Exekutionsordnung
RGBl. Nr. 79 aus 1896, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2021,
BG
Paragraph 68
01.07.2021
EO
23/04 Exekutionsordnung
Wer sich durch einen Vorgang des Exekutionsvollzugs, insbesondere durch eine Amtshandlung des Vollstreckungsorgans oder des Verwalters oder durch die Verweigerung einer Exekutionshandlung, für beschwert erachtet, kann vom Exekutionsgericht Abhilfe verlangen. Die Vollzugsbeschwerde ist innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis vom Exekutionsvollzug oder von der Verweigerung der Exekutionshandlung einzubringen.
31.05.2021
10001700
NOR40233586