Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
07.12.2019
25.02.2022
26.08.1954
49/01 Flüchtlinge
(Übersetzung)
Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
StF: BGBl. Nr. 55/1955 (NR: GP VII RV 136 AB 158 S. 20. BR: S. 87.)
BGBl. Nr. 197/1955 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 100/1958 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 86/1962 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 61/1967 idF BGBl. Nr. 132/1967 (DFB) (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 77/1974 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 78/1974 (P) (NR: GP XIII RV 631 AB 740 S. 74. BR: S. 322.)
BGBl. Nr. 539/1988 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 534/1991 (K – Geltungsbereich P)
BGBl. Nr. 260/1992 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 261/1992 (K – Geltungsbereich P)
BGBl. Nr. 806/1993 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 807/1993 (K – Geltungsbereich P)
BGBl. III Nr. 190/1998 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 191/1998 (K – Geltungsbereich P)
BGBl. III Nr. 216/2005 (K – Geltungsbereich P)
BGBl. III Nr. 217/2005 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 178/2013 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 179/2013 (K – Geltungsbereich P)
BGBl. III Nr. 5/2019 (K – Geltungsbereich)
BGBl. III Nr. 8/2019 (K – Geltungsbereich P)
BGBl. III Nr. 211/2019 (K – Geltungsbereich)
Englisch, Französisch
*Afghanistan römisch drei 216 aus 2005, P, römisch drei 217 aus 2005, *Ägypten 539 aus 1988,, 534 aus 1991, P *Albanien 806 aus 1993,, 807 aus 1993, P *Algerien 61 aus 1967,, 78 aus 1974, P *Angola 539 aus 1988,, 534 aus 1991, P *Antigua/Barbuda römisch drei 190 aus 1998,, römisch drei 191 aus 1998, P *Äquatorialguinea 539 aus 1988,, 534 aus 1991, P *Argentinien 86 aus 1962,, 77 aus 1974,, 78 aus 1974, P, 539 aus 1988, *Armenien 806 aus 1993,, 807 aus 1993, P *Aserbaidschan 806 aus 1993,, 807 aus 1993, P *Äthiopien 77 aus 1974,, 78 aus 1974, P *Australien 55 aus 1955,, 77 aus 1974,, 534 aus 1991, P *Bahamas römisch drei 190 aus 1998,, römisch drei 191 aus 1998, P *Belarus römisch drei 216 aus 2005, P, römisch drei 217 aus 2005, *Belgien 55 aus 1955,, 78 aus 1974, P *Belize 100 aus 1958,, 534 aus 1991, P, 260 aus 1992, *Benin 61 aus 1967,, 77 aus 1974,, 78 aus 1974, P *Bolivien 539 aus 1988,, 534 aus 1991, P *Bosnien-Herzegowina römisch drei 190 aus 1998,, römisch drei 191 aus 1998, P *Botsuana 77 aus 1974,, 78 aus 1974, P, 539 aus 1988, *Brasilien 86 aus 1962,, 77 aus 1974,, 78 aus 1974, P, 260 aus 1992, *Bulgarien 806 aus 1993,, 807 aus 1993, P *Burkina Faso 539 aus 1988,, 534 aus 1991, P *Burundi 61 aus 1967,, 77 aus 1974,, 78 aus 1974, P *Cabo Verde 534 aus 1991, P *Chile 77 aus 1974,, 78 aus 1974, P *China 539 aus 1988,, 534 aus 1991, P, römisch drei 216 aus 2005, P, römisch drei 217 aus 2005, *Costa Rica 539 aus 1988,, 534 aus 1991, P *Côte d’Ivoire 86 aus 1962,, 77 aus 1974,, 78 aus 1974, P *Dänemark 55 aus 1955,, 61 aus 1967,, 77 aus 1974,, 78 aus 1974, P *Deutschland/BRD 55 aus 1955,, 100 aus 1958,, 78 aus 1974, P *Dominica römisch drei 190 aus 1998,, römisch drei 191 aus 1998, P *Dominikanische R 539 aus 1988,, 534 aus 1991, P *Dschibuti 539 aus 1988,, 534 aus 1991, P *Ecuador 100 aus 1958,, 77 aus 1974,, 78 aus 1974, P *El Salvador 539 aus 1988,, 534 aus 1991, P *Estland römisch drei 190 aus 1998,, römisch drei 191 aus 1998, P *Eswatini 78 aus 1974, P, römisch drei 217 aus 2005, *Fidschi 100 aus 1958,, 77 aus 1974,, 78 aus 1974, P *Finnland 77 aus 1974,, 78 aus 1974, P, römisch drei 217 aus 2005, *Frankreich 55 aus 1955,, 77 aus 1974,, 78 aus 1974, P *Gabun 61 aus 1967,, 78 aus 1974, P *Gambia 61/196, 77 aus 1974,, 78 aus 1974, P *Georgien römisch drei 216 aus 2005, P, römisch drei 217 aus 2005, *Ghana 61 aus 1967,, 78 aus 1974, P *Griechenland 86 aus 1962,, 78 aus 1974, P, 539 aus 1988,, römisch drei 190 aus 1998, *Guatemala 539 aus 1988,, 534 aus 1991, P, römisch drei 178 aus 2013,, römisch drei 179 aus 2013, P *Guinea 61 aus 1967,, 78 aus 1974, P *Guinea-Bissau 539 aus 1988,, 534 aus 1991, P *Haiti 539 aus 1988,, 534 aus 1991, P *Heiliger Stuhl 100 aus 1958,, 86 aus 1962,, 78 aus 1974, P *Honduras 806 aus 1993,, 807 aus 1993, P, römisch drei 178 aus 2013, *Iran 539 aus 1988,, 534 aus 1991, P *Irland 100 aus 1958,, 77 aus 1974,, 78 aus 1974, P *Island 100 aus 1958,, 78 aus 1974, P *Israel 55 aus 1955,, 78 aus 1974, P *Italien 55 aus 1955,, 61 aus 1967,, 78 aus 1974, P, 260 aus 1992, *Jamaika 100 aus 1958,, 61 aus 1967,, 77 aus 1974,, 534 aus 1991, P *Japan 539 aus 1988,, 534 aus 1991, P *Jemen 534 aus 1991, P, 539 aus 1988, *Jugoslawien 86 aus 1962,, 78 aus 1974, P *Kambodscha 806 aus 1993,, 807 aus 1993, P *Kamerun 86 aus 1962,, 61 aus 1967,, 78 aus 1974, P *Kanada 77 aus 1974,, 78 aus 1974, P *Kasachstan römisch drei 216 aus 2005, P, römisch drei 217 aus 2005, *Kenia 61 aus 1967,, 534 aus 1991, P *Kirgisistan römisch drei 190 aus 1998,, römisch drei 191 aus 1998, P *Kolumbien 86 aus 1962,, 534 aus 1991, P *Kongo 61 aus 1967,, 77 aus 1974,, 78 aus 1974, P *Korea/R 806 aus 1993,, 807 aus 1993, P, römisch drei 178 aus 2013,, römisch drei 179 aus 2013, P *Kroatien 806 aus 1993,, 807 aus 1993, P *Lesotho 86 aus 1962,, 539 aus 1988,, 534 aus 1991, P *Lettland römisch drei 190 aus 1998,, römisch drei 191 aus 1998, P *Liberia 61 aus 1967,, 534 aus 1991, P *Liechtenstein 100 aus 1958,, 78 aus 1974, P, römisch drei 178 aus 2013, *Litauen römisch drei 190 aus 1998,, römisch drei 191 aus 1998, P *Luxemburg 55 aus 1955,, 77 aus 1974,, 78 aus 1974, P *Madagaskar 77 aus 1974, *Malawi 539 aus 1988,, 534 aus 1991, P *Mali 77 aus 1974,, 78 aus 1974, P *Malta 77 aus 1974,, 78 aus 1974, P, römisch drei 217 aus 2005, *Marokko 100 aus 1958,, 78 aus 1974, P *Mauretanien 539 aus 1988,, 534 aus 1991, P *Mexiko römisch drei 216 aus 2005, P, römisch drei 217 aus 2005,, römisch drei 5 aus 2019, *Moldau römisch drei 216 aus 2005, P, römisch drei 217 aus 2005, *Monaco 55 aus 1955,, römisch drei 179 aus 2013, P *Montenegro römisch drei 178 aus 2013,, römisch drei 179 aus 2013, P *Mosambik 539 aus 1988,, 534 aus 1991, P *Namibia römisch drei 190 aus 1998,, römisch drei 216 aus 2005, P *Nauru römisch drei 178 aus 2013,, römisch drei 179 aus 2013, P *Neuseeland 86 aus 1962,, 78 aus 1974, P *Nicaragua 539 aus 1988,, 534 aus 1991, P *Niederlande 100 aus 1958,, 78 aus 1974, P, 534 aus 1991, P, römisch drei 179 aus 2013, P *Niger 61 aus 1967,, 77 aus 1974,, 78 aus 1974, P *Nigeria 77 aus 1974,, 78 aus 1974, P, 539 aus 1988, *Nordmazedonien römisch drei 190 aus 1998,, römisch drei 191 aus 1998, P *Norwegen 55 aus 1955,, 78 aus 1974, P *Panama 539 aus 1988,, 534 aus 1991, P *Papua-Neuguinea 55 aus 1955,, 539 aus 1988,, 534 aus 1991, P, römisch drei 5 aus 2019, *Paraguay 77 aus 1974,, 78 aus 1974, P *Peru 61 aus 1967,, 539 aus 1988,, 534 aus 1991, P *Philippinen 539 aus 1988,, 534 aus 1991, P *Polen 260 aus 1992,, 261 aus 1992, P *Portugal 86 aus 1962,, 77 aus 1974,, 539 aus 1988,, 534 aus 1991, P *Ruanda 539 aus 1988,, 534 aus 1991, P *Rumänien 260 aus 1992,, 261 aus 1992, P *Russische F 806 aus 1993,, 807 aus 1993, P *Salomonen römisch drei 190 aus 1998,, römisch drei 191 aus 1998, P *Sambia 77 aus 1974,, 78 aus 1974, P *Samoa römisch drei 191 aus 1998, P, 260 aus 1992, *São Tomé/Príncipe 539 aus 1988,, 534 aus 1991, P *Schweden 55 aus 1955,, 86 aus 1962,, 77 aus 1974,, 78 aus 1974, P, römisch drei 211 aus 2019, *Schweiz 197 aus 1955,, 61 aus 1967,, 77 aus 1974,, 78 aus 1974, P *Senegal 61 aus 1967,, 78 aus 1974, P *Serbien-Montenegro römisch drei 216 aus 2005, P, römisch drei 217 aus 2005, *Seychellen 100 aus 1958,, 539 aus 1988,, 534 aus 1991, P *Sierra Leone 539 aus 1988,, 534 aus 1991, P *Simbabwe 539 aus 1988,, 534 aus 1991, P *Slowakei 806 aus 1993,, 807 aus 1993, P *Slowenien 806 aus 