Absatz einsSowohl der ELGA GmbH, als auch dem jeweiligen Gesundheitsdiensteanbieter obliegen folgende aus der DSGVO resultierende Pflichten:
- Ziffer einsInformation der betroffenen Personen gemäß Artikel 12, Absatz 4, DSGVO, wenn die ELGA GmbH oder der Gesundheitsdiensteanbieter aufgrund von deren Anträgen nicht tätig werden,
- Ziffer 2Erstellung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Artikel 30, Absatz eins, DSGVO sowie
- Ziffer 3Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 31, DSGVO.