Kurztitel

Führerscheingesetz-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 320 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 227 aus 2019,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6 a,

Inkrafttretensdatum

01.09.2019

Abkürzung

FSG-DV

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Praktische Ausbildung zum Erwerb der Lenkberechtigungsklasse A2 und A im stufenweisen Zugang (Paragraph 18 a, Absatz eins und 2)

Paragraph 6 a,

  1. Absatz einsDie praktische Ausbildung gemäß Paragraph 18 a, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 2, FSG hat aus allen im Prüfungsprotokoll für die praktische Fahrprüfung für die Klassen A1, A2 und A angeführten Themenbereichen und Übungen zu bestehen und umfasst sieben Unterrichtseinheiten zu je 50 Minuten. Drei Unterrichtseinheiten entfallen auf Übungen im verkehrsfreien Raum und vier Unterrichtseinheiten auf Fahrten im Verkehr, wobei die Verschiebung von einer Unterrichtseinheit in die eine oder andere Richtung zulässig ist. Die Übungen im verkehrsfreien Raum haben in Gruppen von maximal zehn Personen, die Fahrten im Verkehr in Gruppen von maximal zwei Personen stattzufinden. Jeder Teilnehmer muss während der gesamten Dauer der praktischen Ausbildung über ein Motorrad der Lenkberechtigungsklasse verfügen, die er erwerben möchte und zu dessen Lenken die Lenkberechtigung der jeweils niedrigeren Klasse nicht berechtigt. Bei den Fahrten im Verkehr hat der Fahrlehrer oder Instruktor die Kandidaten auf einem einspurigen Kraftfahrzeug zu begleiten. Die gesamte Ausbildung in der Dauer von sieben Unterrichtseinheiten darf an einem Tag durchgeführt werden.
  2. Absatz 2Die in Absatz eins, genannte praktische Ausbildung hat in Fahrschulen oder in Vereinen von Kraftfahrzeugbesitzern, die Mitglieder des Kraftfahrbeirates sind, stattzufinden und ist von einem Fahrlehrer für die Klasse A oder einem besonders geeigneten Instruktor für die Klasse A gemäß Paragraph 4 a, Absatz 6, FSG durchzuführen. Nach Absolvierung der praktischen Ausbildung ist von der durchführenden Stelle eine Bestätigung auszustellen.
  3. Absatz 3Die Instruktoren haben während der praktischen Ausbildung eine Bestätigung der Feststellung ihrer Eignung gemäß Paragraph 4 a, Absatz 6, FSG der durchführenden Stelle mitzuführen. Diese hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Bezeichnung der durchführenden Stelle,
    2. Ziffer 2
      den Namen des Instruktors,
    3. Ziffer 3
      das Datum der Entscheidung der Kommission über die Eignung als Instruktor gemäß Paragraph 4 a, Absatz 6, FSG für die Klasse A.
  4. Absatz 4Für die praktische Ausbildung gilt Paragraph 114, Absatz 3, KFG 1967 sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei der Durchführung durch geeignete Instruktoren anstelle der Aufschrift „Fahrschule“ die Abkürzung des Vereins von Kraftfahrzeugbesitzern zu verwenden ist.
  5. Absatz 5Über die praktische Ausbildung sind Aufzeichnungen unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 64 b, Absatz 8 bis 8b KDV 1967 zu führen.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2019

Gesetzesnummer

10012724

Dokumentnummer

NOR40216789