1993,, 807 aus 1993, P *Somalia 100 aus 1958,, 539 aus 1988,, 534 aus 1991, P *Spanien 539 aus 1988,, 534 aus 1991, P *St. Kitts/Nevis römisch drei 217 aus 2005, *St. Vincent/Grenadinen 100 aus 1958,, römisch drei 190 aus 1998,, römisch drei 216 aus 2005, P *Südafrika römisch drei 190 aus 1998,, römisch drei 191 aus 1998, P *Sudan 539 aus 1988,, 534 aus 1991, P *Südsudan römisch drei 5 aus 2019,, römisch drei 8 aus 2019, P *Suriname 77 aus 1974,, 539 aus 1988,, 534 aus 1991, P *Tadschikistan römisch drei 190 aus 1998,, römisch drei 191 aus 1998, P *Tansania 61 aus 1967,, 78 aus 1974, P *Timor-Leste römisch drei 216 aus 2005, P, römisch drei 217 aus 2005, *Togo 61 aus 1967,, 78 aus 1974, P *Trinidad/Tobago römisch drei 216 aus 2005, P, römisch drei 217 aus 2005, *Tschad 539 aus 1988,, 534 aus 1991, P *Tschechische R 806 aus 1993,, 807 aus 1993, P *Tschechoslowakei 260 aus 1992,, 261 aus 1992, P *Tunesien 100 aus 1958,, 78 aus 1974, P *Türkei 61 aus 1967, in der Fassung 132 aus 1967, (DFB), 78 aus 1974, P *Turkmenistan römisch drei 190 aus 1998,, römisch drei 191 aus 1998, P *Tuvalu 539 aus 1988,, 534 aus 1991, P *Uganda 539 aus 1988,, 534 aus 1991, P *Ukraine römisch drei 216 aus 2005, P, römisch drei 217 aus 2005, *Ungarn 534 aus 1991, P, 260 aus 1992,, römisch drei 190 aus 1998, *Uruguay 77 aus 1974,, 78 aus 1974, P *USA 78 aus 1974, P *Venezuela 534 aus 1991, P *Vereinigtes Königreich 55 aus 1955,, 86 aus 1962,, 77 aus 1974,, 78 aus 1974, P, römisch drei 191 aus 1998, P, 100 aus 1958, *Zentralafrikanische R 61 aus 1967,, 78 aus 1974, P *Zypern 61 aus 1967,, 77 aus 1974,, 78 aus 1974, P
Die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates mit der Maßgabe erhalten hat, daß die bei der Unterzeichnung der Konvention in Genf gemachten Vorbehalte und Erklärungen bei der Ratifizierung der Konvention durch folgende Vorbehalte und Erklärungen ersetzt werden, und zwar:
„Die Ratifizierung erfolgt
Anläßlich der Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden haben die angeführten Staaten folgende Erklärungen abgegeben und folgende Vorbehalte gemacht:
Folgende Staaten haben erklärt, daß sie sich hinsichtlich ihrer Verpflichtungen aus dieser Konvention durch Annahme der Alternative b der Ziffer 1 des Abschnittes B des Artikels 1 dieser Konvention für gebunden erachten:
Afghanistan, Ägypten, Albanien, Algerien, Angola, Antigua und Barbuda, Äquatorialguinea, Argentinien, Armenien, Aserbaidschan, Australien, Bahamas, Belarus, Belize, Benin, Bolivien, Botsuana, Brasilien, Bulgarien, Burkina Faso, China, Côte d`Ivoire, Dominica, Dominikanische Republik, Dschibuti, Ecuador, El Salvador, Estland, Frankreich, Georgien, Guatemala, Guinea, Guinea-Bissau, Haiti, Heiliger Stuhl, Honduras, Iran, Italien, Japan, Jemen, Kamerun, Kasachstan, Kirgisistan, Republik Korea, Kostarika, Kroatien, Lesotho, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malawi, Malta, Mauretanien, Mexiko, Moldau, Montenegro, Mosambik, Namibia, Nauru, Niger, Nigeria, Nikaragua, Panama, Papua-Neuguinea, Peru, Philippinen, Polen, Rumänien, Russische Föderation, Rwanda, Salomonen, Samoa, Sao Tomé und Príncipe, Senegal, Serbien, Seychellen, Sierra Leone, Simbabwe, Slowakei, Slowenien, Somalia, Spanien, St. Kitts und Nevis, St. Vincent und die Grenadinen, Südafrika, Sudan, Suriname, Swasiland, Tadschikistan, Tansania, Tschad, Timor-Leste, Togo, Trinidad und Tobago, Tschechoslowakei, Turkmenistan, Tuwalu, Uganda, Ungarn, Zentralafrikanische Republik
Ägypten tritt der Konvention mit Vorbehalten zu Artikel 12, Absatz eins,, Artikel 20 und 22 Absatz eins und Artikel 23 und 24 bei.
Ziffer eins Ägypten erklärte einen Vorbehalt zur Artikel 12, Absatz eins,, da dieser im Widerspruch zu den innerstaatlichen Gesetzen Ägyptens steht.
Dieser Artikel sieht vor, daß die personenrechtliche Stellung eines Flüchtlings vom Recht seines Wohnsitzlandes oder, in Ermangelung eines solchen, seines Aufenthaltslandes bestimmt wird.
Diese Formulierung steht im Widerspruch zu Artikel 25, des Ägyptischen Bürgerlichen Gesetzbuches, der folgendermaßen lautet:
„Der Richter erklärt, welches Recht im Falle von Personen ohne oder mit mehr als einer Staatsangehörigkeit anzuwenden ist. Bei Personen, bei denen in Übereinstimmung mit Ägypten der Nachweis der ägyptischen Staatsangehörigkeit gegeben ist, und zugleich in Übereinstimmung mit einem oder mehreren ausländischen Staaten der Nachweis der Staatsangehörigkeit zu diesem Land gegeben ist, ist ägyptisches Recht anzuwenden.“
Die zuständigen ägyptischen Behörden sind nicht in der Lage, diesen Artikel 25, des Bürgerlichen Gesetzbuches abzuändern.
Ziffer 2 Zu Artikel 20, 22, (Absatz eins,), 23 und 24 der Konvention hatten die zuständigen ägyptischen Behörden Vorbehalte, da diese Artikel den Flüchtling als dem eigenen Staatsangehörigen gleichgestellt ansehen.
Dieser allgemeine Vorbehalt wurde gemacht, um jedes Hindernis zu vermeiden, das die Ermessensfreiheit Ägyptens bei der Gewährung von Privilegien an Flüchtlinge im Einzelfall beeinträchtigen könnte.
Angola nimmt die in Artikel 17, festgelegten Verpflichtungen nur unter der Voraussetzung an, daß:
Angola behält sich das Recht vor, den Wohnort bestimmter Flüchtlinge oder Flüchtlingsgruppen vorzuschreiben, zu verlegen oder einzugrenzen und deren Bewegungsfreiheit einzuschränken, wann immer Überlegungen innerstaatlicher oder internationaler Natur dies ratsam erscheinen lassen.
Angola erkärt, daß die Bestimmungen der Konvention in Angola unter der Voraussetzung anzuwenden sind, daß ihnen nicht verfassungsmäßige und gesetzliche in der Volksrepublik Angola geltende Bestimmungen entgegenstehen oder sie damit unvereinbar sind, insbesondere hinsichtlich der Artikel 7, 13, 15, 18 und 24 der Konvention. Diese Bestimmungen sind nicht dahingehend auszulegen, daß sie irgendeiner Kategorie von Ausländern, die in Angola ansässig sind, umfassendere Rechte gewähren, als sie angolanische Staatsbürger genießen.
Angola ist weiters der Auffassung, daß die Bestimmungen der Artikel 8 und 9 der Konvention nicht dahingehend auszulegen sind, daß sie sein Recht einschränken, gegenüber einem Flüchtling oder einer Gruppe von Flüchtlingen jene Maßnahmen zu treffen, die es zur Sicherung seiner nationalen Interessen und zur Wahrung seiner Souveränität für erforderlich hält, wann immer die Umstände dies erfordern.
Argentinien hat eine Erklärung abgegeben, daß hinsichtlich der auf Grund diesese Anmerkung, dieses) Abkommens übernommenen Verpflichtungen die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa eingetreten sind.
Äthiopien hat erklärt, daß hinsichtlich der auf Grund dieser Konvention übernommenen Verpflichtungen die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.
Die Bestimmungen der Artikel 8, 9, 17 (2) und 22 (1) der Konvention werden nur als Empfehlungen, nicht aber als rechtsverbindliche Verpflichtungen anerkannt.
Anmerkung, Vorbehalte zu den Artikeln 17, 18, 19, 26, 28 Ziffer eins und 32 zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1974,)
Erklärung
Gemäß Artikel 1, Abschnitt B (1), erklärt die Regierung Australiens, daß vom Standpunkt der von ihr durch diese Konvention übernommenen Verpflichtungen die in Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2, enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ im Sinne von „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa eingetreten sind“ verstanden werden.
Anläßlich der Ausdehnung erklärte das Vereinigte Königreich für die Bahama-Inseln folgenden Vorbehalt:
Mit folgendem Vorbehalt hinsichtlich Artikel 17 Ziffer 2 und 3 der Konvention:
Flüchtlinge und deren Angehörige würden normalerweise denselben Gesetzen und Verordnungen, die gewöhnlich für die Anstellung eines Nicht-Bahamaers im Commonwealth der Bahamas gelten, so lange unterliegen so lange sie keine Anerkennung im Commonwealth der Bahamas erworben haben.
