Kurztitel

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 213 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18 b

Inkrafttretensdatum

01.10.2023

Außerkrafttretensdatum

04.09.2022

Abkürzung

AVRAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19

Paragraph 18 b,

Anmerkung, Absatz eins und eins a mit Ablauf des 31. März 2022, hinsichtlich des Vergütungsanspruchs des Arbeitgebers und dessen Abwicklung mit Ablauf des 30. September 2023 außer Kraft getreten.)

Anmerkung, Absatz eins b, mit Ablauf des 31. Dezember 2021, hinsichtlich des Vergütungsanspruchs des Arbeitgebers und dessen Abwicklung mit Ablauf des 30. Juni 2023 außer Kraft getreten.)

  1. Absatz eins c,Eine zu Unrecht bezogene Vergütung ist zurückzuzahlen.
  2. Absatz 2,Der Fortlauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die am 16. März 2020 läuft oder nach diesem Tag zu laufen beginnt, wird bis 30. April 2020 gehemmt. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz sowie dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980, unterliegen, die zum Zeitpunkt des Gesetzes in Kraft sind.
  3. Absatz 3,Abweichend von Paragraph 11, Absatz eins und Absatz eins a und Paragraph 11 a, Absatz eins, verlängern sich Rahmenfrist und höchstmögliche Dauer der Bildungskarenz oder Bildungsteilzeit um jenen Zeitraum, um den sich die Dauer einer zu einem konkreten Ausbildungsziel führenden Ausbildung auf Grund der durch die Corona-Krise bedingten Einschränkungen verlängert. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz unterliegen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Kraft sind.

Schlagworte

Verjährungsfrist

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2022

Gesetzesnummer

10008872

Dokumentnummer

NOR40240973