Unternehmen von öffentlichem Interesse:
- Litera aUnternehmen, deren übertragbare Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Sinn des Artikel 4, Absatz eins, Nr. 21 der Richtlinie 2014/65/EU über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU, Amtsblatt Nummer L 173 vom 12. 6. 2014 Seite 349, zugelassen sind;
- Litera bKapitalgesellschaften, die Kreditinstitute im Sinn des Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646 aus 2012,, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27. 6. 2013 Seite 1 – mit Ausnahme der in Artikel 2 Absatz 5, der Richtlinie 2013/36/EU über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG, Amtsblatt Nummer L 176 vom 27. 6. 2013 Seite 338, genannten Kreditinstitute – sind;
- Litera cKapitalgesellschaften, die Versicherungsunternehmen im Sinn des Artikel 2, Absatz eins, der Richtlinie 91/674/EWG über den Jahresabschluss und den konsolidierten Abschluss von Versicherungsunternehmen, Amtsblatt Nummer L 374 vom 31. 12. 1991 Seite 7, sind oder
- Litera dUnternehmen, die ungeachtet ihrer Rechtsform in einem Bundesgesetz unter Verweis auf diese Bestimmung als solche bezeichnet werden;