Belgien hat den anläßlich der Unterzeichnung gemachten Vorbehalt aufrechterhalten und überdies nachstehenden Vorbehalt gemacht:
(Übersetzung)
Artikel 15 der Konvention ist in Belgien nicht anwendbar; Flüchtlinge, die sich erlaubterweise auf belgischem Gebiet aufhalten, werden hinsichtlich des Rechtes zur Vereinsbildung die gleiche Behandlung genießen wie Ausländer im allgemeinen.
Erklärung
Die in Artikel 1, Abschnitt A, dieser Konvention enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ werden vom Standpunkt der von der belgischen Regierung durch die Konvention übernommenen Verpflichtungen im Sinne von „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind“ verstanden.
Vorbehaltlich der Artikel 7, 17, 26, 31, 32 und 34 sowie des Artikels 12 Ziffer eins, der Konvention.
Burundi hat erklärt, daß hinsichtlich der auf Grund dieser Konvention übernommenen Verpflichtungen die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.
Anmerkung, Vorbehalte bezüglich der Artikel 15 und 17 Absätze 1 und 3 zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1974,)
Ferner hat Brasilien eine Erklärung abgegeben, daß hinsichtlich der auf Grund dieses Abkommens übernommenen Verpflichtungen die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa eingetreten sind.
„Flüchtlingen wird mit Ausnahme der bevorzugten Behandlung, die den Staatsangehörigen Portugals auf Grund des Freundschafts- und Konsultationsvertrages von 1953 und des Artikels 199 der brasilianischen Verfassungsänderung Nr. 1 von 1969 zuteil wird, die gleiche Behandlung wie den Staatsangehörigen fremder Länder im allgemeinen eingeräumt.“
Chile hat erklärt, daß hinsichtlich der auf Grund dieser Konvention übernommenen Verpflichtungen die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.
„Im Gebiete jedes anderen vertragschließenden Staates wird ihm der gleiche Schutz gewährt werden, der dort Staatsangehörigen des Landes gewährt wird, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.“
Vorbehalt zu Artikel 16, Absatz 3,
Nach weiterer Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen hat China am 3. Dezember 1999 erklärt, dass die Konvention mit dem erklärten Vorbehalt Chinas auch auf die Sonderverwaltungsregion Macao Anwendung findet.
(Übersetzung)
Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 14 zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 61 aus 1967,).
Anmerkung, Teil des Vorbehalts zu Artikel 17 und Artikel 24 Ziffer eins, 2 und 3 zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1974,).
Letzterer Vorbehalt lautet folgendermaßen:
„Die in Artikel 17 Ziffer eins, vorgesehene Verpflichtung, den sich erlaubterweise in Dänemark aufhaltenden Flüchtlingen die günstigste Behandlung zuzusichern, die Staatsangehörigen eines fremden Landes im Hinblick auf das Recht der Annahme einer Anstellung gewährt wird, ist nicht dahingehend auszulegen, daß Flüchtlinge einen Anspruch auf die Vergünstigungen haben, die in dieser Hinsicht den Staatsangehörigen Finnlands, Islands, Norwegens und Schwedens eingeräumt werden.“
Anläßlich der Unterzeichnung der Konvention am 19. November 1951 hat die Bundesrepublik Deutschland nachstehende Erklärung abgegeben:
(Übersetzung) 1)
Bei der Unterzeichnung dieses Abkommens erklärt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, daß hinsichtlich ihrer auf Grund dieses Abkommens übernommenen Verpflichtungen die in Artikel 1, Abschnitt A, enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind“ so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Januar 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.
_________________
1) Bei den folgenden Vorbehalten und Erklärungen ist der deutsche Text jeweils eine Übersetzung des englischen oder französischen Originaltextes.
Die Bundesrepublik Deutschland hat dem Generalsekretär der Vereinten Nationen mitgeteilt, daß die gegenständliche Konvention von dem Zeitpunkt an, in welchem sie für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten ist, auch für das Land Berlin Anwendung findet.
Erklärungen
(Übersetzung)
Die Regierung von Ecuador erklärt bezüglich Artikel 1, der sich auf die Definition des Begriffes „Flüchtling“ bezieht, daß ihr Beitritt zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge nicht die Annahme der Konventionen bedeutet, die nicht ausdrücklich durch Ecuador unterzeichnet und ratifiziert worden sind.
Ecuador erklärt außerdem bezüglich Artikel 15, daß die Annahme der in diesem Artikel enthaltenen Bestimmungen insoweit beschränkt sein wird, als diese Bestimmungen in Widerspruch mit den in Kraft stehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften stehen, die Ausländern und folglich Flüchtlingen die Mitgliedschaft bei politischen Körperschaften untersagen.
Ziffer eins Die Regierung von Fidschi geht davon aus, daß die Artikel 8 und 9 sie nicht hindern, in Kriegs- oder nationalen Notstandszeiten im Interesse der nationalen Sicherheit hinsichtlich eines Flüchtlings mit Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit Maßnahmen zu ergreifen. Die Bestimmungen des Artikels 8 hindern die Regierung von Fidschi nicht, ihre Rechte hinsichtlich Vermögenschaften und Interessen auszuüben, die sie als alliierte oder assoziierte Macht kraft eines Friedensvertrages oder eines anderen Vertrages oder Abkommens zur Wiederherstellung des Friedens erworben hat oder erwerben wird, welcher bzw. welches im Gefolge des Zweiten Weltkrieges geschlossen wurde oder geschlossen werden wird. Überdies haben die Bestimmungen des Artikels 8 keine Wirkung auf die Behandlung, die Vermögenschaften oder Interessen zuteil wird, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden Konvention für Fidschi der Kontrolle der Regierung des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland bzw. der Regierung von Fidschi infolge eines Kriegszustandes, der zwischen diesen und einem anderen Staat bestanden hat, unterstellt sind.
Ziffer 2 Die Regierung von Fidschi kann sich nicht verpflichten, die in Ziffer eins und 2 des Artikels 25 vorgesehenen Verpflichtungen auszuführen; sie kann sich nur verpflichten, die Bestimmungen der Ziffer 3, im Rahmen des Gesetzes anzuwenden.
Erklärung: In Fidschi bestehen keine Regelungen für die in Artikel 25 vorgesehene Verwaltungshilfe, und derartige Regelungen sind im Falle von Flüchtlingen auch nicht für notwendig erachtet worden. Einem etwaigen Erfordernis hinsichtlich der in Ziffer 2, dieses Artikels genannten Dokumente oder Bescheinigungen würde durch eidesstattliche Erklärungen Genüge getan.
Jeder andere vom Vereinigten Königreich erklärte Vorbehalt zu der vorerwähnten Konvention wird zurückgezogen.“
Finnland hat erklärt, daß hinsichtlich der auf Grund dieser Konvention übernommenen Verpflichtungen die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.
Ein genereller Vorbehalt, wonach die Anwendung jener Bestimmungen der Konvention, die Flüchtlingen die günstigste Behandlung, die Staatsangehörigen eines fremden Landes gewährt wird, zusichern, durch den Umstand nicht berührt wird, daß Finnland den Staatsangehörigen von Dänemark, Island, Norwegen und Schweden oder den Staatsangehörigen eines dieser Länder besondere Rechte und Vergünstigungen derzeit einräumt oder vielleicht in Zukunft einräumen wird;
Ein Vorbehalt zu Artikel 24 Ziffer eins, (b) und Ziffer 3,, wonach diese für Finnland nicht bindend sind bleibt aufrecht;
Anmerkung, Vorbehalte zu Artikel 7, Absatz 2,, Artikel 8,, Artikel 12, Absatz eins,, Artikel 24, Absatz eins, Litera b und Absatz 3,, Artikel 25, sowie Artikel 28, Absatz eins, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 217 aus 2017,)
Frankreich hat anläßlich der am 11. September 1952 erfolgten Unterzeichnung folgende Erklärung abgegeben:
(Übersetzung)
Gemäß Absatz 1 des Abschnittes B von Artikel 1 erklärt die französische Regierung, daß vom Standpunkt der von ihr auf Grund dieser Konvention übernommenen Verpflichtungen die in Ziffer 2 des Abschnittes A von Artikel 1 enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 eingetreten sind“ im folgenden Sinn ausgelegt werden: „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa eingetreten sind“. Hinsichtlich des Anwendungsbereiches der Konvention wird bei der Ratifizierung eine Erklärung gemäß Artikel 40 abgegeben werden.
Erklärung
(Übersetzung)
Ghana hat gemäß Artikel 1 Abschnitt B Ziffer 1 erklärt, daß die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte „vor dem 1. Jänner 1951 eingetretene Ereignisse“ so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.
Gambia hat gemäß Artikel 1 Abschnitt B Ziffer 1 erklärt, daß die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte „vor dem 1. Jänner 1951 eingetretene Ereignisse“ so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.
Bei Abgabe ihrer Weitergeltungserklärung zur Konvention bestätigte die Regierung von Gambia die Vorbehalte, die anläßlich der Ausdehnung des Geltungsbereiches der Konvention auf dessen Gebiet von der Regierung des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland gemacht worden waren.
Gemäß Artikel 40, Absatz eins, des Abkommens ist dieses Abkommen vor der vollständigen Wiederherstellung der gebietsmäßigen Einheit von Georgien nur auf das Hoheitsgebiet anwendbar, auf dem die Gerichtsbarkeit von Georgien ausgeübt wird.
Ghana hat gemäß Artikel 1 Abschnitt B Ziffer 1 erklärt, daß die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte „vor dem 1. Jänner 1951 eingetretene Ereignisse“ so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.
Griechenland hat eine Erklärung abgegeben, daß hinsichtlich der auf Grund dieses Abkommens übernommenen Verpflichtungen die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.
Ferner hat Griechenland folgende Vorbehalte erklärt:
Ziffer eins Anmerkung, Vorbehalt betreffend Artikel 8, 28, 31 und 32 zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 539 aus 1988,)
Vorbehalt betreffend Artikel 26 :
„Die hellenische Regierung behält sich das Recht vor, wenn Umstände gegeben sind, die ihrer Meinung nach aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ein besonderes Vorgehen rechtfertigen, von den Verpflichtungen gemäß Artikel 26, abzugehen,“
und daß andererseits alle übrigen Vorbehalte zurückgezogen werden, mit Ausnahme des Vorbehalts Nr. 4, der wie folgt lautet:
„Was die Ausübung bezahlter Beschäftigungen gemäß Artikel 17, betrifft, gewährt die hellenische Regierung den Flüchtlingen nicht geringere Rechte als die, welche im allgemeinen Staatsbürgern fremder Staaten gewährt werden.“
Ziffer 2 Nach Ansicht der Königlich Griechischen Regierung enthalten die in den Artikeln 11, 24 Absatz 3 und 34 enthaltenen Bestimmungen Empfehlungen und keine verbindlichen Verpflichtungen.
