Absatz einsAls Lehrgruppenpraxen im Sinne der Paragraphen 7, Absatz 4 und 8 Absatz 3 und 4 gelten jene Gruppenpraxen (Paragraph 52 a,), denen die Bewilligung zur Ausbildung von Ärzten zum Arzt für Allgemeinmedizin oder zum Facharzt erteilt worden ist. Solche Lehrgruppenpraxen sind in das elektronisch geführte Verzeichnis der Lehrgruppenpraxen aufzunehmen, das laufend zu aktualisieren und auf einer Homepage zu veröffentlichen ist.