Kurztitel

COVID-19-Impfpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2022, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2022,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4,

Inkrafttretensdatum

05.02.2022

Außerkrafttretensdatum

28.07.2022

Abkürzung

COVID-19-IG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Beachte

zur vorübergehenden Nichtanwendung vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 103 aus 2022,

Text

Umfang der Impfpflicht

Paragraph 4,

  1. Absatz einsDie Impfpflicht erfüllt, wer nach dem 15. März 2022 über einen gültigen Impfstatus gegen COVID-19 verfügt.
  2. Absatz 2Über einen gültigen Impfstatus gegen COVID-19 verfügt, wer sich einer Erstimpfung und – bei aus mehreren Impfungen bestehenden Schutzimpfungen – innerhalb der in einer Verordnung gemäß Absatz 4, festgelegten Impfintervalle den im Rahmen der jeweiligen Impfserie erforderlichen weiteren Impfungen unterzogen hat.
  3. Absatz 3Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat in einer Verordnung, in der anerkannte Impfstoffe gegen COVID-19 gemäß Paragraph 2, Ziffer 4, festgelegt werden, die Voraussetzungen für eine Erfüllung der Impfpflicht im Hinblick auf Impfintervalle, Anzahl der Impfungen und allenfalls Kombination von Impfstoffen nach Maßgabe des Absatz 4, zu regeln.
  4. Absatz 4Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft mit Verordnung festzulegen,
    1. Ziffer eins
      wie viele Impfungen für eine Impfserie erforderlich sind und in welchen Impfintervallen die Impfungen einer Impfserie durchzuführen sind,
    2. Ziffer 2
      in welchen Impfintervallen die Impfungen einer Impfserie durchzuführen sind, wenn vor Beginn der Impfserie oder zwischen den Impfungen eine Infektion mit SARS-CoV-2 molekularbiologisch bestätigt wurde oder ein Nachweis über das Vorhandensein neutralisierender Antikörper vorliegt,
    3. Ziffer 3
      in welchen Impfintervallen die Impfungen einer Impfserie fortzuführen sind, wenn die Impfserie bereits vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes begonnen wurde,
    4. Ziffer 4
      in welchen Intervallen Impfungen, allenfalls beginnend mit einer neuen Impfserie nachzuholen sind, sofern die vorgesehenen Impfintervalle nicht eingehalten werden,
    5. Ziffer 5
      in welchen Kombinationen von Impfstoffen Impfungen allenfalls durchzuführen sind,
    wobei dies erforderlichenfalls für die jeweils zentral zugelassenen oder anerkannten Impfstoffe getrennt festzulegen ist.
  5. Absatz 5Die Bezirksverwaltungsbehörden haben in ihrer Rolle als Öffentlicher Gesundheitsdienst schriftlich dokumentierte Impfungen gegen COVID-19 im zentralen Impfregister (Paragraph 24 c, GTelG 2012) auf Antrag der betroffenen Person nachzutragen, sofern
    1. Ziffer eins
      die betroffene Person in Österreich einen Wohnsitz hat,
    2. Ziffer 2
      die Impfung gegen COVID-19 nicht in Österreich verabreicht wurde und
    3. Ziffer 3
      es der betroffenen Person nicht zumutbar ist, die Impfung gegen COVID-19 gemäß Paragraph 24 c, Absatz 4, GTelG 2012 im zentralen Impfregister nachtragen zu lassen.
    Die Bezirksverwaltungsbehörden und die ELGA GmbH sind gemeinsame Verantwortliche gemäß Paragraph 27, Absatz 17, in Verbindung mit Paragraph 24 c, Absatz 3, GTelG 2012; die Aufteilung der Pflichten erfolgt gemäß Paragraph 4 a bis Paragraph 4 e, der eHealth-Verordnung (eHealthV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2020,.

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2022

Gesetzesnummer

20011811

Dokumentnummer

NOR40242019