Ziffer 3 Die Bestimmungen des Artikels 13 beziehen sich nicht auf Rechte und Pflichten an beweglichem und unbeweglichem Eigentum, welche solchen Personen vor ihrer Aufnahme als Flüchtlinge in Griechenland zustanden.
Ziffer 4 Anmerkung, Vorbehalt betreffend Artikel 17 zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 190 aus 1998,)
Ziffer 5 Öffentliche Unterstützungen gemäß Artikel 23 sollen als Unterstützungen auf Grund der allgemeinen Gesetze und Bestimmungen des Landes gewährt werden. Außerordentliche Maßnahmen, welche die Königlich Griechische Regierung ergriffen hat oder aus Gründen besonderer Umstände zugunsten einer besonderen Gruppe griechischer Bürger ergreift, sollen nicht automatisch auf jenen Personenkreis ausgedehnt werden, welcher unter die Bestimmungen dieser Konvention fällt.
Ziffer 6 Die Königlich Griechische Regierung akzeptiert weder noch nimmt sie, insoweit Griechenland betroffen ist, den zweiten Abschnitt der Vorbehalte an, welche von der Türkischen Regierung zur Zeit der Unterzeichnung dieser Konvention erklärt wurden.
Anmerkung, Vorbehalt und Erklärung zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 178 aus 2017,.
Erklärung
(Übersetzung)
Ich bin beauftragt, anläßlich der Überreichung der Ratifikationsurkunde Sie davon in Kenntnis zu setzen, daß der Heilige Stuhl in Übereinstimmung mit dem Inhalt des Artikels 42 Absatz eins, der Konvention den Vorbehalt macht, daß die Anwendung der Konvention in der Praxis mit dem speziellen Status des Vatikanstaates vereinbar sein muß und daß die Konvention kein Präjudiz zu den Zulassungs- und Aufenthaltsbestimmungen in diesem Staat bildet.
Die Regierung der Republik Honduras versteht diese Bestimmung so, daß Flüchtlingen jene Erleichterungen und jene Behandlung gewährt werden, die Honduras nach seinem Ermessen unter Berücksichtung der wirtschaftlichen, sozialen und demokratischen Bedürfnisse sowie der Sicherheit des Staates für geeignet erachtet.
Dieser Artikel wird nicht dahingehend verstanden, einschränkend auf die Anwendung arbeits- und zivilrechtlicher Gesetze des Landes zu wirken, insbesondere soweit Arbeitsbedingungen und Quoten jener beruflichen Tätigkeit betroffen sind, die der Ausländer zu verrichten hat.
Anmerkung, Vorbehalte zu Artikel 24, 26 und 31 zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 178 aus 2017,)
Honduras betrachtet sich nicht als verpflichtet, Flüchtlingen in bezug auf das Einbürgerungsrecht mehr Erleichterungen zu gewähren, als im allgemeinen anderen Ausländern auf Grund der einschlägigen Gesetze und Verordnungen zugestanden wird.
Ziffer eins In allen Fällen, in denen Flüchtlinge auf Grund der Bestimmungen dieser Konvention die günstigste Behandlung genießen, die Angehörigen eines fremden Staates gewährt wird, behält sich der Iran das Recht vor, Flüchtlingen nicht die günstigste Behandlung zu gewähren, die Angehörigen von Staaten gewährt wird, mit denen der Iran regionale Niederlassungs-, Zoll- und wirtschaftliche oder politische Abkommen geschlossen hat.
Ziffer 2 Der Iran betrachtet die in den Artikel 17, 23, 24 und 26 enthaltenen Bestimmungen als bloße Empfehlungen.
Erklärung
(Übersetzung)
Nach Auffassung der irischen Regierung sind die Worte des englischen Textes „public order“ in Artikel 32 (1) gleichbedeutend mit „public policy“ und die Worte „in accordance with due process of law“ in Artikel 32 (2) gleichbedeutend mit,,in accordance with a procedure provided by law“.
Vorbehalte
Bezüglich Artikel 17 verpflichtet sich die irische Regierung nicht, Flüchtlingen größere Rechte auf entgeltliche Beschäftigung einzuräumen, als sie Ausländern im allgemeinen gewährt werden.
Eine Verpflichtung zur Anwendung des Artikels 15 übernimmt die irische Regierung nur insoweit, als es nach irischem Recht tunlich und zulässig ist.
Anmerkung, Vorbehalte bezüglich des Artikels 29 Absatz 1 zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1974,).
(Übersetzung)
Ziffer eins Die im Artikel 1, Abschnitt A, enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ sollen ohne geographische Beschränkung verstanden werden.
Ziffer 2 Die Artikel 8 und 12 finden auf Israel keine Anwendung.
Ziffer 3 Artikel 28 findet auf Israel unter dem Vorbehalt der Beschränkungen nach Artikel 6 des Paßgesetzes 5.712 aus 1952, Anwendung, gemäß dem der Minister nach freiem Ermessen
Ziffer 4 Der Finanzminister kann die im Artikel 30 vorgesehenen Erlaubnisse nach freiem Ermessen erteilen.
Italien hat anläßlich der Unterzeichnung der Konvention am 23. Juli 1952 folgende Erklärung abgegeben:
(Übersetzung)
Anmerkung, Vorbehalte zu den Artikeln 6, 7, 8, 19, 22, 23, 25 und 34 zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 61 aus 1967,)
Anmerkung, Erklärung zu Artikel 17 und 18 zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1992,)
Sie erklärt weiterhin, daß vom Standpunkt der von der Republik Italien auf Grund dieser Konvention übernommenen Verpflichtungen die in Artikel 1, Abschnitt A (2), enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ in dem Sinne verstanden werden, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa eingetreten sind.
Italien hat die anläßlich der Unterzeichnung abgegebene Erklärung sowie den bei der Unterzeichnung gemachten Vorbehalt aufrechterhalten.
Italien hat am 20. Oktober 1964 mitgeteilt, daß es die anläßlich der Unterzeichnung der Konvention gemachten und anläßlich deren Ratifikation bestätigten Vorbehalte zu den Artikeln 6, 7, 8, 19, 22, 23, 25 und 34 Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,) zurückziehe. In dieser Mitteilung wurde festgestellt, daß Italien seine gemäß Artikel 1 Abschnitt B Ziffer 1 abgegebene Erklärung aufrechterhalte und die Bestimmungen der Artikel 17 und 18 weiterhin nur als Empfehlungen anerkenne.
Jamaika hat erklärt, daß hinsichtlich der auf Grund dieser Konvention übernommenen Verpflichtungen die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.
Jugoslawien hat eine Erklärung abgegeben, daß hinsichtlich der auf Grund dieses Abkommens übernommenen Verpflichtungen die in Artikel 1 Abschnitt a enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.
Kanada hat erklärt, daß hinsichtlich der auf Grund dieser Konvention übernommenen Verpflichtungen die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.
Mit folgendem Vorbehalt hinsichtlich der Artikel 23 und 24 der Konvention:
Kanada interpretiert den Ausdruck „die sich erlaubterweise aufhalten“ dahingehend, daß er sich nur auf Flüchtlinge bezieht, denen die Einreise für einen dauernden Aufenthalt gestattet wird; Flüchtlinge, denen die Einreise nur für einen vorübergehenden Aufenthalt gestattet wird, wird hinsichtlich der in Artikel 23 und 24 geregelten Belange die gleiche Behandlung zuteil wie Besuchern im allgemeinen.“
Kenia hat gemäß Artikel 1 Abschnitt B Ziffer 1 erklärt, daß die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte „vor dem 1. Jänner 1951 eingetretene Ereignisse“ so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.
Kolumbien hat eine Erklärung abgegeben, daß hinsichtlich der auf Grund dieses Abkommens übernommenen Verpflichtungen die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.
Kongo hat erklärt, daß hinsichtlich der auf Grund dieser Konvention übernommenen Verpflichtungen die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa eingetreten sind.
Kongo hat gemäß Artikel 1 Abschnitt B Ziffer 1 erklärt, daß die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte „vor dem 1. Jänner 1951 eingetretene Ereignisse“ so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.
Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 7, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 178 aus 2017,)
Anmerkung, Vorbehalte zu Artikel 17 und 24 zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 178 aus 2017,)
Liberia hat gemäß Artikel 1 Abschnitt B Ziffer 1 erklärt, daß die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte „vor dem 1. Jänner 1951 eingetretene Ereignisse“ so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.
Luxemburg hat den bei der Unterzeichnung gemachten Vorbehalt aufrechterhalten und nachstehende Erklärung abgegeben:
(Übersetzung)
Die Regierung des Großherzogtums versteht die in Artikel 1, Abschnitt A, der Konvention enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ im Sinne von „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa eingetreten sind“ gemäß der Formulierung a) des Abschnittes B desselben Artikels.
Madagaskar hat erklärt, daß hinsichtlich der auf Grund dieser Konvention übernommenen Verpflichtungen die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa eingetreten sind.
Die Bestimmungen des Artikels 7 (1) sind nicht als eine Verpflichtung zu der gleichen Behandlung auszulegen, wie sie den Staatsangehörigen von Ländern gewährt wird, mit denen die Republik Madagaskar Niederlassungsabkommen oder Verträge über eine Zusammenarbeit abgeschlossen hat.
Die Bestimmungen der Artikel 8 und 9 sind nicht dahingehend auszulegen, daß es der madagassischen Regierung verboten ist, in Kriegs- oder nationalen Notstandszeiten im Interesse der nationalen Sicherheit hinsichtlich eines Flüchtlings mit Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit Maßnahmen zu ergreifen.
