Kurztitel

Elektrizitätsabgabe-Eigenstrombefreiungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 82 aus 2021,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

30.06.2022

Abkürzung

ElAbg-ESBV

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Verfahren

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Begünstigte Elektrizitätserzeuger haben Aufzeichnungen zu führen über
    1. Ziffer eins
      die erzeugten Mengen an elektrischer Energie;
    2. Ziffer 2
      den Selbstverbrauch, wobei im Falle von Erzeugergemeinschaften auch der Teilnehmer aufzuzeichnen ist, der die elektrische Energie verbraucht, sowie die von ihm verbrauchte Menge;
    3. Ziffer 3
      die ins öffentliche Netz eingespeisten Mengen;
    4. Ziffer 4
      nach Paragraph 3, Absatz 4, befreite Mengen.
  2. Absatz 2,Jahresabgabenerklärungen sind nach Paragraph 5, Absatz 4, des Elektrizitätsabgabegesetzes auch dann abzugeben, wenn für die gesamte erzeugte Menge an elektrischer Energie eine Befreiung in Anspruch genommen wird.
  3. Absatz 3,Eine Veranlagung nach Paragraph 5, Absatz 4, des Elektrizitätsabgabegesetzes unterbleibt, wenn die gesamte Abgabenschuld eines Jahres nicht höher als 50 Euro ist.
  4. Absatz 4,Auf Anforderung des in Paragraph 3, Absatz 2, genannten Finanzamts sind Angaben nach Absatz eins, durch Vorlage der Jahresabrechnung des betreffenden Netzbetreibers nachzuweisen. Soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden, kann das Finanzamt zur Vermeidung unnötigen Verwaltungsaufwands auf einzelne dieser Angaben oder den Anschluss bestimmter Beilagen verzichten.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2025

Gesetzesnummer

20011479

Dokumentnummer

NOR40231379