(3)Absatz 3Betreffen die Anfragen und Beschwerden gemäß Abs. 1 das zentrale Impfregister (§ 24c GTelG 2012), so hat die benannte Stelle das Vorliegen, gegebenenfalls die Art des Fehlers sowie den jeweiligen Gesundheitsdiensteanbieter gemäß § 24c Abs. 2 Z 1 GTelG 2012, der die Daten im zentralen Impfregister gespeichert hat, zu erheben und die Berichtigung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten bei diesem, oder im Falle seiner Nichtverfügbarkeit bei der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 24c Abs. 3 GTelG 2012), zu veranlassen und die Durchführung zu überwachen. Gesundheitsdiensteanbieter sowie die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Berichtigung unverzüglich vorzunehmen. Eine Berichtigung oder Löschung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten durch die benannte Stelle ist unzulässig. Kann die benannte Stelle bei der Überprüfung einer Information oder Beschwerde gemäß Abs. 1 keinen Fehler feststellen, ist die Person unverzüglich darüber zu informieren. Die Zugriffe der benannten Stelle auf das zentrale Impfregister sind gemäß § 24f Abs. 5 GTelG 2012 zu protokollieren.Betreffen die Anfragen und Beschwerden gemäß Absatz eins, das zentrale Impfregister (Paragraph 24 c, GTelG 2012), so hat die benannte Stelle das Vorliegen, gegebenenfalls die Art des Fehlers sowie den jeweiligen Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer eins, GTelG 2012, der die Daten im zentralen Impfregister gespeichert hat, zu erheben und die Berichtigung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten bei diesem, oder im Falle seiner Nichtverfügbarkeit bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Paragraph 24 c, Absatz 3, GTelG 2012), zu veranlassen und die Durchführung zu überwachen. Gesundheitsdiensteanbieter sowie die Bezirksverwaltungsbehörden haben die Berichtigung unverzüglich vorzunehmen. Eine Berichtigung oder Löschung der im zentralen Impfregister gespeicherten Daten durch die benannte Stelle ist unzulässig. Kann die benannte Stelle bei der Überprüfung einer Information oder Beschwerde gemäß Absatz eins, keinen Fehler feststellen, ist die Person unverzüglich darüber zu informieren. Die Zugriffe der benannten Stelle auf das zentrale Impfregister sind gemäß Paragraph 24 f, Absatz 5, GTelG 2012 zu protokollieren.