Kurztitel

Ärztegesetz 1998

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 169 aus 1998, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2020,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66 b,

Inkrafttretensdatum

01.09.2020

Abkürzung

ÄrzteG 1998

Index

82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal

Text

Verarbeitung personenbezogener Daten

Paragraph 66 b,

  1. Absatz einsDie Ärztekammern sind unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und des DSG zur
    1. Ziffer eins
      Verarbeitung von personenbezogenen Daten der Ärzte, insbesondere durch Zugriff auf die Ärzteliste, und Zahnärzte und von personenbezogenen Daten allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus dem Wohlfahrtsfonds sowie
    2. Ziffer 2
      Übermittlung von öffentlichen Daten aus der Ärzteliste und von Ärzten zur Veröffentlichung bekannt gegebenen Daten
    ermächtigt.
  2. Absatz 2Unbeschadet des Absatz eins, sind die Ärztekammern berechtigt, personenbezogene Daten in folgendem Umfang zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      an Sozialversicherungsträger, Krankenfürsorgeanstalten und Dienstgeber von angestellten Ärzten die für die Durchführung der Einbehalte der Wohlfahrtsfondsbeiträge und Kammerumlagen vom Monatsbezug notwendigen Daten,
    2. Ziffer 2
      an die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen die in der Ärzteliste aufscheinenden Daten der Ärzte einschließlich der Änderungen und relevanten Angaben über Tätigkeiten und Einkünfte zur Durchführung der Sozialversicherung.
  3. Absatz 3Die Weitergabe von Daten durch Empfänger gemäß Absatz 2, ist untersagt.
  4. Absatz 4Die Ärztekammern dürfen ihren Kammerangehörigen Informationen auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an ihre Kammerangehörigen, die der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Ärztekammern dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger gemäß Paragraph 107, Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2003,.

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2022

Gesetzesnummer

10011138

Dokumentnummer

NOR40225255