Arzneimittelgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2022,
BG
Paragraph 48,
01.02.2022
AMG
82/04 Apotheken, Arzneimittel
Wird eine klinische Prüfung ohne Genehmigung (Paragraph 31, Absatz 2,) durchgeführt, dürfen die gewonnenen Daten nicht entgeltlich oder unentgeltlich an Dritte weitergegeben und nicht im Rahmen eines Zulassungsverfahrens verwendet werden. Bereits erfolgte Publikationen müssen mit einem Hinweis auf die Unrechtmäßigkeit der Datenerhebung versehen werden.
vergleiche Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1986,
25.03.2024
10010441
NOR40241772