Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung – Haager Kindesentführungsübereinkommen
Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1988,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
14.03.2020
31.07.2020
25.10.1980
29/11 Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN ÜBER DIE ZIVILRECHTLICHEN ASPEKTE INTERNATIONALER KINDESENTFÜHRUNG
StF: BGBl. Nr. 512/1988 (NR: GP XVII RV 485 AB 611 S. 65. BR: AB 3507 S. 503.)
BGBl. Nr. 68/1989 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 198/1989 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 234/1989 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 436/1990 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 626/1990 (K – Geltungsbereich) (NR: GP XVII RV 1266 VV S. 149. BR: AB 3961 S. 533.)
BGBl. Nr. 721/1990 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 231/1991 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 303/1991 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 430/1991 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 611/1991 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 62/1992 idF BGBl. Nr. 132/1992 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 430/1993 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 587/1993 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 57/1994 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 489/1994 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 950/1994 (K – Geltungsbereich) (NR: GP XVIII RV 1678 AB 1851 S. 174. BR: AB 4928 S. 589.)
BGBl. Nr. 76/1995 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 203/1995 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 742/1995 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 777/1996 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 108/1997 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 151/1997 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 92/1998 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 150/1998 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 21/1999 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 88/1999 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 101/1999 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 165/2000 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 162/2001 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 207/2001 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 52/2002 (K – Geltungsbereich) (NR: GP XXI RV 743 AB 792 S. 81. BR: AB 6486 S. 681.)
BGBl. III Nr. 114/2002 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 214/2002 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 198/2005 (K – Geltungsbereich) (NR: GP XXII RV 831 AB 875 S. 110. BR: AB 7294 S. 722.)
BGBl. III Nr. 218/2005 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 66/2006 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 23/2007 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 166/2008 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 83/2009 (K – Geltungsbereich) (NR: GP XXIV RV 12 AB 115 S. 16. BR: AB 8088 S. 768.)
BGBl. III Nr. 84/2009 (K – Geltungsbereich) (NR: GP XXIV RV 49 VV BR: AB 8089 S. 768.)
BGBl. III Nr. 40/2011 (K – Geltungsbereich) (NR: GP XXIV RV 877 AB 1018 S. 86. BR: AB 8436 S. 791.)
BGBl. III Nr. 133/2011 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 92/2012 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 187/2012 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 25/2013 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 99/2016 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 77/2017 (K – Geltungsbereich) (NR: GP XXV RV 1476 AB 1535 S. 173. BR: AB 9771 S. 866.)
BGBl. III Nr. 97/2017 (K – Geltungsbereich) (NR: GP XXV RV 1459 AB 1534 S. 173. BR: AB 9770 S. 866.)
BGBl. III Nr. 200/2018 (K – Geltungsbereich) (NR: GP XXVI RV 113 AB 265 S. 39. BR: AB 10028 S. 884.)
BGBl. III Nr. 60/2019 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 27/2020 (K – Geltungsbereich)
Englisch, Französisch
*Österreich 626 aus 1990,, 950 aus 1994,, römisch drei 52 aus 2002,, römisch drei 198 aus 2005,, römisch drei 83 aus 2009,, römisch drei 84 aus 2009,, römisch drei 40 aus 2011,, römisch drei 77 aus 2017,, römisch drei 97 aus 2017,, römisch drei 200 aus 2018, *Albanien römisch drei 97 aus 2017, *Andorra römisch drei 97 aus 2017, *Argentinien 231 aus 1991, *Armenien römisch drei 97 aus 2017, *Australien 512 aus 1988,, römisch drei 133 aus 2011, *Bahamas römisch drei 83 aus 2009, *Belgien römisch drei 88 aus 1999, *Bosnien-Herzegowina 57 aus 1994,, römisch drei 108 aus 1997,, römisch drei 198 aus 2005, *Brasilien römisch drei 52 aus 2002,, römisch drei 133 aus 2011, *Bulgarien römisch drei 198 aus 2005, *Chile römisch drei 52 aus 2002, *China römisch drei 151 aus 1997,, römisch drei 165 aus 2000,, römisch drei 166 aus 2008,, römisch drei 187 aus 2012, *Dänemark 303 aus 1991,, 611 aus 1991,, römisch drei 25 aus 2013,, römisch drei 99 aus 2016, *Deutschland/BRD 721 aus 1990,, römisch drei 165 aus 2000,, römisch drei 214 aus 2002,, römisch drei 23 aus 2007, *El Salvador römisch drei 200 aus 2018, *Estland römisch drei 198 aus 2005, *Finnland 489 aus 1994, *Frankreich 512 