Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister hat auf Grundlage dieses Gesetzes mit Verordnung festzulegen:
- Ziffer einsdie Rollen von Gesundheitsdiensteanbietern, wobei die Anforderungen für die Festlegung zusätzlicher Rollen dem für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister von der jeweiligen Registrierungsstelle unter Anschluss
- Litera aeiner Beschreibung von Art und Umfang der ausgeübten Tätigkeiten,
- Litera bder Voraussetzungen, die für die Ausübung dieser Tätigkeiten zu erfüllen sind,
- Litera cder Bezeichnung jener Rechtsgrundlage, aus der sich die Berechtigung zur Berufsausübung ergibt, sowie
- Litera dder Stelle, die darüber entscheidet,
zu übermitteln sind, - Ziffer 2nach Anhörung einer Bestätigungsstelle gemäß Paragraph 7, Signatur- und Vertrauensdienstegesetz – SVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2016,, welche kryptographischen Algorithmen nach dem jeweiligen Stand der Netzwerksicherheit zur Verschlüsselung gemäß Paragraph 6, geeignet sind sowie
- Ziffer 3die näheren Modalitäten der Eintragung gemäß Paragraph 9,, insbesondere die technischen Anforderungen, die Datenformate, die Periodizität der Aktualisierung der Daten und die einzuhaltenden Sicherheitsanforderungen.