(1) Ärzte, die nicht gemäß § 4 zur ärztlichen Berufsausübung berechtigt sind oder deren medizinische Doktorate nicht den Erfordernissen des § 4 Abs. 3 Z 1 entsprechen, dürfen eine ärztliche Tätigkeit nur in unselbstständiger Stellung und nur zu Studienzwecken ausüben.