aus 1988,, römisch drei 218 aus 2005, *Georgien römisch drei 52 aus 2002, *Griechenland 430 aus 1993, *Irland 611 aus 1991,, 62 aus 1992,, römisch drei 23 aus 2007, *Island römisch drei 52 aus 2002, *Israel 611 aus 1991,, 62 aus 1992,, römisch drei 166 aus 2008, *Italien 203 aus 1995, *Japan römisch drei 60 aus 2019, *Jugoslawien 611 aus 1991, *Jugoslawien/BR römisch drei 207 aus 2001,, römisch drei 114 aus 2002, *Kanada 512 aus 1988,, römisch drei 162 aus 2001, *Kasachstan römisch drei 77 aus 2017, *Kolumbien römisch drei 200 aus 2018, *Korea/R römisch drei 77 aus 2017, *Kroatien 587 aus 1993,, 950 aus 1994,, römisch drei 166 aus 2008, *Lettland römisch drei 198 aus 2005,, römisch drei 133 aus 2011, *Litauen römisch drei 198 aus 2005,, römisch drei 23 aus 2007, *Luxemburg 512 aus 1988, *Malta römisch drei 52 aus 2002, *Marokko römisch drei 97 aus 2017, *Mauritius römisch drei 40 aus 2011, *Mexiko 950 aus 1994,, 76 aus 1995, *Moldau römisch drei 52 aus 2002, *Monaco 950 aus 1994,, römisch drei 218 aus 2005, *Montenegro römisch drei 166 aus 2008, *Neuseeland 950 aus 1994, *Niederlande 436 aus 1990,, römisch drei 92 aus 2012, *Nordmazedonien 57 aus 1994,, römisch drei 66 aus 2006, *Norwegen 68 aus 1989,, 234 aus 1989,, römisch drei 27 aus 2020, *Panama römisch drei 200 aus 2018, *Peru römisch drei 77 aus 2017, *Polen 950 aus 1994, *Portugal 512 aus 1988,, 742 aus 1995,, römisch drei 21 aus 1999,, römisch drei 165 aus 2000,, römisch drei 133 aus 2011, *Rumänien 950 aus 1994, *Russische F römisch drei 97 aus 2017, *San Marino römisch drei 84 aus 2009, *Schweden 198 aus 1989, *Schweiz 512 aus 1988, *Serbien römisch drei 23 aus 2007,, römisch drei 166 aus 2008, *Seychellen römisch drei 97 aus 2017, *Singapur römisch drei 97 aus 2017, *Slowakei römisch drei 162 aus 2001, *Slowenien 950 aus 1994,, römisch drei 25 aus 2013, *Spanien 512 aus 1988,, 950 aus 1994,, römisch drei 101 aus 1999,, römisch drei 66 aus 2006, *Südafrika römisch drei 52 aus 2002, *Tschechische R römisch drei 92 aus 1998,, römisch drei 165 aus 2000, *Türkei römisch drei 165 aus 2000,, römisch drei 114 aus 2002,, römisch drei 133 aus 2011, *Ungarn 626 aus 1990,, 950 aus 1994,, römisch drei 133 aus 2011, *Uruguay römisch drei 200 aus 2018, *USA 512 aus 1988,, römisch drei 166 aus 2008, *Venezuela 777 aus 1996, *Vereinigtes Königreich 512 aus 1988,, 430 aus 1991,, römisch drei 151 aus 1997,, römisch drei 150 aus 1998,, römisch drei 21 aus 1999,, römisch drei 66 aus 2006,, römisch drei 166 aus 2008,, römisch drei 133 aus 2011, *Zypern römisch drei 52/2002
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Formblatt wird genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 14. Juli 1988 beim Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten des Königreiches der Niederlande hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 43, Ziffer eins, für Österreich mit 1. Oktober 1988 in Kraft.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde wurde gemäß Artikel 6, als zentrale Behörde notifiziert:
Bundesministerium für Justiz
A-1016 Wien,
Postfach 63
Nach Mitteilungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten des Königreiches der Niederlande haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. genehmigt:
Australien, Frankreich, Kanada, Luxemburg, Portugal, Schweiz, Spanien, Vereinigte Staaten und Vereinigtes Königreich.
Die Republik Österreich erklärt nach Artikel 38 Absatz 4 des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung die Annahme des Beitritts der Republik Ungarn zum vorliegenden Übereinkommen.
Gemäß Artikel 38 Absatz 4 des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführüng erklärt die Republik Österreich die Annahme des Beitritts Mexikos, des Fürstentums Monaco, Neuseelands, der Republik Polen, Rumäniens und der Republik Slowenien zum vorliegenden Übereinkommen.
Gemäß Artikel 38 Absatz 4 des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung erklärt die Republik Österreich die Annahme des Beitritts Brasiliens, Chiles, Georgiens, Islands, Maltas, Moldaus, Südafrikas und Zyperns zum vorliegenden Übereinkommen.
Gemäß Artikel 38 Absatz 4 des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung erklärt die Republik Österreich die Annahme des Beitritts Bulgariens, Estlands, Lettlands und Litauens.
Gemäß Artikel 38 Absatz 4 des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung erklärt die Republik Österreich die Annahme des Beitritts des Commonwealth der Bahamas.
Gemäß Artikel 38 Absatz 4 des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung erklärt die Republik Österreich die Annahme des Beitritts der Republik San Marino.
Gemäß Artikel 38 Absatz 4 des Übereinkommens vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung erklärt die Republik Österreich die Annahme des Beitritts der Republik Mauritius.
Die Republik Österreich erklärt, den Beitritt folgender Staaten zum Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung gemäß den zitierten Beschlüssen des Rates (EU) anzunehmen: der Republik Kasachstan gemäß dem Beschluss des Rates (EU) 2016/2311, der Republik Peru gemäß dem Beschluss des Rates (EU) 2016/2312 und der Republik Korea gemäß dem Beschluss des Rates (EU) 2016/2313.
