Absatz einsZuständige Behörde für Verfahren und Angelegenheiten gemäß den Paragraphen 6 a,, 9, 10, 11, 11a, 12, 12a, 13, 13a und 38 einschließlich der Führung der Ausbildungsstättenverzeichnisse und der Ausbildungsstellenverwaltung ist die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann.