Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Abkürzung

LLVG

Index

64/03 Landeslehrer

Text

3. Abschnitt

Übergangsbestimmungen

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Auf die Landesvertragslehrpersonen für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen finden folgende Vorschriften Anwendung:
    1. Litera a
      das Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG), Bundesgesetzblatt Nr. 86,
    2. Litera b
      die Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133,
    3. Litera c
      die Paragraphen 118 und 119 sowie Paragraph 124 f, des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296.
  2. Absatz eins a,Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten für Landesvertragslehrpersonen, die vor dem Beginn des Schuljahres 2019 aus 2020, in ein Dienstverhältnis als Landesvertragslehrperson aufgenommen werden, wenn nicht anlässlich ihrer Anstellung die Anwendung der Sonderbestimmungen für Vertragslehrpersonen im Pädagogischen Dienst schriftlich festgelegt worden ist (Paragraph 2, Absatz 2,).
  3. Absatz eins b,Die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden Landesvertragslehrpersonen werden in das durch Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015, neu geschaffene Besoldungssystem gemäß Paragraph 94 a, VBG in Verbindung mit den Paragraphen 169 c und 169 d GehG übergeleitet.
  4. Absatz 2,Die im Sinne des Absatz eins, anzuwendenden gesetzlichen Vorschriften finden in ihrer jeweils geltenden Fassung (einschließlich der in den Novellen zu diesen Vorschriften sonst enthaltenen Bestimmungen), soweit sie für Bundesvertragslehrer gelten, mit der Maßgabe Anwendung, daß
    1. Litera a
      an die Stelle des Dienstverhältnisses zum Bund das Dienstverhältnis zu dem betreffenden Bundesland tritt; bei der Anwendung des Paragraph 90 k, Absatz eins, VBG sind die bei mehreren Bundesländern oder beim Bund zurückgelegten Zeiten zusammenzuzählen;
    2. Litera b
      sofern in diesen Vorschriften auf ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem Bundesland Bezug genommen wird, an dessen Stelle ein früheres oder gleichzeitiges Dienstverhältnis zu einem anderen Bundesland oder zum Bund zu verstehen ist,
    3. Litera c
      bezüglich der Erlassung von Verordnungen (Paragraph eins, Absatz 3, des Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1948,) sich die Zuständigkeit nach Paragraph 32, Absatz 2, richtet,
    4. Litera d
      sich die Zuständigkeiten als Dienstgeber nach Paragraph 28, richten und
    5. Litera e
      abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 91 c, Absatz eins, VBG sich der Erholungsurlaub der Landesvertragslehrpersonen nach den Urlaubsvorschriften für die unter die Bestimmungen des land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1966,, fallenden land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer bestimmt,
    6. Litera f
      abweichend von Paragraph 90 a, VBG sich die Aufnahme von Landesvertragslehrpersonen für öffentliche land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen nach den für die Bewerbung und Auswahl im Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296, vorgesehenen Regelungen bestimmt,
    7. Litera g
      abweichend von Paragraph 35, Absatz eins, Ziffer eins, VBG sich die Zuständigkeit für die Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse nach Paragraph 28, richtet,
    8. Litera h
      an die Stelle des Ausdrucks „Lehrer“ in den Paragraphen 118 und 119 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, der Ausdruck „Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonen sowie Personen, die aufgrund eines Dienstverhältnisses nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetz eine Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, oder, wenn die Pension gemäß Paragraph 86, Absatz 3, Ziffer 2, letzter Satz ASVG nicht angefallen ist und sie nicht gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 8, ASVG versichert sind, Übergangsgeld gemäß Paragraph 306, ASVG beziehen“ tritt,
      1. Litera i
        bezüglich
        1. Sub-Litera, a, a
          der vorübergehenden Verwendung von Landesvertragslehrpersonen bei einer Dienststelle der Landesverwaltung (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Förderungsdienstes) oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule oder einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Pädagogischen Hochschule Paragraph 22, Absatz eins, erster Satz,
        2. Sub-Litera, b, b
          der Mitverwendung an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Schule oder an einer in der Verwaltung des Bundes stehenden Pädagogischen Hochschule Paragraph 22, Absatz eins, zweiter Satz,
        3. Sub-Litera, c, c
          der vorübergehenden Mitverwendung von Berufsschullehrpersonen an einer Berufsschule eines anderen Landes Paragraph 22, Absatz 3,,
        sowie Paragraph 22, Absatz 4, bis 6 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes anzuwenden sind,
    9. Litera j
      bezüglich der Voraussetzungen für die Einreihung in die Entlohnungsgruppen Artikel römisch eins und Artikel römisch zwei der Anlage zum Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985 anzuwenden sind.
