Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 191 aus 2023,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 118 c,

Inkrafttretensdatum

27.08.2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Verordnung zur Qualitätssicherung der ärztlichen Versorgung

Paragraph 118 c,

  1. Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer hat nach Befassung des Wissenschaftlichen Beirates und auf Grundlage seiner Empfehlung sowie nach Befassung der Bundeskurie der niedergelassenen Ärztinnen/Ärzte und nach Einholung von Stellungnahmen der Landeshauptfrauen/Landeshauptmänner durch Verordnung
    1. Ziffer eins
      die zu evaluierenden Kriterien,
    2. Ziffer 2
      das Verfahren zur Evaluierung und Kontrolle durch die ÖQmed unter Beachtung der Verfahrensgrundsätze des Paragraph 118 e, sowie
    3. Ziffer 3
      das von der ÖQmed zu führende Qualitätsregister

für eine Geltungsdauer von fünf Jahren zu regeln.

  1. Absatz 2Die Österreichische Ärztekammer hat im Fall der Absicht, bei der Ausgestaltung der Verordnung von der Empfehlung des Wissenschaftlichen Beirats abzuweichen, diesen Umstand dem Wissenschaftlichen Beirat und dem Bundesminister für Gesundheit unverzüglich schriftlich mitzuteilen und umfassend zu begründen. Der Bundesminister für Gesundheit hat erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen gemäß Paragraph 195 g, Absatz 2,, insbesondere eine nochmalige Befassung und Einholung einer Stellungnahme des Wissenschaftlichen Beirats, zu veranlassen.
  2. Absatz 3Die Österreichische Ärztekammer hat die Inhalte der Verordnung im Sinne des Paragraph 49, laufend weiter zu entwickeln und die Verordnung erforderlichenfalls auch vor Ablauf der fünfjährigen Geltungsdauer anzupassen.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 172 aus 2021,

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2024

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40235493