Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat die Personen, hinsichtlich deren die Erfüllung der Impfpflicht am Erinnerungsstichtag gemäß Paragraph 6, Absatz 2, nicht ermittelt werden kann, darüber zu informieren und daran zu erinnern, dass die jeweilige Impfung ehestmöglich nachzuholen ist. Gleichzeitig hat er über Schutzimpfungen gegen COVID-19 und über einschlägige Beratungsangebote zu informieren. Zu diesem Zweck darf der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister folgende Daten verarbeiten:
- Ziffer einsden Familiennamen und den (die) Vornamen sowie allfällige vor- und nachgestellte akademische Grade,
- Ziffer 2das Geschlecht sowie
- Ziffer 3die Adresse gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e,