    10. Litera k
      abweichend von Absatz 2, Litera j, sind einzureihen:
      1. Sub-Litera, a, a
        Landesvertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L, die an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen verwendet werden,
        1. Ziffer eins
          in die Entlohnungsgruppe l 2a 2, wenn sie die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins, erfüllen;
        2. Ziffer 2
          in die Entlohnungsgruppe l 1, wenn sie die Voraussetzungen gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins und 2 erfüllen.
      2. Sub-Litera, b, b
        Landesvertragslehrpersonen des Entlohnungsschemas I L, die an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen in allgemein bildenden Unterrichtsgegenständen verwendet werden, sind in die Entlohnungsgruppe l 1 einzureihen, wenn sie die Voraussetzungen gemäß Artikel römisch zwei Ziffer eins Punkt 3, der Anlage zum LLDG 1985 erfüllen und eine Verwendung gemäß Paragraph 27 a, Ziffer eins, oder 2 Unterrichtspraktikumsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1988,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, aufweisen.
    11. Litera l
      sich die Betrauung mit der Leitung bzw. die Besetzung von Leiterinnen- und Leiterstellen nach den für die Betrauung bzw. Bewerbung und Auswahl im Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz vorgesehenen Regelungen bestimmt. An die Stelle des Reihungskriteriums „Leistungsfeststellung“ tritt für Landesvertragslehrpersonen die bisherige Bewährung bei der Erfüllung pädagogischer Aufgaben (Erfolge im Unterricht und in der Erziehung) und administrativer Aufgaben an Schulen.
    12. Litera m
      Für Abgeltungen im Zusammenhang mit abschließenden Prüfungen an land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen ist Paragraph 47 b, VBG sinngemäß anzuwenden, sofern in den landesgesetzlichen Schulgesetzen vergleichbare Regelungen für Abschlussprüfungen festgelegt sind,
    13. Litera n
      bezüglich der Abteilungsvorstehung und der verwaltungsmäßigen Unterstützung und Vertretung der Schulleitung die Paragraphen 56 a und 56 b, 114 a und 114 b des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetzes anzuwenden sind.
  5. Absatz 3,Landesvertragslehrpersonen führen:
    1. Ziffer eins
      in der Entlohnungsgruppe l 1 die Verwendungsbezeichnung „Professorin d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)“ oder „Professor d. (unter Hinzufügung der Bezeichnung der Schule)“,
    2. Ziffer 2
      in der Entlohnungsgruppe l 2 je nach Verwendung die Verwendungsbezeichnung „Berufsschullehrerin“ oder „Berufsschullehrer“ oder „Fachschullehrerin“ oder „Fachschullehrer“ sowie
    3. Ziffer 3
      als Lehrperson für einzelne Gegenstände die Verwendungsbezeichnung mit einem den betreffenden Unterrichtsgegenstand bezeichnenden Zusatz: zB „Religionslehrerin“ oder „Religionslehrer“, „Sprachlehrerin“ oder „Sprachlehrer“, „Lehrerin für Musikerziehung“ oder „Lehrer für Musikerziehung“ sowie „Lehrerin für Werkerziehung“ oder „Lehrer für Werkerziehung“.
  6. Absatz 4,Abweichend von Absatz 3, führt die Leiterin oder der Leiter einer Fachschule die Verwendungsbezeichnung „Fachschuldirektorin“ oder „Fachschuldirektor“ bzw. einer Berufsschule die Verwendungsbezeichnung „Berufsschuldirektorin“ oder „Berufsschuldirektor“.
  7. Absatz 5,Eine Landesvertragslehrperson, die zur Bildungsdirektorin oder zum Bildungsdirektor gemäß Paragraph 7, des Bundesgesetzes über die Einrichtung von Bildungsdirektionen in den Ländern (Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BD-EG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, bestellt wird, ist für die Dauer der Funktion gegen Entfall des Monatsentgelts beurlaubt; diese Beurlaubung gilt als Beurlaubung im Sinne des Paragraph 29 b, Absatz 2, VBG.

Anmerkung

1. Zu Absatz 2, lit. c: Das Lehrerdienstrechts-Kompetenzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 88 aus 1948,, wurde, soweit es sich auf das land- und forstwirtschaftliche Schulwesen bezog, durch das BVG, Bundesgesetzblatt Nr. 316 aus 1975, aufgehoben. Die Zuständigkeit zur Erlassung von Verordnungen richtet sich daher seitdem nach Artikel 14 a, Absatz 3, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,.

2. Zu Absatz 2, lit. e: Für jene Landeslehrer, auf die das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1966,, anzuwenden war, gilt seit 1. September 1985 das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz - LLDG 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,. Das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsüberleitungsgesetz (geänderter Kurztitel seit BGBl. Nr. 248/1970: „Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrer-Dienstgesetz - LLDG“) wurde durch Paragraph 126, LLDG 1985 aufgehoben. Der Erholungsurlaub dieser Landesvertragslehrer richtet sich daher nunmehr nach den Bestimmungen des LLDG 1985.

3. ÜR: Artikel römisch sechs,, Bundesgesetzblatt Nr. 612 aus 1983,

Schlagworte

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948,, Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1955,, Bundesgesetzblatt Nr. 296 aus 1985,

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008235

Dokumentnummer

NOR40229604