Kurztitel

Epidemiegesetz 1950

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 186 aus 1950, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4 a,

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

28.05.2021

Abkürzung

EpiG

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Statistik-Register

Paragraph 4 a,

  1. Absatz einsDie Daten (Paragraph 4, Absatz 3 und 14 bis 17) sind unmittelbar nach erfolgter Meldung auch in ein vom für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister zu betreibendes Statistik-Register überzuführen. Dieses dient der Statistik und wissenschaftlichen Forschung.
  2. Absatz 2Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, bereits im Register (Paragraph 4,) enthaltene Daten sind mit diesem Zeitpunkt in das Statistik-Register überzuführen.
  3. Absatz 3In das Statistik-Register sind die Daten nach der Ersetzung der Daten zur Personenidentifikation durch ein nicht rückführbar verschlüsseltes eindeutiges Personenkennzeichen zu überführen. Nicht der Pseudonymisierung unterliegen das Geschlecht und das Geburtsjahr.
  4. Absatz 4Gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera e, Datenschutz-Grundverordnung dürfen die Daten im Statistik-Register gemäß Artikel 89, Absatz eins, der Datenschutz-Grundverordnung unbeschränkt gespeichert und gegebenenfalls sonst verarbeitet werden.
  5. Absatz 5Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister, die Landeshauptmänner und Bezirksverwaltungsbehörden, die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit und die Gesundheit Österreich GmbH sind berechtigt, die Daten im Register für die in Absatz eins, genannten Zwecke zu verarbeiten.

    Anmerkung, Absatz 6, mit Ablauf des 31.12.2021 außer Kraft getreten)

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10010265

Dokumentnummer

NOR40232024