Ärztegesetz 1998
Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2020,
BG
Paragraph 67,
01.09.2020
ÄrzteG 1998
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Die Behörden, gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie die Träger der Sozialversicherung haben innerhalb ihres Wirkungsbereiches den Ärztekammern auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die Ärztekammern in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Zu dem gleichen Verhalten sind die Ärztekammern gegenüber den vorgenannten Behörden und gesetzlichen beruflichen Vertretungen sowie den Trägern der Sozialversicherung verpflichtet.
ÜR: Art. römisch 24 , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2007,
Gesetzesentwurf
15.09.2022
10011138
NOR40225256