Die Republik Österreich erklärt, den Beitritt folgender Staaten zum Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung gemäß den zitierten Beschlüssen (EU) anzunehmen: des Fürstentums Andorra gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1023 des Rates, der Republik Singapur gemäß dem Beschluss (EU) 2015/1024 des Rates, der Republik Seychellen gemäß dem Beschluss (EU) 2015/2354 des Rates, der Russischen Föderation gemäß dem Beschluss (EU) 2015/2355 des Rates, der Republik Albanien gemäß dem Beschluss (EU) 2015/2356 des Rates, des Königreichs Marokko gemäß dem Beschluss (EU) 2015/2357 des Rates und der Republik Armenien gemäß dem Beschluss (EU) 2015/2358 des Rates.
Die Republik Österreich erklärt, den Beitritt Panamas, Uruguays, Kolumbiens und El Salvadors zum Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung1 gemäß dem Beschluss (EU) 2017/2464 des Rates anzunehmen.
Ferner hat Österreich als Reaktion auf die von der Russischen Föderation am 19. Juli 2016 abgegebene Erklärung1 zu der Erklärung der Ukraine vom 16. Oktober 2015, am 9. März 2018 eine Einwendung1 erhoben.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden folgende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärungen abgegeben:
Erklärungen und Vorbehalte sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter https://www.hcch.net/en/instruments/conventions/status-table/?cid=24 abrufbar:
Österreich, Russische Föderation
____________________
1 Zu Ukraine haben auch eine Reihe anderer Staaten Erklärungen abgegeben.
Gemäß Artikel 42, des Übereinkommens behält sich die Republik Albanien das Recht vor, dass sie nur insoweit gebunden ist, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinne des Artikel 26, Absatz 2, zu übernehmen, als diese Kosten durch ihr System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.
Gemäß Artikel 6, bestimmt Albanien als zentrale Behörde:
Gemäß den Bestimmungen des Artikel 42 und gemäß Artikel 24, Absatz 2, des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Andorra, dass es die Anträge, Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücke, die seiner Behörde zugesandt werden, nur entgegennimmt, sofern sie von einer Übersetzung ins Katalanische oder, wenn eine solche Übersetzung nur schwer erhältlich ist, von einer Übersetzung ins Französische begleitet sind.
Gemäß den Bestimmungen des Artikel 42 und gemäß Artikel 26, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Andorra, dass es nur insoweit gebunden ist, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinn des Absatz 2, des betreffenden Artikels zu übernehmen, als diese Kosten durch das andorranische System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.
Gemäß Artikel 6, bestimmt Andorra als zentrale Behörde:
Gemäß Artikel 6, des Übereinkommens wurde als zentrale Behörde für Argentinien bestimmt: Ministerio de Relaciones Exteriores y Culta – Dirección de Asuntos Juridicos.
Gemäß Artikel 42, des Übereinkommens (…) bringt die Republik Armenien folgende Vorbehalte ein:
Ferner hat Armenien gemäß Artikel 6, Absatz eins, als zentrale Behörde bestimmt:
Erklärungen:
Zentrale Behörde des Commonwealth:
The Director
Commonwealth Attorney-General's Department
International Family Law Section
Access to Justice Division
3-5 National Circuit
BARTON, ACT 2600
Für den Bundesstaat Queensland:
Department of Child Safety
Court Services Unit
GPO Box 806
BRISBANE Qld 4000
Für das Northern Territory:
Department of Health and Community Services
PO Box 40596
CASUARINA NT 0811
Für den Bundesstaat Victoria:
Department of Human Services
The Secretary
Legal Services
GPO Box 4057
MELBOURNE VIC 3000
Für den Bundesstaat New South Wales:
Department of Community Services
Legal Branch
Locked Bag 4028
ASHFIELD NSW 2131
Für den Bundesstaat Tasmania:
Department of Health and Human Services
GPO Box 125 B
HOBART TAS 7001
Für den Bundesstaat Western Australia:
Commissioner of Police
Officer in Charge
Western Australian Police Department
Missing Persons Bureau
Suite 2
250 Adelaide Terrace
PERTH WA 6000
Für den Bundesstaat South Australia:
The Commissioner of Police
South Australian Police Department
GPO Box 1539
ADELAIDE SA 5000
Für das Australian Capital Territory:
Department of Disability, Housing and Community Services
Office for Children, Youth and Family Support
Legal Services
P.O. Box 994
CIVIC SQUARE ACT 2608
Bahamas hat gemäß Artikel 6, des Übereinkommens als zentrale Behörde bestimmt:
Bosnien und Herzegowina hat als zentrale Behörde gemäß Artikel 6, Absatz eins, des Übereinkommens bestimmt:
Vorbehalt zu Artikel 24, (zulässig gemäß Artikel 42,), dass den Rechtsakten beigefügte ausländische Schriftstücke mit einer von einem beeideten Übersetzer angefertigten Übersetzung ins Portugiesische versehen sein müssen.
Brasilien hat als zentrale Behörde gemäß Artikel 6, Absatz eins, des Übereinkommens bestimmt:
Gemäß Artikel 42, Absatz eins, des Übereinkommens erklärt Bulgarien, dass es sich nicht verpflichtet, Kosten und Ausgaben zu übernehmen, die sich aus Gerichtsverfahren oder, soweit in Frage kommend, aus der Beigebung eines Rechtsanwaltes ergeben sowie jene für die Rückgabe des Kindes.
