Absatz einsDie Österreichische Ärztekammer ist unter Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung und des DSG zur
- Ziffer einsVerarbeitung von personenbezogenen Daten der Ärzte und von personenbezogenen Daten allfälliger Anspruchsberechtigter oder Begünstigter aus dem Wohlfahrtsfonds sowie
- Ziffer 2Übermittlung von öffentlichen Daten aus der Ärzteliste und von Ärzten zur Veröffentlichung bekannt gegebenen Daten
ermächtigt.