Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat im übertragenen Wirkungsbereich folgende Aufgaben wahrzunehmen:
- Ziffer einsDurchführung von Verfahren und Besorgung von Angelegenheiten gemäß Paragraphen 6 a, Absatz 3, Ziffer 2,, 9, 10, 11, 11a, 12, 12a, 13 und 13a einschließlich der Führung der Ausbildungsstättenverzeichnisse und der Ausbildungsstellenverwaltung,
- Ziffer 2elektronische Zurverfügungstellung der in Paragraph 27 a, aufgelisteten Daten aus der Ärzteliste und der Ausbildungsstellenverwaltung für die Landesregierungen und Landesgesundheitsfonds,
Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Ziffer 17,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2020,)
- Ziffer 4Qualitätssicherung der ärztlichen Berufsausübung ausgenommen im Bereich der Fortbildung, im Hinblick auf überwiegende Interessen der Allgemeinheit durch
- Litera aErarbeitung und Durchführung qualitätssichernder Maßnahmen zur Hebung der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität, insbesondere zur Wahrnehmung der Ergebnisqualitätsmessung und -sicherung im niedergelassenen Bereich gemäß Paragraph 7, Gesundheits-Zielsteuerungsgesetz (G-ZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2013,,
- Litera bQualitätsevaluierung mit Ausnahme der Selbstevaluierung gemäß Paragraph 49, Absatz 2 a,,
- Litera cQualitätskontrolle sowie
- Litera dFührung eines Qualitätsregisters.
Bei der Aufgabenerfüllung kann sich die Österreichische Ärztekammer hilfsweise der ÖQMed bedienen; - Ziffer 5Durchführung von Verfahren gemäß Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, ÄsthOpG,
- Ziffer 6Führung der Ärzteliste sowie Durchführung sämtlicher mit der Ärzteliste und der Berufsberechtigung im Zusammenhang stehender Verfahren einschließlich Besorgung diesbezüglicher Verwaltungsangelegenheiten gemäß den Paragraphen 4 bis 5a, 14, 15, 27 bis 30, 34 bis 37, 39 Absatz 2,, 47, 52c, 59, 62 und 63,
- Ziffer 7laufende elektronische Übermittlung der gemäß dem Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTelG 2012), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012,, erforderlichen Daten aus der Ärzteliste an die Bundesministerin/den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie
- Ziffer 8die Anerkennung von notärztlichen Lehrgängen (Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 2,) und Weiterbildungslehrgängen (Paragraph 40 a, Absatz eins,) sowie die Ausstellung und Einziehung von notärztlichen Diplomen (Paragraph 40, Absatz 6 und Paragraph 40 a, Absatz 2, jeweils in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz eins und 5).