Absatz einsZum Nachweis der Durchführung eines Tests auf eine Infektion mit SARS-CoV-2, einer überstandenen Infektion mit SARS-CoV-2 und einer empfangenen Schutzimpfung gegen COVID-19 können folgende Zertifikate herangezogen werden:
- Ziffer einsein Testzertifikat (Paragraph 4 c,) über ein mittels NAAT- oder RAT-Test ermitteltes negatives SARS-CoV-2-Testergebnis oder
- Ziffer 2ein Genesungszertifikat (Paragraph 4 d,) über den Umstand, dass die Person von einer mittels NAAT-Test oder mittels einer gemäß Paragraph 4 d, Absatz 4, festgelegten Testmethode nachgewiesenen SARS-CoV-2-Infektion genesen ist oder
- Ziffer 3ein Impfzertifikat (Paragraph 4 e,) über eine erfolgte COVID-19-Schutzimpfung.