Gesundheitstelematikgesetz 2012
BGBl. I Nr. 111/2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2020
BG
§ 25
15.10.2020
GTelG 2012
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Wer entgegen § 16 Abs. 3 eine Person im Zugang zur medizinischen Versorgung oder hinsichtlich der Kostentragung schlechter stellt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
15.10.2020
20008120
NOR40226805