Absatz einsDen Sicherheitsbehörden obliegt die Ermittlung des Aufenhaltsortes eines Menschen, nach dem gesucht wird (Personenfahndung), weil
- Ziffer einseine Anordnung zur Festnahme nach Artikel 4, Absatz eins,, 2 oder 4 des Bundesverfassungsgesetzes über den Schutz der persönlichen Freiheit, Bundesgesetzblatt Nr. 684 aus 1988,, besteht;
- Ziffer 2befürchtet wird, ein Abgängiger werde Selbstmord begehen oder sei Opfer einer Gewalttat oder eines Unfalles geworden;
- Ziffer 3der Mensch auf Grund einer psychischen Beeinträchtigung hilflos ist oder Leben oder Gesundheit anderer ernstlich und erheblich gefährdet;
- Ziffer 4ein Ersuchen gemäß Paragraph 162, Absatz eins, ABGB oder gemäß den Paragraphen 107, Absatz 3, Ziffer 4, oder 111c des Außerstreitgesetzes – AußStrG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2003,, vorliegt, an der Ermittlung des Aufenthaltes eines Minderjährigen mitzuwirken;
- Ziffer 5ein Gericht zur Sicherung des Wohls eine Verfügung gemäß Paragraph 259, Absatz 4, ABGB getroffen hat.