Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz 2002

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 27

Inkrafttretensdatum

01.08.2019

Außerkrafttretensdatum

31.12.2020

Abkürzung

AWG 2002

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Umgründung, Ruhen, Einstellung betreffend die Sammlung oder Behandlung von Abfällen

Paragraph 27,

  1. Absatz eins,Bei Umgründungen (Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Realteilungen oder Spaltungen) hat der Rechtsnachfolger innerhalb von drei Monaten nach der Eintragung in das Firmenbuch die Umgründung unter Anschluss der entsprechenden Nachweise dem zuständigen Landeshauptmann zu melden. Sofern sich bei der Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen der Erlaubnisumfang oder die abfallrechtlichen Verantwortlichen und ihr Aufgabenbereich ändern, ist innerhalb von drei Monaten eine neue Erlaubnis zu beantragen. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag darf die Tätigkeit im bisherigen Umfang ausgeübt werden.
  2. Absatz 2,Der Abfallsammler oder -behandler hat eine dauernde Einstellung der Tätigkeit unverzüglich dem Landeshauptmann schriftlich zu melden.
  3. Absatz 3,Eine dauernde Einstellung bewirkt das Erlöschen der Berechtigung.

Schlagworte

Abfallbehandler

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20002086

Dokumentnummer

NOR40216820