Absatz einsAls Lehrpraxen im Sinne der Paragraphen 7, Absatz 4 und 8 Absatz 3 und 4 gelten die Ordinationsstätten jener Ärzte für Allgemeinmedizin oder Fachärzte, denen die Bewilligung zur Ausbildung von Ärzten zum Arzt für Allgemeinmedizin bzw. zum Facharzt erteilt worden ist. Diese Ärzte sind in das elektronisch geführte Verzeichnis der Lehrpraxisinhaber aufzunehmen, das laufend zu aktualisieren und auf einer Homepage zu veröffentlichen ist.