Absatz einsBürger/innen sowie deren gesetzliche oder bevollmächtigte Vertreter/innen haben das Recht
- Ziffer einselektronisch im Wege des Zugangsportals (Paragraph 23,) oder schriftlich gegenüber der ELGA-Ombudsstelle (Paragraph 17,) Auskunft (Artikel 15, in Verbindung mit Artikel 23, Absatz eins, Litera e, DSGVO) über die sie betreffenden, im zentralen Impfregister gespeicherten Daten (Paragraph 24 d, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2,) und Protokolldaten (Paragraph 24 f, Absatz 5,) zu erhalten und sich die im zentralen Impfregister gespeicherten Daten selbst auszudrucken oder sich von der ELGA-Ombudsstelle ausdrucken zu lassen, wobei Paragraph 17, Absatz 2 und 4 Anwendung finden,
- Ziffer 2Impfungen in das zentrale Impfregister einzutragen, wobei diese selbsteingetragenen Impfungen als solche gekennzeichnet werden und für Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer eins, nur zur Information dienen, sowie
- Ziffer 3vom jeweils impfenden Gesundheitsdiensteanbieter gemäß Paragraph 24 c, Absatz 2, Ziffer eins, die Dokumentation von Impfungen iSd Artikel 31, der Internationalen Gesundheitsvorschriften (IGV) im internationalen Impfausweis (Internationale Bescheinigungen über Impfungen und Impfbuch der WHO) zu verlangen.