Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat nach Befassung des Wissenschaftlichen Beirates und auf Grundlage seiner Empfehlung sowie nach Befassung der Bundeskurie der niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte und nach Einholung von Stellungnahmen der Landeshauptfrauen/Landeshauptmänner durch Verordnung
- Ziffer einsdie zu evaluierenden Kriterien,
- Ziffer 2das Verfahren zur Evaluierung und Kontrolle durch die ÖQmed unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze des Paragraph 118 e, sowie
- Ziffer 3das von der ÖQmed zu führende Qualitätsregister