Kurztitel

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 459 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 107 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 18 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2025

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

AVRAG

Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht

Text

Bestimmungen in Zusammenhang mit COVID-19

Paragraph 18 b,

Anmerkung, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Oktober 2020, hinsichtlich des Vergütungsanspruchs des Arbeitgebers und dessen Abwicklung mit Ablauf des 30. Juni 2022 außer Kraft getreten)

  1. Absatz eins a,Absatz eins, gilt sinngemäß für weitere bis zu drei Wochen für die notwendige Betreuung eines Kindes bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für das eine Betreuungspflicht besteht, sowie von Personen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 3 im Zeitraum zwischen dem Inkrafttreten dieser Bestimmung und dem 30. September 2020. Der Arbeitgeber hat den Anspruch auf Vergütung bis 31. Oktober 2020 geltend zu machen.
  2. Absatz 2,Der Fortlauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallfristen betreffend Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, die am 16. März 2020 läuft oder nach diesem Tag zu laufen beginnt, wird bis 30. April 2020 gehemmt. Dies gilt auch für Arbeitnehmer, die den Landarbeitsordnungen der Bundesländer und in Vorarlberg dem Land- und Forstarbeitsgesetz sowie dem Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 280 aus 1980, unterliegen, die zum Zeitpunkt des Gesetzes in Kraft sind.

    Anmerkung, Absatz 3, mit Ablauf des 31.12.2024 außer Kraft getreten)

Schlagworte

Verjährungsfrist

Zuletzt aktualisiert am

16.12.2020

Gesetzesnummer

10008872

Dokumentnummer

NOR40226705