absatz 5Wird der begründete Einspruch rechtzeitig eingebracht und nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen, ist das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der begründete Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des Paragraph 40, VStG. Wird im begründeten Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten, dann hat die Behörde, die die Impfstrafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den begründeten Einspruch, soweit er nicht binnen zwei Wochen zurückgezogen wird, die gesamte Impfstrafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des begründeten Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf eine höhere Strafe verhängt werden als in der Impfstrafverfügung.
  6. Absatz 6Wird ein begründeter Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben oder zurückgezogen, ist die Impfstrafverfügung zu vollstrecken.

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2022

Gesetzesnummer

20011811

Dokumentnummer

NOR40242026