Kurztitel

Marktordnungsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.07.2020

Außerkrafttretensdatum

10.06.2022

Abkürzung

MOG 2021

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Zulässigkeit der Verwendung von Daten

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Folgende personenbezogene Daten von Betriebsinhabern und sonstigen Wirtschaftsteilnehmern, deren Verwendung für die jeweils zuständige Marktordnungs- und Zahlstelle und den Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus eine wesentliche Voraussetzung bildet, um die Aufgaben, die in den Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen angeführt sind, wahrnehmen zu können, können übermittelt werden:
    1. Ziffer eins
      von der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter Namen und Anschrift der Betriebsinhaber, Daten der Milchleistung sowie die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980, in der jeweils geltenden Fassung,
    2. Ziffer 2
      von den Erstkäufern gemäß Artikel 151, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, einzelbetriebliche Daten zur Anlieferung von Milch,
    3. Ziffer 2 a
      von den katasterführenden Stellen die Angaben aus dem Rebflächenverzeichnis gemäß Paragraph 24, des Weingesetzes 2009, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2009, in der jeweils geltenden Fassung,
    4. Ziffer 2 b
      von der AMA an das Zollamt Österreich und vom Zollamt Österreich an die AMA die erforderlichen Daten zum Zwecke der Abwicklung der Ein- und Ausfuhrlizenzen,
    5. Ziffer 2 c
      von der Statistik Austria die erforderlichen Daten zum Zwecke der Erstellung der Reisbilanz,
    6. Ziffer 2 d
      von den am Schulprogramm betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse teilnehmenden Schulen und Kindergärten die erforderlichen Daten zum Zwecke der Durchführung und Evaluierung des Schulprogramms
    7. Ziffer 2 e
      vom Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung die für die Abwicklung des Schulprogramms betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse erforderlichen Daten der am Schulprogramm teilnehmenden Schulen,
    8. Ziffer 2 f
      von der jeweils zuständigen Landesregierung die für die Abwicklung des Schulprogramms betreffend landwirtschaftliche Erzeugnisse erforderlichen Daten der am Schulprogramm teilnehmenden Kinderbetreuungseinrichtungen,
    9. Ziffer 3
      von den Zuckerunternehmen gemäß Artikel 137, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, einzelbetriebliche Daten zu Liefervertrag, gelieferte Zuckerrübenmenge, Zuckergehalt und Zuckerrübenabrechnung,
    10. Ziffer 3 a
      von den Naturschutzbehörden der Länder für Zwecke der Einbeziehung in das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen gemäß Artikel 70, der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, alle Daten betreffend Natura 2000-Gebiete, die für die Einstufung als sensibles Dauergrünland sowie für die Kontrolle der Einhaltung der Cross Compliance-Vorschriften und den Bereich der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe gemäß Richtlinie 2009/28/EG erforderlich sind,
    11. Ziffer 4
      von den zur Vollziehung der von Artikel 93, der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erfassten Rechtsnormen zuständigen Behörden alle Informationen, die für die Auswahl der Kontrollstichprobe erforderlich sind,
    12. Ziffer 5
      von den Gerichten und Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz alle Informationen über den in Rechtskraft erwachsenen Ausgang von eingeleiteten Strafverfahren zu Verstößen, die bei landwirtschaftlichen Betrieben im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Paragraph 12, festgestellt wurden, und
    13. Ziffer 6
      von der AMA den für das jeweilige Etikettierungssystem im Sinne des Titels römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000,, Amtsblatt Nummer L 204 vom 11.8.2004, Seite 1 zuständigen unabhängigen Kontrollstellen oder Inhabern eines genehmigten Etikettierungssystems Daten aus der elektronischen Datenbank.
  2. Absatz 2,Der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus kann durch Verordnung zu den in Absatz eins, angeführten Datenübermittlungen nähere Details, insbesondere über Zeitpunkt und konkreten Umfang festlegen.
  3. Absatz 3,Dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus und der Agrarmarkt Austria sind zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben jeweils zum 31. März eines jeden Jahres
    1. Ziffer eins
      vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen die gemäß Paragraph 14, des Bodenschätzungsgesetzes 1970 – BoSchätzG 1970, Bundesgesetzblatt Nr. 233, in der jeweils geltenden Fassung, ermittelten Ertragsmesszahlen und die gemäß Paragraph 15, Absatz 2, BoSchätzG 1970 in den Schätzungsreinkarten geführten Ergebnisse der Bodenschätzung sowie
    2. Ziffer 2
      vom Bundesminister für Finanzen die gemäß Paragraph 15, Absatz 2, BoSchätzG 1970 in den Schätzungsreinbüchern festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung und die Daten gemäß Paragraph 15, Absatz 3, BoSchätzG 1970
    in – soweit diese Daten automationsunterstützt geführt werden – elektronischer Form zu übermitteln. Soweit diese Daten zur Wahrnehmung gesetzlich übertragener Aufgaben nicht kommerzieller Art erforderlich sind, sind sie zusätzlich der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH, dem Bundesforschungs- und Ausbildungszentrum für Wald, Naturgefahren und Landschaft und der Umweltbundesamt Gesellschaft mit beschränkter Haftung (UBA-GmbH) zu übermitteln. Eine Weitergabe dieser Daten an Dritte ist nicht zulässig.
  4. Absatz 4,Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Entscheidung über Beschwerden sind dem Bundesverwaltungsgericht die personen- und betriebsbezogenen Daten der beschwerdeführenden Betriebsinhaber und sonstigen Marktteilnehmer mittels Lesezugriff zu den elektronischen Datenbanken der AMA, die im Bereich des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems und der Kennzeichnung und Registrierung von Rindern eingerichtet sind, unter Beachtung der Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Artikel 32, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, und dem Bundesgesetz zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten (Datenschutzgesetz – DSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 165 aus 1999, in der jeweils geltenden Fassung, zugänglich zu machen.

Schlagworte

Marktordnungsstelle, Bundesforschungszentrum, Verwaltungssystem

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2023

Gesetzesnummer

20005399

Dokumentnummer

NOR40217678