Absatz einsDer Gewerbetreibende hat mit der Geldwäschemeldestelle in vollem Umfang zusammenzuarbeiten, indem er unverzüglich von sich aus mittels einer Verdachtsmeldung die Geldwäschemeldestelle informiert, wenn er Kenntnis davon erhält, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass
- Ziffer einseine versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion im Zusammenhang mit Vermögensbestandteilen, die aus einer in Paragraph 165, StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrühren (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren), steht,
- Ziffer 2ein Vermögensbestandteil aus einer in Paragraph 165, StGB aufgezählten strafbaren Handlung herrührt (unter Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die aus einer strafbaren Handlung des Täters selbst herrühren) oder
- Ziffer 3die versuchte, bevorstehende, laufende oder bereits erfolgte Transaktion oder der Vermögensbestandteil im Zusammenhang mit einer kriminellen Organisation gemäß Paragraph 278 a, StGB, einer terroristischen Vereinigung gemäß Paragraph 278 b, StGB, einer terroristischen Straftat gemäß Paragraph 278 c, StGB oder der Terrorismusfinanzierung gemäß Paragraph 278 d, StGB steht.
Alle verdächtigen Transaktionen einschließlich versuchter Transaktionen müssen gemeldet werden. Die Verdachtsmeldung ist in einem geläufigen elektronischen Format unter Verwendung der durch die Geldwäschemeldestelle festgelegten sicheren Kommunikationskanäle zu übermitteln. Der Gewerbetreibende hat gegebenenfalls sein leitendes Personal und seine Angestellten entsprechend zu verpflichten. Der Gewerbetreibende hat der Geldwäschemeldestelle auf Verlangen unmittelbar alle erforderlichen Auskünfte zur Verfügung zu stellen. Die Person, die gemäß Paragraph 365 n, eins, Absatz 4, benannt wurde, hat die genannten Informationen an die Geldwäschemeldestelle weiterzuleiten.