Absatz eins,Begünstigte Elektrizitätserzeuger haben Aufzeichnungen zu führen über
- Ziffer einsdie erzeugten Mengen an elektrischer Energie;
- Ziffer 2den Selbstverbrauch, wobei im Falle von Erzeugergemeinschaften auch der Teilnehmer aufzuzeichnen ist, der die elektrische Energie verbraucht, sowie die von ihm verbrauchte Menge;
- Ziffer 3die ins öffentliche Netz eingespeisten Mengen;
- Ziffer 4nach Paragraph 3, Absatz 4, befreite Mengen.