Gemäß Artikel 6, hat Bulgarien als zentrale Behörde bestimmt:
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Bundesrepublik Deutschland nachstehenden Vorbehalt erklärt bzw. Erklärung abgegeben:
Die Bundesrepublik Deutschland erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 26 Absatz 3,, daß sie nur insoweit gebunden ist, die sich aus der Beiordnung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinne des Artikels 26 Absatz 2, zu übernehmen, als diese Kosten durch ihre Vorschriften über die Prozeßkosten und Beratungshilfe gedeckt sind.
Die Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, daß Ersuchen aus anderen Vertragsstaaten gemäß Artikel 24 Absatz eins, regelmäßig von einer deutschen Übersetzung begleitet sein werden.
Deutschland hat gemäß Artikel 6, des Übereinkommens die zentralen Behörden wie folgt bestimmt:
Gemäß Artikel 6, hat Chile als zentrale Behörde bestimmt:
Einer weiteren Mitteilung zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.
Die Regierung der Volksrepublik China hat nachstehende Erklärung abgegeben:
Auf Grund von Erklärungen Portugals und Chinas findet das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.
Gemäß Artikel 6, des Übereinkommens hat China als zentrale Behörde in der Sonderverwaltungsregion Macao „the Welfare Department of the Macao Special Administrative Region“ bestimmt.
Die Amtssprachen der Sonderverwaltungsregion Macao sind Chinesisch und Portugiesisch. Die Bearbeitung von Anträgen im Rahmen des Übereinkommens würde beschleunigt werden, wenn die Anträge und sonstigen Schriftstücke, welche an die zentrale Behörde der Sonderverwaltungsregion Macao gerichtet sind, mit einer Übersetzung ins Chinesische oder Portugiesische begleitet werden könnten.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Dänemark nachstehende Erklärung abgegeben, daß
Gemäß Artikel 6, hat Dänemark ab 1. Dezember 2012 als zentrale Behörde bestimmt:
Ministry of Social Affairs and Integration
Holmens Kanal 22
DK-1060 Copenhagen K.
Gemäß Artikel 6, bestimmt El Salvador folgende zentrale Behörden:
Procuradoría General de la República
Ziffer 9 a Calle Pte. y 13 Avenida Norte
Torre PGR, Centro de Gobierno
SAN SALVADOR
El Salvador, C.A.
Instituto Salvadoreño para el Desarrollo Integral de la Niñez y la Adolescencia (ISNA)
Colonia Costa Rica Nos 2
Final Avenida Irazú, Calle Santa Marta
Municipio y Departamento de San Salvador
SAN SALVADOR, El Salvador, C.A.
1. Gemäß Artikel 6, hat Estland als zentrale Behörde bestimmt:
2. Gemäß Artikel 42 und 24 Absatz 2, des Übereinkommens anerkennt Estland nur die englische Sprache in Bezug auf Anträge, Mitteilungen und sonstige Schriftstücke.
3. Gemäß Artikel 42 und Artikel 26, Absatz 3, des Übereinkommens anerkennt Estland keine Verpflichtungen hinsichtlich sich aus Artikel 26, Absatz 2, ergebender Kosten, die durch die Beigebung eines Rechtsanwaltes oder von Beratern oder aufgrund von Gerichtsverfahren entstehen, es sei denn, dass solche Kosten durch ihr System der Verfahrenshilfe und -beratung gedeckt sind.
Anläßlich der Hinterlegung der Annahmeurkunde hat Finnland nachstehende Erklärungen abgegeben:
Gemäß Artikel 42 und Artikel 24, Absatz 2, nimmt Finnland die an seine zentrale Behörde übersandten Anträge, Mitteilungen oder sonstige Schriftstücke nur in englischer Sprache an.
Gemäß Artikel 42 und Artikel 26, Absatz 3, ist Finnland nur insoweit gebunden, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinne des Artikel 26, Absatz 2, zu übernehmen; als diese Kosten durch sein System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.
Gemäß Artikel 6, Abs. l hat Finnland als zentrale Behörde bestimmt: Ministry of Justice, Eteläesplanadi 10, P.O.Box l, FIN-00131 HELSINKI, FINLAND, Tel. +358-0-18251, Telefax: + 358-0-1825224.
Vorbehalte:
Erklärungen:
Gemäß Artikel 6, hat Georgien als zentrale Behörde bestimmt:
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Griechenland nachstehende Vorbehalte erklärt bzw. Erklärung abgegeben:
Gemäß Artikel 42 :
Gemäß Artikel 6, des Übereinkommens wurde als zentrale Behörde Griechenlands das Justizministerium (Direction de l'élaboration des lois, 4ème section) bestimmt.
Zentrale Behörde gemäß Artikel 6, des Übereinkommens:
Gemäß Artikel 42, Absatz eins und Artikel 24, Absatz 2, erklärt Island in Bezug auf Artikel 24, Absatz eins, einen Vorbehalt und beeinsprucht die Verwendung des Französischen in Anträgen, Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken, die seiner zentralen Behörde zugesandt werden.
Gemäß Artikel 42, Absatz eins und Artikel 26, Absatz 3, erklärt Island einen Vorbehalt, dass es nur insoweit gebunden ist, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinne des Artikel 26, Absatz 2, zu übernehmen, als diese Kosten durch sein System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.
Die übrigen Bestimmungen des Übereinkommens werden uneingeschränkt eingehalten.
Israel hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde folgenden Vorbehalt erklärt:
Gemäß den Bestimmungen in Artikel 26 und 42 erklärt der Staat Israel, daß er in Verfahren nach dem Übereinkommen nicht gebunden ist, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten zu übernehmen, als diese Kosten durch sein System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.
