(2)Absatz 2Die Behörde hat einem Gewerbetreibenden, welcher Tätigkeiten gemäß § 365m1 Abs. 2 Z 2, 3 oder 4 oder als Edelmetall- und Edelsteinhändler ausübt und bei dem ein Mittelsmann einer gemäß § 13 Abs. 1 und 2 ausgeschlossenen Person eine leitende Funktion innehat oder wirtschaftlicher Eigentümer (§ 2 Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, BGBl. I Nr. 136/2017, in der jeweils geltenden Fassung) ist, eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diesen Mittelsmann zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende diesen Mittelsmann innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.Die Behörde hat einem Gewerbetreibenden, welcher Tätigkeiten gemäß Paragraph 365 m, eins, Absatz 2, Ziffer 2,, 3 oder 4 oder als Edelmetall- und Edelsteinhändler ausübt und bei dem ein Mittelsmann einer gemäß Paragraph 13, Absatz eins und 2 ausgeschlossenen Person eine leitende Funktion innehat oder wirtschaftlicher Eigentümer (Paragraph 2, Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2017,, in der jeweils geltenden Fassung) ist, eine Frist bekanntzugeben, innerhalb der der Gewerbetreibende diesen Mittelsmann zu entfernen hat. Hat der Gewerbetreibende diesen Mittelsmann innerhalb der gesetzten Frist nicht entfernt, so hat die Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen.