Kurztitel

COVID-19-Impfpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8,

Inkrafttretensdatum

05.02.2022

Außerkrafttretensdatum

28.07.2022

Abkürzung

COVID-19-IG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Erinnerungsschreiben

Paragraph 8,

  1. Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat die Personen, hinsichtlich deren die Erfüllung der Impfpflicht am Erinnerungsstichtag gemäß Paragraph 6, Absatz 2, nicht ermittelt werden kann, darüber zu informieren und daran zu erinnern, dass die jeweilige Impfung ehestmöglich nachzuholen ist. Gleichzeitig hat er über Schutzimpfungen gegen COVID-19 und über einschlägige Beratungsangebote zu informieren. Zu diesem Zweck darf der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister folgende Daten verarbeiten:
    1. Ziffer eins
      den Familiennamen und den (die) Vornamen sowie allfällige vor- und nachgestellte akademische Grade,
    2. Ziffer 2
      das Geschlecht sowie
    3. Ziffer 3
      die Adresse gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Litera e,
  2. Absatz 2Für die Erfüllung der Aufgaben gemäß Absatz eins, darf sich der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger als Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) bedienen.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022

Gesetzesnummer

20011811

Dokumentnummer

NOR40242023