Die Bestimmungen des Artikels 17 können nicht dahingehend ausgelegt werden, daß sie die Anwendung der Gesetze und Verordnungen, in denen der Anteil der Fremdarbeiter, die von Arbeitgebern in Madagaskar beschäftigt werden dürfen, festgelegt wird, verhindern oder die Verpflichtungen solcher Arbeitgeber in Zusammenhang mit der Beschäftigung von Fremdarbeitern berühren.
Malawi erachtet diese Bestimmungen nur als Empfehlung und nicht als verbindliche Verpflichtung.
Malawi erachtet sich nicht als verpflichtet, einen Flüchtling, der irgendeine der in Artikel 17, Absatz 2, Litera a bis c angegebenen Bedingungen erfüllt, automatisch von der Verpflichtung zur Erlangung einer Arbeitsbewilligung zu befreien.
Hinsichtlich des Artikel 17, in seiner Gesamtheit verpflichtet sich Malawi nicht, den Flüchtlingen günstigere Rechte auf Ausübung eines bezahlten Berufes einzuräumen, als dies im allgemeinen Ausländern gewährt wird.
Malawi behält sich das Recht vor, einen Wohnort oder Wohnorte für Flüchtlinge zu bestimmen und ihre Bewegungsfreiheit einzuschränken, wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung ratsam erscheint.
Malawi betrachtet sich nicht als verpflichtet, Flüchtlingen in bezug auf das Einbürgerungsrecht mehr Erleichterungen zu gewähren, als im allgemeinen anderen Ausländern auf Grund der einschlägigen Gesetze und Verordnungen.
Mali hat erklärt, daß hinsichtlich der auf Grund dieser Konvention übernommenen Verpflichtungen die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.
Malta hat erklärt, daß hinsichtlich der auf Grund dieser Konvention übernommenen Verpflichtungen die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa eingetreten sind.
Anmerkung, Vorbehalte zu Artikel 7, Absatz 2, 3, 4 und 5, Artikel 8, 9, 11, 14, 17, 18, 23, 27, 28, 31, 32 und 34 zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 217 aus 2005,)
Die mexikanische Regierung wird sich das Recht vorbehalten, im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften und unbeschadet der in Artikel eins, der Konvention und Artikel eins, des Protokolls zur Konvention enthaltenen Begriffsbestimmung den Flüchtlingsstatus zu bestimmen und zu gewähren.
Nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften ist die mexikanische Regierung befugt, Flüchtlingen im Rahmen ihrer Bevölkerungspolitik und insbesondere ihrer Flüchtlingspolitik hinsichtlich der Einbürgerung und Eingliederung größere Erleichterungen zu gewähren als Ausländern im Allgemeinen.
Die mexikanische Regierung ist davon überzeugt, dass es wichtig ist, dass alle Flüchtlinge die Möglichkeit haben, bezahlte Beschäftigungsverhältnisse einzugehen, um ihren Lebensunterhalt zu sichern, und bestätigt, ihnen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften die gleiche Behandlung zu gewähren wie Ausländern im Allgemeinen, einschließlich der Gesetze und sonstigen Vorschriften, die den Prozentsatz an ausländischen Arbeitnehmern festlegen, die von Unternehmern in Mexiko beschäftigt werden dürfen, wobei dies nicht die Pflichten der Arbeitgeber in Bezug auf die Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte berührt.
Da jedoch die mexikanische Regierung Flüchtlingen, die die in Artikel 17, Absatz 2, Litera a, b und c der Konvention genannten Bedingungen erfüllen, nicht die automatische Ausdehnung der für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis zu erfüllenden Voraussetzungen garantieren kann, erklärt sie einen ausdrücklichen Vorbehalt zu den genannten Bestimmungen.
Die mexikanische Regierung behält sich das Recht vor, im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften Flüchtlingen einen oder mehrere Aufenthaltsorte zuzuweisen und die Bedingungen für den Wechsel des Aufenthaltsortes innerhalb des mexikanischen Hoheitsgebiets festzulegen und erklärt daher einen ausdrücklichen Vorbehalt zu den Artikeln 26 und 31 Absatz 2,
Unbeschadet der Einhaltung des in Artikel 33, der Konvention niedergelegten Grundsatzes des Verbots der Ausweisung erklärt die mexikanische Regierung aufgrund Artikel 33, der Staatsverfassung der Vereinigten Mexikanischen Staaten einen ausdrücklichen Vorbehalt zu Artikel 32, der Konvention.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Mexiko am 11. Juli 2014 den bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten Vorbehalt zu Artikel 32, der Konvention zurückgezogen.
(Übersetzung)
Unter dem Vorbehalt, daß die Bestimmungen der Artikel 7 (Ziffer 2), 15, 22 (Ziffer 1), 23 und 24 vorläufig als Empfehlungen und nicht als bindende Verpflichtungen betrachtet werden.
Erklärung
Gemäß Ziffer 1 des Abschnittes B des Artikels 1 sind die Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ im Sinne von „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa eingetreten sind“ zu verstehen.
Mosambik faßt diese Bestimmungen als bloße Empfehlungen auf, die es nicht verpflichten, Flüchtlingen hinsichtlich der Pflichtschulen und des Eigentums die gleiche Behandlung wie Mosambikern zu gewähren.
Mosambik legt diese Bestimmungen dahingehend aus, daß nicht gefordert wird, Befreiungen von der Verpflichtung, eine Arbeitserlaubnis zu erlangen, zu gewähren.
Mosambik ist nicht verpflichtet, auf seinem Gebiet befindlichen Flüchtlingen oder Gruppen von Flüchtlingen ausgedehntere Rechte hinsichtlich des Vereinsrechts zu gewähren als den Staatsbürgern und behält sich das Recht vor, sie im Interesse der nationalen Sicherheit zu beschränken.
Mosambik behält sich das Recht vor, einen Ort oder Orte für den hauptsächlichen Aufenthalt von Flüchtlingen zu bestimmen oder ihre Bewegungsfreiheit zu beschränken, wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit ratsam ist.
Mosambik betrachtet sich nicht als verpflichtet, Flüchtlingen in bezug auf das Einbürgerungsrecht mehr Erleichterungen zu gewähren als im allgemeinen anderen Arten von Ausländern.
Namibia behält sich das Recht vor, einen Ort oder Orte für die Erstübernahme und den Aufenthalt von Flüchtlingen zu bestimmen oder ihre Bewegungsfreiheit zu beschränken, wenn dies aus Gründen der nationalen Sicherheit notwendig ist oder ratsam erscheint.
Griechenland hat den anläßlich der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen Vorbehalt zu Artikel 17, mit Wirksamkeit vom 27. Februar 1995 zurückgenommen.
Neuseeland hat folgenden Vorbehalt erklärt:
„Die Neuseeländische Regierung ist nur in der Lage, sich gemäß den Bestimmungen des Artikels 24 Absatz 2, der Konvention zu verpflichten, insoweit es die neuseeländische Gesetzgebung erlaubt.“
Ferner hat Neuseeland eine Erklärung abgegeben, daß hinsichtlich der auf Grund dieses Abkommens übernommenen Verpflichtungen die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.
Erklärungen
(Übersetzung)
Mit Bezug auf Artikel 26 dieser Konvention behält sich die Niederländische Regierung das Recht vor, für bestimmte Flüchtlinge oder Gruppen von Flüchtlingen aus Gründen der öffentlichen Ordnung einen Hauptaufenthaltsort zu bestimmen.
Bezüglich der in Artikel 40 Absatz 2, dieser Konvention erwähnten Notifikationen behält sich die Niederländische Regierung das Recht vor, eine Erklärung in Übereinstimmung mit Abschnitt B des Artikels 1 bezüglich solcher Gebiete abzugeben und Vorbehalte in Übereinstimmung mit Artikel 42 dieser Konvention zu machen.
Anläßlich der Hinterlegung der, niederländischen Ratifikationsurkunde zur Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge erkläre ich im Namen der niederländischen Regierung, daß diese die Amboinesen, die nach dem 27. Dezember 1949, dem Zeitpunkt des Überganges der Souveränität vom Königreich der Niederlande auf die Republik der Vereinigten Staaten von Indonesien, nach den Niederlanden gebracht wurden, nicht als Flüchtlinge im Sinne von Artikel 1 der genannten Konvention betrachtet.
Anläßlich der Ausdehnung erklärten die Niederlande für Surinam folgenden Vorbehalt:
Die Ausdehnung des Geltungsbereiches erfolgt mit den folgenden Vorbehalten, die ursprünglich bei der Ratifikation der Konvention erklärt wurden :
Ziffer eins daß in allen Fällen, in denen die Konvention in Verbindung mit dem Protokoll Flüchtlingen die günstigste Behandlung zusichert, die Staatsangehörigen eines fremden Landes eingeräumt wird, diese Bestimmung nicht so ausgelegt wird, daß sie ihnen die Behandlung zuerkennt, welche den Staatsangehörigen von Ländern eingeräumt wird, die mit dem Königreich der Niederlande Übereinkommen regionaler, zollmäßiger, wirtschaftlicher oder politischer Art, die auf Surinam Anwendung finden, geschlossen haben;
Ziffer 2 daß sich die Regierung von Surinam hinsichtlich des Artikels 26 der Konvention in Verbindung mit Artikel 1 Ziffer eins, des Protokolls das Recht vorbehält, aus Gründen der öffentlichen Ordnung für gewisse Flüchtlinge oder Gruppen von Flüchtlingen einen Hauptwohnort zu bestimmen.“
Nigeria hat erklärt, daß hinsichtlich der auf Grund dieser Konvention übernommenen Verpflichtungen die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.
Zu Artikel 17
(Übersetzung)
Die in Artikel 17, Ziffer 1, enthaltene Verpflichtung, den Flüchtlingen, die sich erlaubterweise auf dem Gebiet der Vertragsstaaten aufhalten, die günstigste Behandlung im Hinblick auf das Recht der Annahme einer Anstellung zu gewähren, die unter gleichen Umständen Angehörigen eines fremden Landes gewährt wird, soll nicht dahin ausgelegt werden, daß hiedurch die Begünstigungen der Verträge, die in Zukunft zwischen Norwegen, Dänemark, Finnland, Island und Schweden oder Norwegen und irgendeinem dieser Länder zwecks Festlegung besonderer Bedingungen für den Austausch von Arbeitern zwischen diesen Ländern abgeschlossen werden könnten, auf Flüchtlinge erstreckt werden.
