Absatz einsDie Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes erlischt:
- Ziffer einsdurch den Wegfall einer für die ärztliche Berufsausübung erforderlichen Voraussetzung,
- Ziffer 2wenn hervorkommt, daß eine für die Eintragung in die Ärzteliste erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat,
- Ziffer 3auf Grund einer länger als sechs Monate dauernden Einstellung der Berufsausübung, wobei
- Litera aeine krankheitsbedingte Nichtausübung,
- Litera bein Beschäftigungsverbot gemäß Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 221 aus 1979,,
- Litera ceine Karenz gemäß MSchG, Väter-Karenzgesetz (VKG), Bundesgesetzblatt Nr. 651 aus 1989,, oder anderer gleichartiger landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften,
- Litera dZeiten, in denen Leistungen gemäß Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2002,, bezogen werden sowie
- Litera eauslandsbedingte Studienaufenthalte für die Dauer von maximal einem Jahr, in begründeten Ausnahmefällen von maximal zwei Jahren,
keine Einstellung der Berufsausübung darstellen.
- Ziffer 4auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses, mit dem die Berufsausübung befristet untersagt worden ist,
- Ziffer 5auf Grund eines Disziplinarerkenntnisses, mit dem die Streichung aus der Ärzteliste ausgesprochen worden ist, oder
- Ziffer 6auf Grund eines Verzichtes auf die Berufsausübung.