Absatz einsDer Gewerbetreibende hat zusätzlich zu den in Paragraph 365 p, festgelegten Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden
- Ziffer einsüber angemessene Risikomanagementsysteme einschließlich risikobasierter Verfahren zu verfügen, um feststellen zu können, ob es sich bei dem Kunden oder dem wirtschaftlichen Eigentümer des Kunden um eine politisch exponierte Person handelt,
- Ziffer 2im Falle von Geschäftsbeziehungen zu politisch exponierten Personen die Zustimmung seiner Führungsebene einzuholen, bevor er Geschäftsbeziehungen zu diesen Personen aufnimmt oder fortführt,
- Ziffer 3angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um die Herkunft des Vermögens und der Gelder, die im Rahmen von Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen mit diesen Personen eingesetzt werden, zu bestimmen und
- Ziffer 4die Geschäftsbeziehung einer verstärkten fortlaufenden Überwachung zu unterziehen.