Zu Artikel 24
Anmerkung, Vorbehalt mit Wirkung vom 21. Jänner 1954 zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,)
Erklärung
(Übersetzung)
Gemäß Artikel 1, Abschnitt B, Ziffer 1, erklärt die norwegische Regierung, daß vom Standpunkt der von ihr durch diese Konvention übernommenen Verpflichtungen, die in Artikel 1, Abschnitt A, Ziffer 2, enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ im Sinne von „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind“ verstanden werden.
Paraguay hat erklärt, daß hinsichtlich der auf Grund dieser Konvention übernommenen Verpflichtungen die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.
Ferner hat Papua-Neuguinea am 20. August 2013 gegenüber dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die teilweise Zurückziehung des bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde angebrachten Vorbehalts wie folgt mitgeteilt:
„… Gemäß Artikel 42, Absatz 2, der Konvention möchte ich mitteilen, dass Papua-Neuguinea seinen Vorbehalt im Hinblick auf Artikel 17, Absatz eins,, Artikel 21,, Artikel 22, Absatz eins,, Artikel 26,, Artikel 31,, Artikel 32 und Artikel 34, der Konvention im Zusammenhang mit Flüchtlingen, die seitens der Regierung von Australien nach Papua-Neuguinea überstellt wurden, zurücknimmt und die in diesen Artikeln festgelegten Verpflichtungen betreffend diese Personen akzeptiert. Diese Rücknahme erfolgt mit sofortiger Wirkung. Der Vorbehalt bleibt für alle anderen Personen wirksam. …“
Peru hat gemäß Artikel 1 Abschnitt B Ziffer 1 erklärt, daß die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte „vor dem 1. Jänner 1951 eingetretene Ereignisse“ so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa eingetreten sind.
Polen hat ferner anläßlich der Hinterlegung seiner Beitrittsurkunde den Vorbehalt erklärt, daß es sich nicht an die Bestimmungen des Artikel 24, Absatz 2, gebunden erachtet.
Portugal hat eine Erklärung abgegeben, daß hinsichtlich der auf Grund dieses Abkommens übernommenen Verpflichtungen die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa eingetreten sind.
Ferner hat Portugal in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Artikels 42 Absatz eins, der Konvention folgende Vorbehalte erklärt:
Ziffer eins In Anbetracht der besonderen Beziehungen zwischen Portugal und Brasilien soll die Behandlung, welche brasilianischen Staatsbürgern gewährt wird, in keinem Fall zum Zwecke der Auslegung jeglicher Klausel angewendet werden, welche den Flüchtlingen jene Meistbegünstigung zusichert, welche fremden Staatsbürgern gewährt wird.
Ziffer 2 Die Portugiesische Regierung garantiert jene Prinzipien verfassungsrechtlicher Natur, welche dieselben Angelegenheiten betreffen wie die auf die Ausnahme von der Reziprozität bezüglichen Bestimmungen dieser Konvention.“
Portugal erklärt am 13. Juli 1976:
Ziffer eins Die Konvention wird ohne geographische Beschränkung angewendet.
Ziffer 2 Die zum Zeitpunkt des Beitritts Portugals zur Konvention gemachten Vorbehalte werden hiemit zurückgezogen und durch den nachstehenden Wortlaut ersetzt:
In allen Fällen, in denen die Konvention den Flüchtlingen die Rechtsstellung der meistbegünstigsten Personen gewährt, die ausländischen Staatsangehörigen eingeräumt wird, ist diese Bestimmung nicht dahingehend auszulegen, daß dies auch für die Rechtsstellung gilt, die Portugal brasilianischen Staatsangehörigen einräumt.
Aus Gründen der öffentlichen Ordnung behält sich. Rwanda das Recht vor, den Wohnsitz der Flüchtlinge zu bestimmen und Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit vorzunehmen.
Sambia hat erklärt, daß hinsichtlich der auf Grund dieser Konvention übernommenen Verpflichtungen die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.
Mit folgenden Vorbehalten gemäß Artikel 42 (1) der Konvention:
Die Regierung der Republik Sambia möchte hinsichtlich des Artikels 17 Ziffer 2, feststellen, daß sich Sambia nicht verpflichtet erachtet, einem Flüchtling, der eine der in Z (a) bis (c) angeführten Voraussetzungen erfüllt, eine automatische Ausnahme von der Pflicht zur Einholung einer Arbeitsbewilligung zu gewähren.
Ferner möchte sich Sambia hinsichtlich des ganzen Artikels 17 nicht verpflichten, Flüchtlingen günstigere Rechte auf Anstellung einzuräumen als jene, die Ausländern im allgemeinen gewährt werden.
Die Regierung der Republik Sambia möchte feststellen, daß sie Artikel 22 (1) nur als eine Empfehlung und nicht als eine bindende Verpflichtung erachtet, Flüchtlingen die gleiche Behandlung wie den eigenen Staatsangehörigen in bezug auf den Elementarunterricht zuteil werden zu lassen.
Die Regierung der Republik Sambia möchte hinsichtlich des Artikels 26 feststellen, daß sie sich das Recht vorbehält, für Flüchtlinge einen Wohnort oder Wohnorte zu bestimmen.
Die Regierung der Republik Sambia möchte hinsichtlich des Artikels 28 feststellen, daß sie sich nicht gebunden erachtet, ein Reisedokument mit einer Rückkehrklausel in den Fällen auszustellen, in denen das Land eines zweiten Asyls einen Flüchtling von Sambia übernimmt oder seine Bereitschaft zur Übernahme desselben bekundet.
Erklärung
Die in Artikel 1, Abschnitt A, enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ werden hinsichtlich Schwedens so verstanden, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.
Vorbehalte
Erstens einen allgemeinen Vorbehalt, daß die Anwendung der Bestimmungen der Konvention, welche den Flüchtlingen die günstigste Behandlung zusichern, die den Staatsangehörigen von fremden Ländern gewährt wird, von der Tatsache nicht berührt wird, daß den Staatsangehörigen Dänemarks, Finnlands, Islands und Norwegens oder eines dieser Länder durch Schweden bereits besondere Rechte und Vorteile gewährt werden oder noch gewährt werden könnten;
zweitens folgende Vorbehalte:
Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 8 zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 211 aus 2019,)
einen Vorbehalt zu Artikel 12, Ziffer 1, des Inhaltes, daß die Konvention das gegenwärtig in Kraft stehende schwedische internationale Privatrecht nicht modifiziert insoweit dieses festlegt, daß sich der Personalstatus eines Flüchtlings nach seinem nationalen Recht richtet;
Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 14 zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1962,)
einen Vorbehalt zu Artikel 17, Ziffer 2, des Inhaltes, daß Schweden sich nicht für verpflichtet erachtet, einen Flüchtling, der eine oder die andere der unter lit. a–c erwähnten Bedingungen erfüllt, automatisch von der Verpflichtung zur Erlangung einer Arbeitsbewilligung zu befreien;
Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 24 Ziffer 2 und Artikel 7 Ziffer 2 zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1974,)
Anmerkung, Vorbehalt zu Artikel 24 Ziffer eins, Litera b, zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 211 aus 2019,)
Die Regierung von Schweden notifizierte dem Generalsekretär in einer am 5. März 1970 eingelangten Mitteilung die Zurückziehung ihres Vorbehaltes zu Artikel 7 Ziffer 2, der Konvention.
und einen Vorbehalt des Inhaltes, daß Schweden den Genuß der Vorteile der allgemeinen Krankenversicherung von der Eintragung in die Listen der jährlichen Volkszählung abhängig macht;
einen Vorbehalt zu Artikel 24, Ziffer 3, des Inhaltes, daß die darin angeführten Bestimmungen Schweden nicht binden;
und schließlich einen Vorbehalt zu Artikel 25 des Inhaltes, daß Schweden sich nicht für verpflichtet erachtet, durch eine schwedische Behörde an Stelle einer ausländischen Behörde Bescheinigungen ausstellen zu lassen, für deren Ausstellung in Schweden nicht genügend Unterlagen vorliegen.
Erklärung:
(Übersetzung)
Gemäß Absatz 1 des Abschnittes B von Artikel 1 erklärt der Schweizerische Bundesrat, daß vom Standpunkt der von ihm auf Grund dieser Konvention übernommenen Verpflichtungen die in Ziffer 2 des Abschnittes A von Artikel Punkt eins, enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“, in folgendem Sinne ausgelegt werden: „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.“
Vorbehalte:
(Übersetzung)
Anmerkung, Vorbehalt zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1974,)
Die Schweiz hat am 18. Feber 1963 mitgeteilt, daß sie den anläßlich der Ratifikation der Konvention gemachten Vorbehalt zu Artikel 24 Ziffer 1 Litera a und b und Ziffer 3 Bundesgesetzblatt Nr. 197 aus 1955,) gemäß Artikel 42 Ziffer 2 zurückziehe, soweit dieser Vorbehalt die Alters- und Hinterbliebenenversicherung betrifft.
Anmerkung, Vorbehalt in Bezug auf Artikel 24, Absatz eins, Litera a und b zurückgezogen mit Bundesgesetzblatt Nr. 539 aus 1988,).
Sierra Leone möchte in bezug auf Artikel 17, Absatz 2, feststellen, daß es sich nicht für verpflichtet erachtet, Flüchtlingen die darin vorgesehenen Rechte zu gewähren.
Weiters möchte Sierra Leone hinsichtlich des Artikel 17, in seiner Gesamtheit feststellen, daß es den Artikel nur als eine Empfehlung und nicht als eine verbindliche Verpflichtung betrachtet.
Sierra Leone möchte feststellen, daß es sich durch die Bestimmungen des Artikel 29, nicht als gebunden erachtet und behält sich das Recht vor, Ausländern besondere Steuern aufzuerlegen, wie dies in der Verfassung vorgesehen ist.
Ziffer eins Simbabwe erklärt, daß es nicht durch irgendeinen der Vorbehalte zu der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge gebunden ist, deren Anwendung durch die Regierung des Vereinigten Königreiches vor Erlangung der Unabhängigkeit auf sein Hoheitsgebiet ausgedehnt worden war.