Zentrale Behörde gemäß Artikel 6, des Übereinkommens:
Gemäß Artikel 6, Abs. l hat Italien als zentrale Behörde bestimmt: Italian Ministry of Justice – Central Office for the justice of minors.
Gemäß Artikel 24, Absatz 2, des Übereinkommens erhebt die Regierung Japans Einspruch gegen die Verwendung des Französischen in allen seiner zentralen Behörde übersandten Anträgen, Mitteilungen oder sonstigen Schriftstücken.
Gemäß Artikel 26, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt die Regierung von Japan, dass sie nur insoweit gebunden ist, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinn von Artikel 26, Absatz 2, zu übernehmen, als diese Kosten durch ihr System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.
Gemäß Artikel 6, des Übereinkommens hat Japan als zentrale Behörde bestimmt: Hague Convention Division, Consular Affairs Bureau, Ministry of Foreign Affairs, 100-8919 Kasumigaseki 2-2-1, Chiyoda-ku Tokyo, Japan.
Zusätzlich ist gemäß Artikel 6, Absatz 2, die zentrale Behörde, an die Ersuchen um Weiterleitung an die zentrale Behörde in der Bundesrepublik Jugoslawien zu senden sind, das „Federal Ministry of Justice of the Federal Republic of Yugoslavia, Palata federacije, 2 Bulevar Lenjina Street, Belgrade“.
Vorbehalte:
Erklärungen:
Kanada hat den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Nunavut ausgedehnt, nachstehenden Vorbehalt abgegeben und erklärt, dass das Übereinkommen nunmehr auf alle Hoheitsgebiete Kanadas ausgedehnt ist:
Vorbehalt:
Gemäß den Bestimmungen der Artikel 42 und 26 Absatz 3, erklärt Kanada, dass es bei Anträgen hinsichtlich Nunavut die Kosten im Sinne des Artikel 26, Absatz 2, nur insoweit übernimmt, als diese Kosten durch das System der Verfahrenshilfe von Nunavut gedeckt sind.
Gemäß Artikel 6, Absatz 2, hat Kanada als zentrale Behörde für Nunavut bestimmt:
Gemäß Artikel 42, erklärt die Republik Kasachstan, dass sie nur insoweit gebunden ist, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinne des Artikel 26, Absatz 2, zu übernehmen, als diese Kosten durch ihr System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.
Zentrale Behörde:
The Ministry of Education and Science of the Republic of Kazakhstan
(Ministerium für Bildung und Wissenschaft)
Children Rights Committee
Address: 8, Mangilik Yel avenue
010000 Astana
Kazakhstan
Gemäß Artikel 6, hat Kolumbien als zentrale Behörde bestimmt:
Zentrale Behörde:
Ministry of Justice (Ministerium für Justiz)
Government Complex
Gwanmoonro 47
Gwacheon City, Gyeonggi-Do
427-720 Republic of Korea
Gemäß Artikel 6, Abs. l hat Kroatien als zentrale Behörde bestimmt:
Gemäß Artikel 42 und 24 Absatz 2, des Übereinkommens erklärt Lettland, dass es nur die Verwendung des Englischen in einem Antrag, in einer Mitteilung oder in sonstigen an ihre zentrale Behörde zugesandte Schriftstücke anerkennt.
Gemäß Artikel 6, hat Lettland als zentrale Behörde bestimmt:
1. Gemäß Artikel 42 und Artikel 24, Absatz 2, des Übereinkommens stimmt Litauen nur der Verwendung der englischen Sprache für die seiner zentralen Behörde zugesandten Anträge, Schriftstücke und sonstigen Mitteilungen zu.
2. Gemäß Artikel 42 und Artikel 26, Absatz 3, des Übereinkommens wird sich Litauen nicht verpflichten, die in Artikel 26, Absatz 2, erwähnte Verfahrenskosten oder Kosten, die durch die Beigebung eines Rechtsanwaltes oder von Beratern entstehen, zu übernehmen, es sei denn, dass solche Kosten durch das System der Verfahrenshilfe und -beratung Litauens gedeckt sind.
Litauen hat als zentrale Behörde bestimmt:
Vorbehalte:
Luxemburg erklärt, daß es nur insoweit gebunden ist, Kosten im Sinn des Artikel 26, Absatz 2,, das heißt Kosten, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwaltes oder aus einem Gerichtsverfahren ergeben, zu übernehmen, als diese Kosten durch das luxemburgische System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.
Erklärung:
Gemäß Artikel 6, wird der „Procureur Général d`Etat“ zur zentralen Behörde bestimmt.
Malta hat am 12. Oktober 2001 als zentrale Behörde bestimmt:
Gemäß Artikel 6, hat Marokko als zentrale Behörde bestimmt:
Ministère de la justice et des libertés (Ministerium für Justiz und bürgerliche Freiheiten), Direction des Affaires Civiles, Service de l'entraide judiciaire en matière civile, Place de la Mamounia, 10 000 Rabat, Maroc.
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat Mauritius nachstehenden Vorbehalt erklärt:
Gemäß Artikel 6, des Übereinkommens hat Mauritius als zentrale Behörde bestimmt:
Gemäß Artikel 6, des Übereinkommens wurde als zentrale Behörde der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien bestimmt:
Gemäß Artikel 6, hat Mexiko als zentrale Behörde bestimmt:
Gemäß Artikel 42 und Artikel 26, Absatz 3, erklärt Moldau, dass es die Kosten im Sinne des Artikel 26, Absatz 2, nur insoweit übernimmt, als diese Kosten durch das nationale System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.
