Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 93 aus 2018,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
28.12.2019
08.04.2020
24.11.2016
39/03 Doppelbesteuerung
(Übersetzung)
Mehrseitiges Übereinkommen zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung
StF: BGBl. III Nr. 93/2018 (NR: GP XXV RV 1670 AB 1732 S. 190. BR: AB 9848 S. 870.)
BGBl. III Nr. 157/2018 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 21/2019 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 93/2019 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 164/2019 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 233/2019 (K – Geltungsbereich)
Englisch, Französisch
*Australien römisch drei 157 aus 2018, *Belgien römisch drei 164 aus 2019, *Dänemark römisch drei 164 aus 2019, *Finnland römisch drei 93 aus 2019, *Frankreich römisch drei 157 aus 2018, *Georgien römisch drei 93 aus 2019, *Indien römisch drei 164 aus 2019, *Irland römisch drei 21 aus 2019, *Island römisch drei 164 aus 2019, *Israel römisch drei 157 aus 2018, *Japan römisch drei 157 aus 2018, *Kanada römisch drei 164 aus 2019, *Lettland römisch drei 233 aus 2019, *Liechtenstein römisch drei 233 aus 2019, *Litauen römisch drei 157 aus 2018, *Luxemburg römisch drei 93 aus 2019, *Malta römisch drei 21 aus 2019, *Mauritius römisch drei 233 aus 2019, *Monaco römisch drei 21 aus 2019, *Neuseeland römisch drei 157 aus 2018, *Niederlande römisch drei 93 aus 2019, *Norwegen römisch drei 164 aus 2019, *Polen römisch drei 93 aus 2018, *Russische F römisch drei 164 aus 2019, *Schweden römisch drei 157 aus 2018, *Schweiz römisch drei 164 aus 2019, *Serbien römisch drei 157 aus 2018, *Singapur römisch drei 21 aus 2019, *Slowakei römisch drei 157 aus 2018, *Slowenien römisch drei 93 aus 2018, *Ukraine römisch drei 164 aus 2019, *Vereinigte Arabische Emirate römisch drei 93 aus 2019, *Vereinigtes Königreich römisch drei 93 aus 2018,, römisch drei 157 aus 2018,, römisch drei 21/2019
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 22. September 2017 beim Generalsekretär der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) als Verwahrer des Übereinkommens hinterlegt; das Mehrseitige Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 34, Absatz eins, mit 1. Juli 2018 in Kraft.
Das Mehrseitige Übereinkommen wurde neben Österreich von folgenden Staaten und Hoheitsgebieten ratifiziert: Isle of Man1, Jersey1, Polen1 und Slowenien1.
Vorbehalte und Notifikationen anderer Vertragsstaaten sowie Einsprüche und Einwendungen zu diesem Übereinkommen sind in englischer und französischer Sprache auf der Website der OECD unter http://www.oecd.org/tax/treaties/beps-mli-signatories-and-parties.pdf abrufbar:
Australien, Belgien, Dänemark, Finnland, Frankreich, Georgien, Indien, Island, Israel, Japan, Jersey, Kanada, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Mauritius, Neuseeland, Niederlande (Curaçao, für den europäischen und den karibischen Teil der Niederlande [Bonaire, Sint Eustatius und Saba]), Norwegen, Polen, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Ukraine, Vereinigte Arabische Emirate, Vereinigtes Königreich (Guernsey, Isle of Man)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –
Sub-Litera, i, n der Erkenntnis, dass den Regierungen aufgrund aggressiver internationaler Steuerplanung, durch die Gewinne künstlich an Orte verlagert werden, an denen sie nicht oder niedrig besteuert werden, erhebliche Unternehmensteuereinnahmen entgehen;
eingedenk der Tatsache, dass Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung („Base Erosion and Profit Shifting“, im Folgenden als „BEPS“ bezeichnet) nicht nur für Industrieländer, sondern auch für Schwellen- und Entwicklungsländer ein vordringliches Problem darstellen;
Sub-Litera, i, n Anerkennung dessen, dass es wichtig ist, sicherzustellen, dass Gewinne an dem Ort besteuert werden, an dem die tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit, mit der die Gewinne erzielt werden, ausgeübt wird und an dem die Wertschöpfung stattfindet;
erfreut über das im Rahmen des BEPS-Projekts der OECD/G20 erarbeitete Maßnahmenpaket (im Folgenden als „BEPS-Paket der OECD/G20“ bezeichnet);
Sub-Litera, i, n Anbetracht dessen, dass das BEPS-Paket der OECD/G20 steuerabkommensbezogene Maßnahmen zur Bekämpfung bestimmter hybrider Gestaltungen, Verhinderung von Abkommensmissbrauch, Bekämpfung der künstlichen Umgehung des Betriebsstättenstatus sowie Verbesserung der Streitbeilegung enthielt;
Sub-Litera, i, m Bewusstsein der Notwendigkeit, eine rasche, abgestimmte und einheitliche Umsetzung der steuerabkommensbezogenen BEPS-Maßnahmen in einem multilateralen Zusammenhang sicherzustellen;
angesichts der Notwendigkeit, sicherzustellen, dass bestehende Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen so ausgelegt werden, dass in Bezug auf die unter diese Abkommen fallenden Steuern eine Doppelbesteuerung beseitigt wird, ohne Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung (unter anderem durch missbräuchliche Gestaltungen mit dem Ziel des Erhalts von in diesen Abkommen vorgesehenen Erleichterungen zum mittelbaren Nutzen von in Drittstaaten oder -gebieten ansässigen Personen) zu schaffen;
Sub-Litera, i, n Erkenntnis der Notwendigkeit eines wirksamen Mechanismus, mit dem vereinbarte Änderungen im gesamten Netz bestehender Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen effizient und zeitlich aufeinander abgestimmt umgesetzt werden können, ohne dass jedes einzelne dieser Abkommen bilateral nachverhandelt werden muss –
sind wie folgt übereingekommen:
MLI, Steuerumgehung, Drittgebiet, Schwellenland, Nichtbesteuerung
30.06.2025
20010221
NOR40219948