Ziffer 2 Simbabwe möchte hinsichtlich des Artikel 17, Absatz 2, feststellen, daß es sich nicht als verpflichtet erachtet, einen Flüchtling, der irgendeine der in Litera a bis c angegebenen Bedingungen erfüllt, automatisch von der Verpflichtung zur Erlangung einer Arbeitsbewilligug Anmerkung, Arbeitsbewilligung) zu befreien. Darüber hinaus verpflichtet sich Simbabwe hinsichtlich des Artikel 17, in seiner Gesamtheit nicht, den Flüchtlingen günstigere Rechte auf Ausübung eines bezahlten Berufes einzuräumen, als dies im allgemeinen Ausländern gewährt wird.
Ziffer 3 Simbabwe möchte feststellen, daß es Artikel 22, Absatz eins, nur als eine Empfehlung und nicht als Verpflichtung betrachtet, Flüchtlingen die gleiche Behandlung zuteil werden zu lassen, wie es dies eigenen Staatsangehörigen bezüglich der Pflichtschulen gewährt.
Ziffer 4 Simbabwe betrachtet die Artikel 23 und 24 nur als Empfehlungen.
Ziffer 5 Simbabwe möchte hinsichtlich des Artikel 26, feststellen, daß es sich das Recht vorbehält, einen Wohnort oder Wohnorte für Flüchtlinge zu bestimmen.
Somalia ist der Konvention unter der Voraussetzung beigetreten, daß nichts in der genannten Konvention dahingehend ausgelegt wird, daß es die nationale Rechtsstellung oder politische Bestrebung verschleppter Personen aus somalischen Hoheitsgebieten unter fremder Herrschaft schädigt oder nachteilig beeinträchtigt.
In diesem Geiste verpflichtet sich Somalia, die Bedingungen und Bestimmungen der genannten Konvention einzuhalten.
Der Ausdruck „die günstigste Behandlung“ wird in allen Artikeln, in denen er verwendet wird, dahingehend ausgelegt, daß er nicht die Rechte einschließt, die, auf Grund von Gesetzen oder von Verträgen, Staatsangehörigen von Portugal, Andorra, der Philippinen oder lateinamerikanischer Länder oder Staatsangehörigen von Staaten gewährt werden, mit denen internationale Abkommen regionaler Art abgeschlossen sind.
Spanien ist der Auffassung, daß Artikel 8, keine bindende Bestimmung sondern eine Empfehlung ist.
Spanien behält sich ihre Haltung zur Anwendung von Artikel 12, Absatz eins, vor. Artikel 12, Absatz 2, wird dahingehend ausgelegt, daß er sich ausschießlich auf Rechte bezieht, die von einem Flüchtling erworben wurden, ehe er in einem Land die Rechtsstellung eines Flüchtlings erlangte.
der Konvention wird dahingehend ausgelegt, daß er besondere Maßnahmen betreffend den Aufenthaltsort besonderer Flüchtlinge gemäß den spanischen Rechtsvorschriften nicht ausschließt.
Sudan erklärt einen Vorbehalt zu Artikel 26, der Konvention.
Suriname erklärt, daß die von den Niederlanden am 29. Juli 1951 anläßlich der Ausdehnung des Geltungsbereiches der Konvention auf Suriname erklärten Vorbehalte auf die Republik Suriname nicht weiter Anwendung finden.
Tansania hat gemäß Artikel 1 Abschnitt B Ziffer 1 erklärt, daß die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte „vor dem 1. Jänner 1951 eingetretene Ereignisse“ so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.
Im Einklang mit Artikel 42, der Konvention erklärt die Demokratische Republik Timor-Leste anlässlich ihres Beitritts Vorbehalte zu den Artikel 16, Absatz 2, 20, 21, 22, 23 und 24,
Der Vorbehalt der Türkei hat folgenden Wortlaut:
Keine Bestimmung dieser Konvention, kann so ausgelegt werden, daß Flüchtlingen mehr Rechte eingeräumt werden, als türkischen Staatsangehörigen in der Türkei zuerkannt werden.
Die Erklärung der Türkei hat folgenden Wortlaut:
A. Die Regierung der Türkischen Republik gehört den in Artikel 1 Abschnitt A dieser Konvention erwähnten Vereinbarungen vom 12. Mai 1926 und vom 30. Juni 1928 nicht an. Da andererseits die 150 unter die Vereinbarung vom 30. Juni 1928 fallenden Personen auf Grund des Gesetzes Nr. 3527 amnestiert worden sind, sind die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich der Türkei nicht mehr gültig. Infolgedessen betrachtet die Regierung der Türkischen Republik die Konvention vom 28. Juli 1951. unabhängig von den oben erwähnten Vereinbarungen.
B. Für Verpflichtungen aus dieser Konvention versteht die Regierung der Republik unter den in Artikel 1 Abschnitt B zitierten Worten „vor dem 1. Jänner 1951 eingetretene Ereignisse“ Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa eingetreten sind.
C. Ebenso ist die Regierung der Republik der Auffassung, daß der in Artikel 1 Abschnitt C der Konvention erwähnte Akt der Inanspruchnahme oder des Wiedererwerbes — nämlich „wenn sie sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat“ — nicht nur vom Begehren der betreffenden Person, sondern auch von der Zustimmung des betreffenden Staates abhängt.
Tuvalu bestätigt, daß es die Konvention mit den seinerzeit vom Vereinigten Königreich in bezug auf die Gilbert- und Elice-Inseln erklärten Vorbehalte als weiterhin in Kraft stehend betrachtet.
Diese Bestimmung wird von Uganda dahingehend aufgefaßt, daß es Flüchtlingen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in Uganda befinden, keinerlei gesetzliche, politische oder andere geltend zu machende Rechte gewährt. In diesem Sinne gewährt Uganda Flüchtlingen jene Erleichterungen und jene Behandlung, die die Regierung der Republik Uganda nach ihrem reinen Ermessen unter Berücksichtigung ihrer eigenen Sicherheit sowie wirtschaftlichen und sozialen Bedürfnisse für geeignet erachtet.
Uganda erklärt, daß es die Bestimmungen der Artikel 8 und 9 nur als Empfehlungen anerkennt.
Uganda behält sich das Recht vor, die Anwendung dieser Bestimmung ohne Befassung nationaler oder internationaler Gerichtshöfe oder Schiedsgerichte zu beschränken, wenn es dies als im öffentlichen Interesse liegend erachtet.
Uganda steht es im öffentlichen Interesse völlig frei, Flüchtlingen als einer Klasse von Einwohnern innerhalb ihres Hoheitsgebietes einige oder alle durch diesen Artikel gewährte Rechte zu versagen.
Uganda faßt Artikel 16, Absatz 2 und 3 dahingehend auf, daß er von Uganda nicht verlangt, einem Flüchtling, der des Armenrechts bedürftig ist, eine günstigere Behandlung zuteil werden zu lassen als allgemein Ausländern unter ähnlichen Umständen gewährt wird.
Die in Artikel 17, vorgesehene Verpflichtung, die Flüchtlingen, die sich erlaubterweise unter den gleichen Umständen im Lande aufhalten, zu gewähren ist, wird nicht in einer Weise ausgelegt, derzufolge die Vorzugsbehandlung für Angehörige von Staaten, die auf Grund bestehender oder künftiger Verträge zwischen Uganda und diesen Ländern, insbesondere Staaten der Ostafrikanischen Gemeinschaft und der Organisation für Afrikanische Einheit, gemäß den diesbezüglichen Bestimmungen dieser Vertragswerke besondere Vorrechte genießen, auf Flüchtlinge ausgedehnt wird.
Uganda faßt diesen Artikel dahingehend auf, daß er von Uganda nicht verlangt, im Zusammenhang mit der Gewährung einer solchen Hilfe für Flüchtlinge Ausgaben auf sich zu nehmen, außer wenn diese Hilfe vom Hochkommissär der Vereinten Nationen für die Flüchtlinge oder einer anderen ihm eventuell nachfolgenden Organisation der Vereinten Nationen angefordert und die entstehenden Ausgaben von diesem oder dieser Uganda rückerstattet wird.
Uganda hat das uneingeschränkte Recht, im öffentlichen Interesse ohne gesetzliches Verfahren Flüchtlinge aus seinem Gebiet auszuweisen und kann jederzeit jene internen Maßnahmen ergreifen, die es angesichts der Umstände für erforderlich hält; dies jedoch mit der Maßgabe, daß diesbezügliche Maßnahmen sich in keinem Fall zum Nachteil der Bestimmungen des Artikel 33, dieser Konvention auswirken.
Uruguay hat erklärt, daß hinsichtlich der auf Grund dieser Konvention übernommenen Verpflichtungen die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.
Vorbehalte
(Übersetzung)
Litera i die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nord-Irland ist der Meinung, daß die Artikel 8 und 9 sie nicht hindern, im Kriegsfall oder im Falle anderer schwerer und außergewöhnlicher Verhältnisse im Interesse der nationalen Sicherheit hinsichtlich eines Flüchtlings mit Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit Maßnahmen zu ergreifen. Die Bestimmungen des Artikels 8 können die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nord-Irland nicht hindern, ihre Rechte hinsichtlich der Vermögen und Interessen auszuüben, die sie als alliierte oder assoziierte Macht kraft eines Friedensvertrages oder jedes anderen Vertrages oder Abkommens zur Herstellung des Friedens erworben hat oder erwerben wird, welcher im Gefolge des zweiten Weltkrieges geschlossen wurde oder geschlossen werden wird. Überdies haben die Bestimmungen des Artikels 8 keine Wirkung für die Behandlung, die auf Vermögen oder Interessen Anwendung findet, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Konvention für das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nord-Irland im Gefolge eines Kriegszustandes, der zwischen der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nord-Irland und einem anderen Staate besteht oder bestanden hat, unter die Kontrolle der genannten Regierung gestellt sind.
Sub-Litera, i, i Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nord-Irland nimmt die Ziffer 2 des Artikels 17 unter der Bedingung an, daß in Litera a, die Worte „drei Jahre“ durch die Worte „vier Jahre“ ersetzt werden und daß Litera c, wegfällt.
iii Was die in Litera b, der Ziffer 1 des Artikels 24 erwähnten Fragen betrifft, die in die Kompetenz des nationalen Gesundheitsdienstes fallen, kann sich die Regierung nur verpflichten, die Bestimmungen dieser Ziffer im Rahmen des Gesetzes anzuwenden; sie kann sich nur verpflichten, die Bestimmungen der Ziffer 2 des gleichen Artikels im Rahmen des Gesetzes anzuwenden.
