Absatz eins,Den zur selbständigen Ausübung des Berufes Bilanzbuchhalter Berechtigten ist es vorbehalten, folgende Tätigkeiten auszuüben:
- Ziffer einsdie pagatorische Buchhaltung (Geschäftsbuchhaltung) einschließlich der Lohnverrechnung und der Erstellung der Saldenlisten für Betriebe und der Einnahmen- und Ausgabenrechnung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 400 aus 1988,,
- Ziffer 2den Abschluss von Büchern (Erstellung von Bilanzen) nach Handelsrecht oder anderen gesetzlichen Vorschriften im Rahmen der durch Paragraph 221, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 221, Absatz 4, 6 und 7 des Unternehmensgesetzbuches, dRGBl. S 219 aus 1897, festgesetzten Merkmale,
- Ziffer 3die Beratung in Angelegenheiten der Arbeitnehmerveranlagung und die Abfassung und Übermittlung der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung an die Abgabenbehörden des Bundes als Bote auch auf elektronischem Weg unter Ausschluss jeglicher Vertretung,
- Ziffer 4die Vertretung in Abgaben- und Abgabenstrafverfahren für Bundes-, Landes- und Gemeindeabgaben, ausgenommen die Vertretung vor den Abgabenbehörden des Bundes, den Verwaltungsgerichten und dem Verwaltungsgerichtshof, sowie die Vertretung in Angelegenheiten des COVID-19-Förderungsprüfungsgesetzes (CFPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2020,,
- Ziffer 5die Akteneinsicht auf elektronischem Wege gegenüber den Abgabenbehörden des Bundes, sowie das Stellen von Rückzahlungsanträgen,
- Ziffer 6die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Umsatzsteuervoranmeldungen und der Zusammenfassenden Meldungen, die Vertretung einschließlich der Registrierung, der Beendigung und der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Sonderregelungen in Paragraph 25 a,, Paragraph 25 b und Artikel 25 a, UStG 1994 (unbeschadet des Paragraph 25 b, Absatz eins, Ziffer 2, bzw. des Paragraph 27, Absatz 8, UStG 1994), sowie die Erklärung zur Verwendung von Gutschriften (Paragraph 214, der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,),
- Ziffer 7die Vertretung einschließlich der Abgabe von Erklärungen in Angelegenheiten der Lohnverrechnung und der lohnabhängigen Abgaben, sowie die Vertretung im Rahmen der gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben, jedoch nicht die Vertretung im Rechtsmittelverfahren und
Anmerkung, Ziffer 7 a, mit Ablauf des 31.8.2021 außer Kraft getreten)
- Ziffer 8die kalkulatorische Buchhaltung (Kalkulation).