(5)Absatz 5Die Bezirksverwaltungsbehörden haben in ihrer Rolle als Öffentlicher Gesundheitsdienst schriftlich dokumentierte Impfungen gegen COVID-19 im zentralen Impfregister (§ 24c GTelG 2012) auf Antrag der betroffenen Person nachzutragen, sofernDie Bezirksverwaltungsbehörden haben in ihrer Rolle als Öffentlicher Gesundheitsdienst schriftlich dokumentierte Impfungen gegen COVID-19 im zentralen Impfregister (Paragraph 24 c, GTelG 2012) auf Antrag der betroffenen Person nachzutragen, sofern
die betroffene Person in Österreich einen Wohnsitz hat,
die Impfung gegen COVID-19 nicht in Österreich verabreicht wurde und
es der betroffenen Person nicht zumutbar ist, die Impfung gegen COVID-19 gemäß § 24c Abs. 4 GTelG 2012 im zentralen Impfregister nachtragen zu lassen.es der betroffenen Person nicht zumutbar ist, die Impfung gegen COVID-19 gemäß Paragraph 24 c, Absatz 4, GTelG 2012 im zentralen Impfregister nachtragen zu lassen.
Die Bezirksverwaltungsbehörden und die ELGA GmbH sind gemeinsame Verantwortliche gemäß § 27 Abs. 17 in Verbindung mit § 24c Abs. 3 GTelG 2012; die Aufteilung der Pflichten erfolgt gemäß § 4a bis § 4e der eHealth-Verordnung (eHealthV), BGBl. II Nr. 449/2020.Die Bezirksverwaltungsbehörden und die ELGA GmbH sind gemeinsame Verantwortliche gemäß Paragraph 27, Absatz 17, in Verbindung mit Paragraph 24 c, Absatz 3, GTelG 2012; die Aufteilung der Pflichten erfolgt gemäß Paragraph 4 a bis Paragraph 4 e, der eHealth-Verordnung (eHealthV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 449 aus 2020,.