(1) Die Gründung einer Gruppenpraxis setzt die
- 1.Eintragung in das Firmenbuch,
- 2.Zulassung durch den Landeshauptmann gemäß § 52c, sofern nicht
- a)jeder Gesellschafter bereits einen Einzelvertrag mit der Österreichischen Gesundheitskasse hat oder die zu gründende Gruppenpraxis bereits im Stellenplan vorgesehen ist und die Voraussetzungen des Abs. 2 einschließlich der nachweislichen Befassung der Landesgesundheitsplattform im Rahmen eines Ausschusses vorliegen oder
- b)die Gruppenpraxis ausschließlich sozialversicherungsrechtlich nicht erstattungsfähige Leistungen zu erbringen beabsichtigt, sowie
- 3.Eintragung in die Ärzteliste
voraus.