Kurztitel

Dienstnehmerhaftpflichtgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1965, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.04.2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2024

Abkürzung

DHG

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Hat ein Dienstnehmer bei Erbringung seiner Dienstleistungen dem Dienstgeber durch ein Versehen einen Schaden zugefügt, so kann das Gericht aus Gründen der Billigkeit den Ersatz mäßigen oder, sofern der Schaden durch einen minderen Grad des Versehens zugefügt worden ist, auch ganz erlassen.
  2. Absatz 2,Bei der Entscheidung über die Ersatzpflicht im Sinn des Absatz eins, hat das Gericht vor allem auf das Ausmaß des Verschuldens des Dienstnehmers und außerdem insbesondere auf folgende Umstände Bedacht zu nehmen:
    1. Ziffer eins
      auf das Ausmaß der mit der ausgeübten Tätigkeit verbundenen Verantwortung,
    2. Ziffer 2
      inwieweit bei der Bemessung des Entgelts ein mit der ausgeübten Tätigkeit verbundenes Wagnis berücksichtigt worden ist,
    3. Ziffer 3
      auf den Grad der Ausbildung des Dienstnehmers,
    4. Ziffer 4
      auf die Bedingungen, unter denen die Dienstleistung zu erbringen war und
    5. Ziffer 5
      ob mit der vom Dienstnehmer erbrachten Dienstleistung erfahrungsgemäß die nur schwer vermeidbare Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens verbunden ist.
  3. Absatz 3,Für eine entschuldbare Fehlleistung haftet der Dienstnehmer nicht.
  4. Absatz 4,Wird der Dienstgeberin oder dem Dienstgeber durch im gemeinsamen Haushalt mit der Dienstnehmerin oder dem Dienstnehmer lebende Personen im Zusammenhang mit Arbeiten im Homeoffice ein Schaden zugefügt, so sind die Bestimmungen dieses Gesetzes sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung

ÜR: Artikel römisch zwei,, Bundesgesetzblatt Nr. 169 aus 1983,

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2024

Gesetzesnummer

10008209

Dokumentnummer

NOR40232055