Gemäß Artikel 26, Absatz 3, erklärt das Fürstentum Monaco, daß es sich nur insoweit gebunden erachtet, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinne des Artikel 26, Absatz 2, zu übernehmen, als diese Kosten durch sein System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.
Monaco hat seine zentrale Behörde bestimmt:
Gemäß Artikel 6, des Übereinkommens hat Montenegro als zentrale Behörde bestimmt:
Gemäß Artikel 24 und An. 42 erklärt Neuseeland, daß jeder an seine zentrale Behörde übermittelter Antrag, jede Mitteilung oder sonstiges Schriftstück entweder in englischer Sprache oder mit einer Übersetzung in die englische Sprache versehen sein sollte.
Gemäß Artikel 26 und Artikel 42, erklärt Neuseeland, daß es sich nur insoweit gebunden erachtet, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinne des Artikel 26, zu übernehmen, als diese Kosten durch sein System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.
Gemäß Artikel 6, hat Neuseeland als zentrale Behörde bestimmt:
The Secretary Department of Justice, PO Box 180, Wellington, New Zealand, Telefon: (4) 725 980, Fax: (4) 732 362.
Sprache der Mitteilung: Englisch
Anläßlich der Hinterlegung der Annahmeurkunde haben die Niederlande nachstehenden Vorbehalt erklärt:
Das Königreich der Niederlande verpflichtet sich nur insoweit, die im Sinne des Artikel 26, 2, Absatz, des Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, geschehen in Den Haag am 25. Oktober 1980, sich aus der Beigebung eines Rechtsanwaltes oder eines Rechtsbeistandes oder einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten zu übernehmen, als diese Kosten durch sein System der Verfahrenshilfe und Beistand gedeckt sind.
Gemäß Artikel 6, des Übereinkommens wurde als zentrale Behörde bestimmt:
Für den europäischen Teil des Königreichs:
Ministry of Security and Justice (Ministerie van Veiligheid en Justitie)
Legal Affairs Support Unit
Directorate-General for Youth and Implementation of Sanctions
Postbus 20301
2500 EH THE HAGUE
Netherlands
Für den karibischen Teil des Königreichs:
Guardianship Council (Voogdijraad)
Rijksdienst Caribisch Nederland
Kaya Internashonal z/n
Postbus 357
Kralendijk
Bonaire
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Norwegen nachstehenden Vorbehalt erklärt:
Ziffer eins Gemäß Artikel 24 und 42 behält sich Norwegen vor, Anträge, Mitteilungen oder sonstige an die zentrale Behörde zugesandte Schriftstücke in französischer Sprache nicht anzunehmen.
Ziffer 2 Gemäß Artikel 26 und 42 erklärt Norwegen, daß es nur insoweit gebunden ist, Kosten, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwaltes oder aus einem Gerichtsverfahren ergeben, zu übernehmen, als diese durch das Gesetz vom 13. Juni 1980 betreffend Verfahrenshilfe gedeckt sind.
Norwegen hat als zentrale Behörde gemäß Artikel 6, des Übereinkommens das
Norwegian Directorate for Children, Youth and Family Affairs
bestimmt
(…)
Ebenfalls erklärt die Republik Panama, dass sie nicht gebunden ist, die sich gemäß Artikel 26, Absatz eins, des Übereinkommens aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten zu übernehmen, soweit diese Kosten nicht durch sein System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.
Gemäß Artikel 6, bestimmt Panama als zentrale Behörde:
Dirección de Asuntos Jurídicos Internacionales y Tratados, Ministerio de Relaciones Exteriores, San Felipe, 3rd Street, Palacio Bolivar, Panama city.
Zentrale Behörde:
Ministerio de la Mujer y Poblaciones vulnerables (Ministerium für Frauen und schutzbedürftige Bevölkerungsgruppen)
Dirección General de Niñas, Niños y Adolescentes
Jirón Camaná Nº 616, Piso 7, Cercado de Lima
LIMA
Peru
Gemäß Artikel 42, erklärt Polen nach Artikel 26, Absatz 3,, daß es sich nur insoweit gebunden erachtet, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinne des vorangehenden Absatzes zu übernehmen, als diese Kosten durch sein System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.
Erklärung:
Gemäß Artikel 6, bestimmt Portugal als zentrale Behörde:
Portugal hat am 9. Dezember 1998 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Macao ausgedehnt.
Portugal hat am 28. Juni 1999 gemäß Artikel 6, Absatz eins, die zentrale Behörde, welche in Macao die durch dieses Übereinkommen übertragenen Aufgaben wahrnimmt, wie folgt bestimmt:
Einer weiteren Mitteilung zufolge findet auf Grund von Erklärungen Portugals und Chinas das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao weiterhin Anwendung.
Gemäß Artikel 6, Abs. l hat Rumänien das „Ministry of Justice“ als zentrale Behörde bestimmt.
Gemäß Artikel 42, des Übereinkommens sieht sich die Russische Föderation an die Verpflichtung, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten, wie sie in Artikel 26, Absatz 2, des Übereinkommens vorgesehen sind, zu übernehmen, nur insoweit gebunden, als diese durch ihr System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.
