Kurztitel

Universitätsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 93 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 95,

Inkrafttretensdatum

01.10.2021

Abkürzung

UG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Text

2. Abschnitt
Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten sowie Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung

Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten

Paragraph 95,

Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten sind Studierende oder Absolventinnen und Absolventen eines Doktoratsstudiums (post docs), die an der Universität im Rahmen eines Stipendiums an einem Forschungsprojekt arbeiten. Durch die Zuerkennung des Stipendiums wird kein Arbeitsverhältnis zur Universität begründet und ein bestehendes Arbeitsverhältnis nicht verändert.

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2021

Gesetzesnummer

20002128

Dokumentnummer

NOR40232380