Kurztitel

Gesundheitstelematikgesetz 2012

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24 b

Inkrafttretensdatum

15.10.2020

Außerkrafttretensdatum

08.04.2022

Abkürzung

GTelG 2012

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Text

2. Unterabschnitt
Elektronischer Impfpass

Ziele des Elektronischen Impfpasses

Paragraph 24 b,

Die Verwendung des Elektronischen Impfpasses erfüllt ein erhebliches öffentliches Interesse gemäß Artikel 9, Absatz 2, Litera g bis j DSGVO. Dieses erhebliche öffentliche Interesse ergibt sich insbesondere aus:

  1. Ziffer eins
    der Optimierung der Impfversorgung der Bevölkerung, vor allem durch
    1. Litera a
      eine einheitliche, flächendeckende und lückenlose digitale Impfdokumentation sowie eine verbesserte, schnellere Verfügbarkeit von Impfinformationen,
    2. Litera b
      die Steigerung der Prozess- und Ergebnisqualität von Impfungen und die Wirksamkeit von öffentlichen Impfprogrammen,
    3. Litera c
      die Erhöhung der Durchimpfungsraten,
    4. Litera d
      die Erhöhung der Arzneimittel- und Patient/inn/en/sicherheit;
  2. Ziffer 2
    der Verfügbarkeit digitaler Impfinformationen für die Steuerung des öffentlichen Gesundheitswesens, vor allem zur
    1. Litera a
      Bestimmung von Impfstatus und Durchimpfungsraten sowie des daraus ableitbaren Handlungsbedarfs,
    2. Litera b
      Verbesserung der Reaktionsmöglichkeiten auf Ausbrüche von durch Impfungen vermeidbaren Krankheiten,
    3. Litera c
      Einhaltung von Verpflichtungen zur Verfolgung internationaler Eliminations- und Eradikationsziele sowie
  3. Ziffer 3
    der Reduktion von Aufwänden für Bürger/innen, Gesundheitsdiensteanbieter und das Gesundheitssystem.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022

Gesetzesnummer

20008120

Dokumentnummer

NOR40226817