Weiters hat die Russische Föderation gemäß Artikel 6, des Übereinkommens als zentrale Behörde bestimmt:
The Ministry of Education and Science of the Russian Federation (Ministerium für Bildung und Wissenschaft), Department for children’s rights protection state policy, Lyusinovskaya street, 51, Moscow, Russia, 117997.
Nach Mitteilung des Depositars hat die Russische Föderation am 19. Juli 2016 eine Erklärung betreffend die seinerzeitige durch die Ukraine getätigte Erklärung vom 16. Oktober 2015 abgegeben. Die Erklärung ist in englischer und französischer Sprache auf der Website der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net/ abrufbar.
Anlässlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunde hat San Marino nachstehenden Vorbehalt erklärt:
Gemäß Artikel 26, Absatz 3, des Übereinkommens erklärt San Marino, dass es sich nicht daran gebunden erachtet, Kosten auf die in Artikel 26, Absatz 2, verwiesen wird, die durch die Beigebung eines Rechtsanwaltes oder von Beratern oder aufgrund von Gerichtsverfahren entstehen, zu übernehmen, mit Ausnahme insoweit, als diese Kosten durch sein System der Verfahrenshilfe und -beratung gedeckt sind.
Gemäß Artikel 6, des Übereinkommens bestimmt San Marino als zentrale Behörde:
„Tribunale Unico (Single Court)
via 28 Luglio, 38
Ziffer 47893 BORGO MAGGIORE
San Marino“.
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Schweden das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten als zentrale Behörde gemäß Artikel 6, des Übereinkommens bestimmt und den nachstehenden Vorbehalt erklärt:
„Gemäß den Artikeln 26 und 42 erklärt Schweden, daß es nur insoweit gebunden ist, die in Artikel 26, Absatz 2, vorgesehenen Kosten, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands oder aus einem Gerichtsverfahren ergeben, zu übernehmen, als diese Kosten durch das in Schweden bestehende System der Verfahrenshilfe gedeckt sind“.
Gemäß Artikel 6, bestimmt die Schweiz als zentrale Behörde:
Infolge der Erklärung über die Unabhängigkeit des Staates Montenegro sowie gemäß Artikel 60, der Verfassungsurkunde der Staatenunion von Serbien und Montenegro wird die Republik Serbien die internationale Rechtspersönlichkeit der Staatenunion von Serbien und Montenegro weiterführen, was auch von der Nationalversammlung der Republik Serbien anlässlich ihrer Sitzung vom 5. Juni 2006 bestätigt wurde.
Serbien hat gemäß Artikel 6, Absatz eins, des Übereinkommens als zentrale Behörde bestimmt:
Ministry of Justice of the Republic of Serbia
Nemanjina 22-26
Belgrade
Gemäß Artikel 6, bestimmen die Seychellen zur zentralen Behörde:
Director of Social Services, Ministry of Health and Social Development (Ministerium für Gesundheit und soziale Entwicklung), P.O. Box 190 Victoria, Mahé, Seychelles.
Ziffer eins Gemäß den Bestimmungen des Artikel 42 und gemäß Artikel 24, Absatz 2, bringt die Republik Singapur den Vorbehalt ein, dass:
Alle Anträge, Mitteilungen und andere Schriftstücke, die der zentralen Behörde von Singapur zugesandt werden, müssen von einer Übersetzung ins Englische begleitet sein, sofern sie in einer anderen Sprache als Englisch sind.
Ziffer 2 Gemäß den Bestimmungen des Artikel 42 und gemäß Artikel 26, Absatz 3, bringt die Republik Singapur den Vorbehalt ein, dass:
Sie nur insoweit gebunden ist, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinne des Artikel 26, Absatz 2, zu übernehmen, als diese Kosten durch ihr System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.
Gemäß Artikel 6, bestimmt Singapur zur zentralen Behörde:
Rehabilitation and Protection Group, Ministry of Social and Family Development (Ministerium für Soziales und Familienentwicklung), 512 Thomson Road #08-00 MSF Building, Singapore 298136.
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Slowakei nachstehenden Vorbehalt erklärt:
Die Slowakei macht von der Möglichkeit Gebrauch, einen Vorbehalt nach Artikel 42, des Übereinkommens abzugeben und erklärt gemäß Artikel 26, Absatz 3,, dass sie sich nur insoweit gebunden erachtet, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinne des Artikel 26, Absatz 2, zu übernehmen, als diese Kosten durch ihr System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.
Gemäß Artikel 6, hat die Slowakei als zentrale Behörde bestimmt:
Gemäß Artikel 6, Absatz eins, hat Slowenien ab 21. Dezember 2012 als zentrale Behörde bestimmt:
Ministry of Labour, Family and Social Affairs
Directorate of Family
Kotnikova 28
1000 Ljubljana.
Sprachen der Mitteilung: Englisch, Kroatisch.
Gemäß Artikel 6, bestimmt Spanien als zentrale Behörde:
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde hat die Tschechische Republik gemäß Artikel 42, des Übereinkommens den Vorbehalt erklärt, daß sie nur insoweit gebunden ist, die sich aus der Beigebung eines Rechtsanwalts oder aus einem Gerichtsverfahren ergebenden Kosten im Sinne des Artikel 26, Absatz 2, zu übernehmen, als diese Kosten durch ihr System der Verfahrenshilfe gedeckt sind.
