Kurztitel

Land- und forstwirtschaftliches Landesvertragslehrpersonengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1969, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 21

Inkrafttretensdatum

01.01.2020

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

LLVG

Index

64/03 Landeslehrer

Text

Dienstzulage für Schulleitung.

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Landesvertragslehrpersonen, die zur Schulleiterin oder zum Schulleiter bestellt oder mit der Schulleitungsfunktion provisorisch betraut sind, gebührt eine Dienstzulage. Die Schulen (Leitungsfunktionen) sind durch Verordnung der zuständigen Bundesministerin oder des zuständigen Bundesministers den Kategorien A bis D zuzuweisen; dabei ist auf die Zahl der der Schule (den Schulen) zugewiesenen Lehrkräfte in Vollbeschäftigungsäquivalenten und die KompleXität der Struktur der Schule (der Schulen) Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Die Dienstzulage beträgt

Funktionsdauer

bei Zuordnung der Schule/Leitungsfunktion zur Kategorie

 

A

B

C

D

Euro

bis zu 5 Jahre

687,8

1 204,4

1 432,8

1 662,4

mehr als 5 Jahre

802,6

1 432,8

1 662,4

1 892,1

  1. Absatz 3,Bei Leitung mehrerer Schulen ist die Dienstzulage nach der den Schulen insgesamt zugewiesenen Lehrkräften in Vollbeschäftigungsäquivalenten und der Komplexität der Struktur der Schulen zu bemessen.

Schlagworte

Funktionsdauer

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008235

Dokumentnummer

NOR40220134