Absatz einsDer Gewerbetreibende darf weder den betroffenen Kunden noch Dritte davon in Kenntnis setzen, dass gemäß Paragraph 365 t, eine Übermittlung von Informationen gerade erfolgt, erfolgen wird oder erfolgt ist oder dass eine Analyse wegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung gerade stattfindet oder stattfinden könnte. Der Gewerbetreibende hat auch sein leitendes Personal und seine Angestellten entsprechend zu verpflichten. Dieses Verbot bezieht sich nicht auf die Weitergabe von Informationen an die zuständigen Behörden oder auf die Weitergabe von Informationen zu Strafverfolgungszwecken. Zudem hat der Gewerbetreibende, wenn er Kenntnis davon erhält, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass ein meldepflichtiger Sachverhalt gemäß Paragraph 365 t, Absatz eins, vorliegt und er vernünftigerweise davon ausgehen kann, dass die Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden die Verfolgung der Begünstigten einer verdächtigen Transaktion behindern könnte, die Anwendung der Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden auszusetzen und hat stattdessen die Geldwäschemeldestelle umgehend mittels Verdachtsmeldung zu informieren.