Gesundheitstelematikgesetz 2012
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2012, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 2020,
BG
Paragraph 25,
15.10.2020
31.12.2025
GTelG 2012
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Wer entgegen Paragraph 16, Absatz 3, eine Person im Zugang zur medizinischen Versorgung oder hinsichtlich der Kostentragung schlechter stellt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
04.01.2024
20008120
NOR40226805