Absatz einsFolgende Behörden und Stellen sind im Rahmen der Vollziehung des LSD-BG tätig:
- Ziffer einsdas Amt für Betrugsbekämpfung mit Sachverhaltsermittlungen in Bezug auf Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort außerhalb Österreichs, die nicht dem ASVG unterliegen;
- Ziffer 2die Österreichische Gesundheitskasse als Kompetenzzentrum Lohn- und Sozialdumpingbekämpfung (Kompetenzzentrum LSDB) mit der Wahrnehmung der nach Paragraph 13, übertragenen Aufgaben, insbesondere der Lohnkontrolle in Bezug auf Arbeitnehmer, die nicht dem ASVG unterliegen;
- Ziffer 3die Träger der Krankenversicherung mit der Wahrnehmung der nach Paragraph 14, übertragenen Aufgaben in Bezug:
- Litera aauf Arbeitnehmer, die dem ASVG unterliegen,
- Litera bauf Arbeitnehmer mit gewöhnlichem Arbeitsort in Österreich, die nicht dem ASVG unterliegen, sowie
- Litera cauf dem ASVG unterliegende Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitsgesetzes;
- Ziffer 4die Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse mit der Wahrnehmung der nach Paragraph 15, übertragenen Aufgaben im Baubereich;
- Ziffer 5die Bezirksverwaltungsbehörden mit der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz;
- Ziffer 6die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz des Amtes für Betrugsbekämpfung (Zentrale Koordinationsstelle) mit der Erfassung und Bearbeitung einer Entsendemeldung oder Meldung einer Arbeitskräfteüberlassung.