Die Tschechische Republik hat gemäß Artikel 6, des Übereinkommens die zentralen Behörden wie folgt bestimmt:
Anlässlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Türkei nachstehenden Vorbehalt erklärt:
Gemäß Artikel 26, Absatz 3, erachtet sich die Türkei nicht gebunden, Verfahrenskosten und Kosten zu übernehmen, die gegebenenfalls durch die Beigebung eines Rechtsanwalts und durch die Rückgabe des Kindes entstehen.
Gemäß Artikel 6, Absatz eins, des Übereinkommens hat die Türkei als zentrale Behörde bestimmt:
Ministry of Justice
General Directorate of International Law and Foreign Relations
Mustafa Kemal Mah. 2151.Cad No:34/A
Sögütözü
ANKARA
Gemäß Artikel 6, Abs. l hat Ungarn als zentrale Behörde bestimmt:
Ministry of Public Administration and Justice
Department of Justice Cooperation and Private International Law
P.O. Box 2
1357 Budapest
Kossuth tér 2-4.
1055 BUDAPEST
Gemäß Artikel 6, hat Uruguay als zentrale Behörde bestimmt:
Ministerio de Educación y Cultura, Autoridad Central de Cooperación Jurídica Internacional, Reconquista 535, Piso 5º, Montevideo.
Venezuela hat nachstehende Vorbehalte erklärt:
Alle Mitteilungen an die zentrale Behörde sollten in spanischer Sprache abgefaßt sein.
Venezuela ist nicht gebunden, irgendwelche Kosten im Sinne des Artikel 26, Absatz 3, zu übernehmen.
Gemäß Artikel 6, Absatz eins, hat Venezuela das „Ministry of Foreign Affairs“ als zentrale Behörde bestimmt.
Vorbehalte:
Gemäß Artikel 6, bestimmen die Vereinigten Staaten zur zentralen Behörde:
Vorbehalte:
Erklärungen:
Das Vereinigte Königreich hat am 28. Juni 1991 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf die Insel Man ausgedehnt.
Das Vereinigte Königreich hat am 10. Juni 1997 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Hongkong ausgedehnt.
Einer weiteren Mitteilung zufolge findet auf Grund von Erklärungen des Vereinigten Königreichs und der Volksrepublik China das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong weiterhin Anwendung.
Das Vereinigte Königreich hat den Geltungsbereich des Übereinkommens am 26. März 1998 auf die Falklandinseln und am 8. Mai 1998 auf die Caymaninseln ausgedehnt.
Das Vereinigte Königreich hat am 10. Dezember 1998 den Geltungsbereich auf Montserrat und auf Bermuda ausgedehnt.
In Übereinstimmung mit Artikel 39, Absatz eins, teilte die Regierung des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland am 19. Dezember 2005 die Ausdehnung des Übereinkommens auf Jersey mit. In Übereinstimmung mit Artikel 43, Absatz 2, ist das Übereinkommen für Jersey am 1. März 2006 in Kraft getreten.
Das Vereinigte Königreich hat am 13. Juni 2007 den Geltungsbereich des Übereinkommens mit Wirksamkeit vom 1. September 2007 auf Anguilla ausgedehnt.
Für England und Wales:
The International Child Abduction and Contact Unit (ICACU)
Official Solicitor and Public Trustee
4th Floor
81 Chancery Lane
LONDON WC2A 1DD
United Kingdom
Für Nordirland:
Northern Ireland Courts & Tribunals Service
Civil Policy & Tribunal Reform Division
3rd Floor Laganside House
23-27 Oxford Street
BELFAST BT1 3LA
Northern Ireland
United Kingdom
Für Schottland:
Scottish Government
EU & International Law Branch
2W St. Andrew's House
EDINBURGH EH1 3DG
Scotland, United Kingdom
Für die Insel Man:
Attorney General's Chambers
3rd Floor, St Mary's Court
Hill Street
Douglas
Isle of Man IM1 1EU
British Isles
Für die Falklandinseln:
The Governor
Government House
STANLEY
Falkland Islands
Für die Cayman-Inseln:
Honourable Attorney General
Attorney General's Chambers – Government Administration Building
Elgin Avenue
George Town – Grand Cayman
Cayman Islands (ky)
Für Montserrat:
Attorney General's Chambers
Government of Montserrat
P.O. Box 129
Valley View
Montserrat
Für Bermuda:
The Attorney General
Attorney General's Chambers
Global House
43 Church Street
HAMILTON HM12
Bermuda
Für Jersey:
HM Attorney General
Law Offices Department
Morier House
St Helier
Jersey
JE1 1DD
Für Anguilla:
Attorney-General's Chambers
PO Box 60
The Valley
Anguilla
British West Indies
Gemäß Artikel 6, hat Zypern als zentrale Behörde bestimmt:
Die Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens –
in der festen Überzeugung, daß das Wohl des Kindes in allen Angelegenheiten des Sorgerechts von vorrangiger Bedeutung ist;
in dem Wunsch, das Kind vor den Nachteilen eines widerrechtlichen Verbringens oder Zurückhaltens international zu schützen und Verfahren einzuführen, um seine sofortige Rückgabe in den Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts sicherzustellen und den Schutz des Rechts auf persönlichen Verkehr mit dem Kind zu gewährleisten –
haben beschlossen, zu diesem Zweck ein Übereinkommen zu schließen, und haben die folgenden Bestimmungen vereinbart:
siehe Durchführungsgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 513 aus 1988,
e-rk3
01.12.2022
10002877
NOR40221908