Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat als Verantwortlicher (Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO) ein elektronisches Register zum Zweck der Durchführung von Screeningprogrammen nach Paragraph 5 a und zum Zweck der Datenübertragung von bestätigten Infektionen mit SARS-CoV-2 in das Register anzeigepflichtiger Krankheiten zu betreiben.