Sub-Litera, i, v Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nord-Irland kann sich nicht verpflichten, die in den Ziffern 1 und 2 des Artikels 25 erwähnten Verpflichtungen zu erfüllen und sie kann sich nur verpflichten, die Bestimmungen der Ziffer 3 im Rahmen des Gesetzes anzuwenden.
Erklärung
Hiemit wird gemäß den Bestimmungen der Ziffer 1 des Artikels 40 der erwähnten Konvention erklärt, daß die Konvention auf die Kanalinseln und die Insel Man mit nachstehenden, gemäß Ziffer 1 des Artikels 42 der Konvention gemachten Vorbehalten, angewendet werden soll:
Litera i Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nord-Irland ist der Meinung, daß die Artikel 8 und 9 sie nicht hindern, im Kriegsfall oder im Fall anderer schwerer und außergewöhnlicher Verhältnisse im Interesse der nationalen Sicherheit auf der Insel Man und auf den Kanalinseln hinsichtlich eines Flüchtlings mit Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit Maßnahmen zu ergreifen. Die Bestimmungen des Artikels 8 können die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nord-Irland nicht hindern, ihre Rechte hinsichtlich der Vermögen und Interessen auszuüben, die sie als alliierte oder assoziierte Macht kraft eines Friedensvertrages oder jedes anderen Vertrages oder Abkommens zur Herstellung des Friedens erworben hat oder erwerben wird, welcher im Gefolge des zweiten Weltkrieges geschlossen wurde oder geschlossen werden wird. Überdies haben die Bestimmungen des Artikels 8 keine Wirkung für die Behandlung, die auf Vermögen oder Interessen Anwendung findet, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Konvention für die Insel Man und die Kanalinseln im Gefolge eines Kriegszustandes, der zwischen der Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nord-Irland und einem anderen Staat besteht oder bestanden hat, unter die Kontrolle der genannten Regierung gestellt sind.
Sub-Litera, i, i Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nord-Irland stimmt der Anwendung der Bestimmungen der Ziffer 2 des Arkels 17 Anmerkung, Artikels 17) auf die Insel Man und auf die Kanalinseln unter der Bedingung zu, daß die Worte „drei Jahre“ durch die Worte „vier Jahre“ ersetzt werden und daß Litera c, wegfällt.
iii Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nord-Irland kann sich nur verpflichten, die Bestimmungen der Litera b, der Ziffer 1 des Artikels 24 und der Ziffer 2 desselben Artikels auf den Kanalinseln im Rahmen des Gesetzes anzuwenden; desgleichen können die Bestimmungen der genannten Litera b,, die in die Kompetenz des Gesundheitsdienstes der Insel Man fallen, und die Bestimmungen der Ziffer 2 desselben Artikels auf der Insel Man nur im Rahmen des Gesetzes angewendet werden.
Sub-Litera, i, v Die Regierung des Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nord-Irland kann sich nicht verpflichten, daß die Bestimmungen der Ziffern 1 und 2 des Artikels 25 auf die Insel Man und auf die Kanalinseln angewendet werden; sie kann sich nur verpflichten, daß die Bestimmungen der Ziffer 3 auf die Insel Man und auf die Kanalinseln im Rahmen des Gesetzes angewendet werden.
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat gemäß Artikel 40 Absatz 2, der gegenständlichen Konvention die Erklärung abgegeben, daß die Konvention auf die Gebiete
Dominica, Ellice-Inseln, Falkland-Inseln, Fidschi-Inseln, Gambia, Gilbert-Inseln, Grenada, Jamaica, Kenia, Mauritius, Schutzgebiet Salomon-Inseln, Seychellen-Inseln, Schutzgebiet Somaliland, St. Vincent, Zypern
mit folgenden
Vorbehalten
(Übersetzung)
Litera i Nach Auffassung der Regierung des Vereinigten Königreiches hindern die Artikel 8 und 9 die vorerwähnten Gebiete nicht daran, in Kriegszeiten oder unter anderen schwerwiegenden und außergewöhnlichen Umständen Maßnahmen gegen einen. Flüchtling auf Grund seiner Staatsangehörigkeit im Interesse der nationalen Sicherheit zu ergreifen. Artikel 8 hindert die Regierung des Vereinigten Königreiches nicht an der Ausübung von Rechten an Eigentum oder Interessen, die sie gegebenenfalls als alliierte oder assoziierte Macht auf Grund eines Friedensvertrages oder einer anderen Vereinbarung oder Abmachung zur Wiederherstellung des Friedens, die als Folge des zweiten Weltkrieges geschlossen wurden oder gegebenenfalls geschlossen werden, erwirbt oder erworben hat. Ferner berührt Artikel 8 nicht die Behandlung von Eigentum oder Interessen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens für die vorerwähnten Gebiete auf Grund eines Kriegszustandes, der zwischen der Regierung des Vereinigten Königreiches und einem anderen Staat besteht oder bestand, unter der Kontrolle der Regierung des Vereinigten Königreiches stehen.
Sub-Litera, i, i Die Regierung des Vereinigten Königreiches nimmt Artikel 17 Absatz 2, hinsichtlich seiner Anwendung auf die vorerwähnten Gebiete mit der Maßgabe an, daß die Worte „drei Jahre“ in Litera a, durch die den und daß Litera c, entfällt.
iii Die Regierung des Vereinigten Königreiches kann sich lediglich verpflichten, daß Artikel 24 Absatz eins, Litera b und Absatz 2, auf die vorerwähnten Gebiete angewendet werden, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Sub-Litera, i, v Die Regierung des Vereinigten Königreiches kann sich nicht verpflichten, daß Artikel 25 Absatz eins und 2 in den vorerwähnten Gebieten in Kraft gesetzt wird; sie kann sich lediglich verpflichten, daß Absatz 3 in den vorerwähnten Gebieten angewendet wird, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
auf Sansibar und St. Helena mit den unter (i), (iii) und (iv) genannten Vorbehalten,
auf Britisch-Honduras mit einem Ziffer (i) entsprechenden Vorbehalt Anwendung findet.
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat erklärt, daß der Geltungsbereich der Konvention auf folgende Gebiete, deren internationale Beziehungen vom Vereinigten Königreich wahrgenommen werden, erstreckt wird:
Ziffer eins Am 11. Juli 1960 auf die Föderation von Rhodesien und Njassaland,
Ziffer 2 Am 11. November 1960 auf Basutoland, Betschuanaland und Swasiland.
Das Vereinigte Königreich hat folgende Vorbehalte erklärt:
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland hat erklärt, daß hinsichtlich der auf Grund dieser Konvention übernommenen Verpflichtungen die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.
Das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland dehnte den Geltungsbereich der Konvention am 4. September 1968 auf St. Lucia und Montserrat und am 20. April 1970 auf die Bahama-Inseln aus. Die Niederlande dehnten am 29. Juli 1971 den Geltungsbereich der Konvention auf Surinam aus.
Anläßlich der Ausdehnung erklärte das Vereinigte Königreich für die Bahama-Inseln folgenden Vorbehalt:
Mit folgendem Vorbehalt hinsichtlich Artikel 17 Ziffer 2 und 3 der Konvention:
Flüchtlinge und deren Angehörige unterliegen normalerweise denselben Gesetzen und Regelungen, die allgemein für die Beschäftigung von Nicht-Bahamern innerhalb des Commonwealth der Bahama-Inseln gelten, solange sie nicht die bahamische Staatsangehörigkeit erworben haben.
Zypern hat erklärt, daß hinsichtlich der auf Grund dieser Konvention übernommenen Verpflichtungen die in Artikel 1 Abschnitt A enthaltenen Worte „Ereignisse, die vor dem 1. Jänner 1951 eingetreten sind“ so verstanden werden sollen, daß sie sich auf Ereignisse beziehen, die vor dem 1. Jänner 1951 in Europa oder anderswo eingetreten sind.
Bei Abgabe ihrer Weitergeltungserklärung zur Konvention bestätigte die Regierung von Zypern die Vorbehalte, die anläßlich der Ausdehnung des Geltungsbereiches der Konvention auf dessen Gebiet von der Regierung des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland gemacht worden waren.
Nachdem die am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichnete Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, welche also lautet:
DIE HOHEN VERTRAGSCHLIESSENDEN PARTEIEN,
in der Erwägung, daß die Charta der Vereinten Nationen und die allgemeine Deklaration der Menschenrechte, genehmigt am 10. Dezember 1948 von der Generalversammlung, den Grundsatz enthält, daß die Menschen grundlegende Rechte und Freiheiten ohne Unterschied besitzen sollen,
in der Erwägung, daß die Vereinten Nationen bei verschiedenen Gelegenheiten ihre größte Anteilnahme an den Flüchtlingen bekanntgaben und sich bestrebten, den Flüchtlingen die größtmögliche Ausübung jener grundlegenden Rechte und Freiheiten zu sichern,
in der Erwägung, daß es wünschenswert wäre, frühere internationale Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge zu verbessern und zu festigen, die Reichweite und den Schutz, die durch solche Abkommen gewährt werden, durch ein neues Abkommen auszuweiten,
in der Erwägung, daß die Ausübung des Asylrechtes überaus schwere Bürden manchen Ländern auferlegen und eine zufriedenstellende Lösung des Problems, dessen internationale Reichweite und Art die Vereinten Nationen anerkannt haben, nicht ohne internationale Zusammenarbeit erreicht werden kann,
in der Hoffnung, daß alle Staaten die soziale und menschenfreundliche Seite des Flüchtlingsproblemes anerkennen und alles, was in ihrer Macht steht, daransetzen, um zu verhindern, daß dieses Problem Grund einer Spannung zwischen den Staaten wird, endlich
in Kenntnis, daß der Hochkommissär der Vereinten Nationen für Flüchtlinge mit der Überwachung der internationalen Abkommen für den Schutz der Flüchtlinge betraut ist, und in Anerkennung dessen, daß die wirksame Durchführung der Maßnahmen, die dieses Problem behandeln, von der Zusammenarbeit der Staaten mit dem Hochkommissär abhängig sind,
sind über folgende Bestimmungen übereingekommen:
Dokumentalistische Gliederung:
Anhang = Anlage 1
Annex = Anlage 2
13.11.2025
10005235
NOR40219582