Absatz einsDie Behörde hat mit den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem der Gewerbetreibende seinen Hauptsitz hat, zusammenzuarbeiten, um eine wirksame Aufsicht in Bezug auf die Anforderungen der Geldwäsche-RL zu gewährleisten.
Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2020,
BG
Paragraph 373 i, eins,
22.07.2020
GewO 1994
50/01 Gewerbeordnung
22.07.2020
10007517
NOR40224739