Absatz einsDie Behörden, gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungsbereiches der Österreichischen Ärztekammer auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Österreichische Ärztekammer in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Zu dem gleichen Verhalten ist die Österreichische Ärztekammer gegenüber den vorgenannten Behörden und gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie den Trägern der Sozialversicherung verpflichtet.