Absatz eins,Zuständige Behörde für Verfahren und Angelegenheiten gemäß den Paragraphen 6 a, 9, 10, 11, 11 a, 12, 12 a, 13, 13 a und 38 einschließlich der Führung der Ausbildungsstättenverzeichnisse und der Ausbildungsstellenverwaltung ist die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann.